Aujeszkysche Krankheit im Landkreis Uelzen festgestellt

Im Januar erwiesen sich insgesamt sechs Wildschweine als AK-postiv:

  • viermal in Gerdau (Beprobung auf einer Drückjagd)
  • einmal Suderburg (Fallwild) und
  • einmal Römstedt (gesund erlegt).

Es ist mittlerweile davon auszugehen, dass die Aujeszkysche Krankheit – evtl. noch immer mit Schwerpunkt Südwesten – im ganzen Kreis bei Wildschweinen vorkommt. Da aufgrund der ASP-Lage vermehrt Wildschweine beprobt werden, wird auch die Anzahl der positiven AK-Funde steigen.

Aufstallung im Landkreis Uelzen – Geflügelpest

Wildgans im LK Uelzen positiv auf Geflügelpest getestet.

Im Landkreis Uelzen (Raum Bienenbüttel)  ist am 14. Januar 2022 bei einer erlegten Wildgans (Nonnengans) die Geflügelpest festgestellt worden.
Auch im Landkreis Lüneburg und im Nachbarlandkreis Lüchow-Dannenberg wurde die aviäre Influenza Anfang des Jahres bei Wildvögeln festgestellt.

Der Landkreis hat nun eine kreisweite Aufstallung von Geflügel angeordnet, um weitere Ausbrüche  – insbesondere auch in Haustierbeständen – zu verhindern.

Totfunde können beim Veterinäramt unter der Telefonnummer  0581/82- 736 gemeldet werden. Das Veterinäramt  übernimmt  die Beprobung und Entsorgung.

Corona/ASP – Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP

Hannover, 03.01.2022 ML,

Mit der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) vom 22.12.2021, die am 27.12.2021 in Kraft getreten ist, werden die Kontaktbeschränkungen verschärft. Oberstes Gebot ist weiterhin, die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger  bestmöglich zu schützen und die Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen in den Krankenhäusern, zu verhindern.
Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

I. Drückjagden auf Schalenwild sind gemäß § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO Veranstaltungen und werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO).

Voraussetzungen für die Durchführung sind die

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 5 Nds. Corona-VO),
  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 6 Nds. Corona-VO) sowie
  • Testung (vgl. § 7 Nds. Corona-VO).

Warnstufe 3:

Für den Zeitraum vom 24.12.2021 bis einschließlich 15.01.2022 soll landesweit die Warnstufe 3 festgestellt werden.
Damit wird in Zusammenwirken mit weitergehenden kontaktbeschränkenden Maßnahmen in diesem Zeitraum sowohl für ungeimpfte als auch für geimpfte und genesene Personen ein zeitlich begrenzter „Notschalter“ als infektionspräventive Schutzmaßnahme in die Verordnung integriert. Gemäß § 8 Abs. 6a Nds. Corona-VO dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mehr als 10 Personen nur noch nach der 2-G-plus-Regelung zusammenkommen. Die Atemschutzmaske des Niveaus FFP2/KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ist auch am Sitzplatz zu tragen. Allerdings wird die 2-G-plus-Regelung dahingehend geöffnet, dass geimpfte Personen gem. § 7 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung von der Nachweispflicht über eine negative Testung befreit sind, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Impfung vorlegen.

Der/die Veranstalter/in hat den Nachweis über die jeweils geltende Zutrittsregelung aktiv einzufordern. Wird der entsprechende Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern (§ 8 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).

II. Alle weiteren Gesellschaftsjagden wie z. B. Treibjagden auf Niederwild sind nur mit einer Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen zulässig, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen oder gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 von der Vorlage eines Impfnachweises befreit sind (§ 7a Abs. 4 Nds. Corons-VO).

III. Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Im Rahmen der Vermeidung einer möglichen Einschleppungsgefahr des ASP-Virus sollte in den Einladungen auf die besondere Verantwortung der Schützinnen und Schützen sowie der Hundeführerinnen und Hundeführer, die mit ihren Jagdhunden zuvor in ASP Restriktionszonen von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen jagdlich tätig waren, hingewiesen werden. Ein Jagdgast in Risikogebieten soll alle Gegenstände, die Kontakt mit Schwarzwild, Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Geweberesten von Schwarzwild hatten (z. B. Bekleidung, Jagdmesser, Jagdstiefel, Fahrzeuge etc.), unverzüglich noch im Gastrevier reinigen und desinfizieren. Für eine Desinfektion sind geprüfte Desinfektionsmittel unverzichtbar.

Keinesfalls sollte das eigene Fahrzeug für die Bergung und den Transport von erlegtem Schwarzwild eingesetzt werden. Wird das eigene Fahrzeug dennoch für Fahrten im Gastrevier eingesetzt, sollte es spätestens vor Antritt der Rückreise gründlich gereinigt und mit Desinfektionsmitteln – nach Empfehlung der örtlichen Veterinärbehörden – desinfiziert werden (Unterboden, Ladeflächen und Innenraum). Insbesondere Kontaminationen mit Blut sollten sorgfältig entfernt werden. Unzureichend gereinigte und (potenziell) kontaminierte Fahrzeuge sollten im heimischen Jagdrevier nicht eingesetzt werden. Auch die Jagdhunde, insbesondere die als Stöberhunde eingesetzten, sind nach der Jagd ausreichend zu waschen, sodass eine Verschleppung vermieden werden kann.

 

[ Stand: 03.01.2022  – Quelle: https://www.ljn.de/corona-regelungen-jagdausuebung]

Beprobung von (Un-) fallwild (Schwarzwild)

Beprobung von Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild

Die ASP rücht ständig näher. Beprobung von Unfall- und Fallwild von Schwarzwild ist Pflicht.  ASP frü zu erkennen ist nur durch konsequentes Beproben möglich. Jeder Jäger sollte immer ein entsprechendes Set zur Beprobung von Fall- und Unfallwild im Handschuhfach seines Jagdwagens haben.

Probenbegleitschein

Seit 4/2021 gibt es einen NEUEN Probenbegleitschein, der unbedingt zu verwenden ist!
Diesen gibt es hier zum Download: >>> Probenbegleitschein 2021
Der alte Schein kann und darf nicht mehr genutzt werden.

Diensthandy

Hat der Jäger Probleme bei der Probenentnahme, kann er die Diensthandynummer des Veterinäramtes anrufen:

0151 – 426 134 80

Ablaufplan:

Erreichbarkeit Amtstierarzt am Wochenende

Der diensthabende Amtstierarzt ist von Fr. 12.00 h bis Mo. 8.00 Uhr über ein Diensthandy (0151/42613480) erreichbar. Diese Nummer ist am Wochenende auch dem AB des Veterinäramtes (0581/82736) zu entnehmen.

ASP bei Wildschwein in Mecklenburg-Vorpommern

ASP bei einem verendeten Wildschwein in Marnitz nachgewiesen

Bei einem Frischling im Landkreis Ludwigslust-Parchim wurde ein ASP-Fund durch das FLI bestätigt. Zunächst wird wohl (nach Einschätzung des LAVES)  Niedersachsen nicht von der Sperrzone (Puffeerzone) betroffen sein.

Das Wildschwein wurde in der Nähe der Autobahn A24 bei einer revierübergreifenden Drückjagd gefunden. Die einzurichtende Sperrzone wird bis ins Nachbarbundesland Brandenburg reichen.
[Quelle: diverse – 25.11.2021]

Weitere Wildschweine mit ASP

Analysen erlegeter Wildschweine haben bei drei Stücken den ASP-Befund bestätigt. Diese wurden auf einer Treibjagd in den Ruhener Bergen vor einer Woche erlegt.

Damit droht die ASP Niedersachsen immer näher zu kommen (z.Zt. 50 km vor Landesgrenze) . Jäger und Landwirte sind zur Vorsicht aufgerufen; es sollte in landwirtschaftl. Betrieben auf Biosicherheit geachtet werden. Weiterhin sollten keine ungeprüften erlegten Wildschweine nach Niedersachsen verbracht werden!
Reste von erlegtem Schwarzwild sollten unbedingt in einer Tierkörperbeseitigungsanlage und nicht im Revier entsogt werden!
[Quelle: topagrar – 26.11.2021]

Aujeszkysche Krankheit in den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg

Bleckede – Landkreis Lüneburg:

Im Raum Bleckede (LK Lg) hat das Veterinäramt bei einem erlegten Wildschwein Antikörper gegen das Virus der Aujeszkyschen Krankheit (AK) nachgewiesen. „Damit steht fest, dass das hochansteckende Virus in der Region kursiert“, so die Mitteilung des Landkreises.

[Quelle: jagderleben, 18.11.2021]

Göhrde (Landkreis Lüchow Dannenberg):

Auch in der Göhrde sind die Proben von zwei erlegten Wildschweinen positiv auf die Aujeskysche Krankheit (AK) ausgefallen.

[Quelle: Pressemitteilung LK Lüch.Dannbg., 17.11.2021]
Vorsicht ist geboten

Hundeführer sollten darauf achten, dass ihre Hunde nich in Kontakt mit Wildschweinresten kommen: Keine Verfütterung von Wildschweinresten und Aufbruch an Hunde und auch die Hunde nicht an verendete Sauen lassen!
Eine Infektion mit der AK ist für Hunde und Katzen immer tödlich!
Zu beachten ist, dass der Erreger auch durch Fleischreifung oder beim Gefrieren nicht abgetötet wird.

ASP in Mecklenburg-Vorpommern

Hausschweine positiv auf ASP getestet

Nachdem vermehrt Todesfälle bei Mastschweinen in dem Betrieb in der Region Rostock aufgetreten waren, wurden Proben zur Untersuchung an das FLI geschickt, das den Verdacht bestätigt hat.

Jetzt greifen die Maßnahmen der Schweinepest-Verordnung in der Zuständigkeit der Länder: Unter anderem muss die zuständige Behörde vor Ort nun anordnen, dass alle Tiere des Bestands getötet und unschädlich beseitigt werden.

Weitere Informationen  finden Sie unter nachfolgendem Link zur Seite des BMEL:

https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/171-asp-fall-meckl-vorpomm.html

ASP in Mecklenburg-Vorpommern weiterlesen

Infektionsschutz bei Gesellschaftsjagden

Bedingt durch steigende Inzidenzzahlen hat das Ministerium Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschftsjagden herausgegeben.

Es wird empfohlen, für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden die 2G-Regel anzuwenden; dazu muss ein Hygienekonzept existieren und eine Datenerhebung dokumentiert werden.

Bei „2G“  entfällt die Pflicht zur Abstandshaltung und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Genaueres kann man in dem nachfolgenden  Schreiben zum Download finden.

>>>  Durchführung von Gesellschaftsjagden >>> zum Download

>>>  wichtigste Coronaregel im Überblick zum Download


Der Landkreis veröffentlicht z.Zt. unter:
https://www.landkreis-uelzen.de/home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/covid-19-pandemie/corona-update.aspx
die aktuellen Coronazahlen und Warnstufen.

Verordnung über Gebühren zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition

Am 1.10.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Allgem. Gebührenordnung (AllGO) vom 23.09.2021 in Kraft getreten.

Der Kostentarif sieht unter der neuen Tarifnummer 109.1.38.1 eine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollgebühren) vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltung liegt die Gebühr im Rahmen von 45 Euro  (Mindestgebühr) bis 300 Euro (Höchstgebühr). Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem entsprechenden Zeitaufwand und die Aufwendung für mögliche Nachkontrollen.

In der Vergangenheit lagen die Kostenregelungen zum Waffengesetz (WaffG) beim Bund und wurden in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) bundesweit geregelt. Für verdachtsunabhängige Kontrollen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben. Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Die Inhalte der o. a. Verordnung orientieren sich an einem Musterentwurf einer Gebührenordnung zum Waffengesetz, der in einer Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder erarbeitet wurde und in einigen anderen Ländern bereits umgesetzt wurde. So ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen neben Niedersachsen mindestens noch in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen gebührenpflichtig. Derzeit führt der Deutsche Jagdverband eine Umfrage zur Existenz und Höhe der Gebühren in allen Bundesländern durch.

Im Unterschied zu anderen legalen Waffenbesitzern nehmen die Jäger eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die im öffentlichen Interesse liegen. Beispielhaft sind hier die intensive Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Seuchenprävention (ASP), die intensive Bejagung von Nutrias zur Vermeidung von Schäden an Wasserschutzbauwerken, aber insbesondere auch die tierschutzgerechte Tötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen und die Entsorgung von Unfallwild auf öffentlichen Verkehrswegen zu nennen. Bei der Entsorgung von Unfallwild nehmen die Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis ihr Aneignungsrecht zum Wohle der Allgemeinheit wahr und entlasten durch die kostenlose Entsorgung der Wildkörper die Träger der Straßenbaulast in nicht unerheblichem Maße. Die finanzielle Mehrbelastung durch die o. a. Gebühr ist deshalb aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.

Zuständiges Fachministerium für das nichtgewerbliche Waffenrecht ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Wir werden deshalb zeitnah Kontakt zum Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius aufnehmen und um einen Gesprächstermin bitten, in dem wir die Dringlichkeit einer Nachbesserung der AllGO im Sinne der Jäger verdeutlichen.

[Quelle: Schreiben der LJN vom 04.11.2021]

Nutriabejagung – Aufwandsentschädigung

Nutriabejagung im Verbandsgebiet des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere und Obere Ilmenau

Die invasive Art, das Neozon Nutria, profitiert von den zunehmend milden Wintern und breitet sich aufgrund seiner hohen Reproduktionsrate sehr schnell in unserem Landkreis aus.

Nutria Foto: B.Heukamp
Nutria
Foto: B.Heukamp

Schwanzprämie in Höhe von 6,00 Euro

Die Geschäftsführer der niedersächsischen Unterhaltungsverbände (Wasser und Boden) haben sich größtenteils darauf verständigt, für die Erlegung des Nutrias eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,00 Euro zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt direkt über den Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände Uelzen:

Meilereiweg 101
29525 Uelzen

Nutriabeauftragte ist dort Frau Sarina Brandenburg . Bei ihr ist die Vorlage der Schwänze telefonisch anzukündigen (Tel. 0157-34229707). Bei Vorlage der Nutriaschwänze erfolgt die Prämienzahlung. (Nachweis sind nur die Schwänze)
Alle Hegeringe im Landkreis Uelzen sind hiervon betroffen.
(Quelle: Änderung Schreiben Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittl. und Obere Ilmenau vom Nov. 2021)

in der LJN/ im DJV

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