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Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Niedersachsen

Neuen Agrarförderperiode (2023 – 2027)

Es liegt hier ein  Informationstext der Landesjägerschaft zu der neuen Agrarförderperiode (2023 – 2027) und dem damit seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzes veröffentlichten Maßnahmenkatalog für freiwillige Leistungen für den Umwelt- und Klimaschutz vor.
Besonders freuen wir uns über die Aufnahme der Fördermaßnahme „AN1 Anbau mehrjähriger Wildpflanzen“, die wir – die LJN – bereits seit 2013 über Forschungsprojekte entwickelt und schließlich nun als AUKM-Maßnahme etablieren konnten. Auch viele weitere Maßnahmen im AUKM-Katalog können dem Artenschutz und der Artenvielfalt in unserer Agrarkulturlandschaft dienen. Eine Übersicht über alle freiwilligen Programme finden Sie nachfolgend:

Maßnahmenkatalog

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Weitere Infos

Neue Förderprogramme für Landwirte im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat im Frühjahr dieses Jahres die neu überarbeiteten EU-Agrarförderprogramme für den Zeitraum von 2023 bis 2027 veröffentlicht und ermöglicht den landwirtschaftlichen Betrieben damit neue Möglichkeiten zur Förderung der Artenvielfalt in der niedersächsischen Agrarlandschaft. Neben den Verpflichtungen, welche jedem landwirtschaftlichen Betrieb per se im Rahmen der Beantragung der Agrarfördermittel auferlegt sind, wird zusätzlich wieder ein Förderkatalog von freiwilligen Leistungen angeboten.

Der Katalog der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) umfasst Förderungen von Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der natürlichen Ressourcen sowie zum Wasser- und Naturschutz. Viele der angebotenen Fördermaßnahmen auf Acker- oder Grünland können unter anderem auch dem Schutz und der Hege von heimischen Wildarten, wie dem Rebhuhn oder dem Feldhasen dienen.

Die erste Antragsperiode für den Förderbeginn ab dem 01.01.2023 endet in diesem Jahr am 30.06.2022.

Die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und das 3N Kompetenzzentrum Niedersachsen Netzwerk Nachwachsende Rohstoffe und Bioökonomie e.V. haben in Kooperation bereits seit dem Jahr 2013 daran gearbeitet, den mehrjährigen Wildpflanzenanbau zur Gewinnung von Bioenergie zu etablieren und förderfähig werden zu lassen. Mit der Aufnahme der Maßnahme in den AUKM-Katalog zeigt sich der stellv. LJN-Präsident Josef Schröer sehr zufrieden: „Die Etablierung der Wildpflanzen als AUKM-Maßnahme auf Ackerland ist ein großer Erfolg. Die langjährigen Forschungsprojekte und die vielen Informationsveranstaltungen, sowie die stetige Beratung und Überzeugung der Pilotbetriebe haben sich ausgezahlt.“

Für die Durchführung der AUKM „AN 1 Anbau mehrjähriger Wildpflanzen“ erhält der Landwirt jährlich 685 €/ha für den Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren. . Für die Ansaat muss zertifiziertes Saatgut aus der entsprechenden Ursprungsregion verwendet werden. Es muss 15 unterschiedliche Wildpflanzenarten umfassen, die grundsätzlich zur Nutzung in Biogasanlagen geeignet sein müssen. Die Flächen dürfen in der fünfjährigen Laufzeit nicht gewechselt werden, eine Nachsaat ist aber erlaubt. Die Ernte hat nach dem 1.8. auf mindestens 90% der Fläche zu erfolgen, eine Verwendung der Ernte ist nicht vorgeschrieben. Eine Besonderheit der Maßnahme ist die erlaubte Düngung. Der Stickstoffbedarf für die Düngeermittlung ist auf 150 kg/ha anzusetzen.

Auch das AUKM „AN 8 Feldvogelinsel auf Acker“ ist auf Initiative einer Arbeitsgruppe der Landesjägerschaft um den Agrarwissenschaftler Dr. Gunnar Breustedt zurückzuführen. Entgegen ursprünglichen Planungen wird nun auch auf Intensivgetreideflächen das Anlegen einer Feldvogelinsel gefördert, die zwischen 0,25 und 1,5 ha groß sein darf. An der kürzesten Seite muss sie mindestens 40 m lang sein. Zur Verminderung des Prädationsrisikos muss die Feldvogelinsel mindestens 25 m von der Schlaggrenze und 2 m von der nächsten Fahrgasse entfernt sein. Es besteht die Möglichkeit winterharte Leguminosen, z.B. Rotklee, Luzerne, winterharte Lupinen, Ackerbohnen, bis zum 1.10. des Vorjahres auszudrillen. Dann erhält der Landwirt jährlich 1107 €/ha, bei Stoppelbrache ohne Bodenbearbeitung und ohne Unkrautbekämpfung sind es 931 €/ha. Es gilt in beiden Fällen eine Bewirtschaftungsruhe bis zum 16.8. Danach sind Befahren, eine Nutzung des Aufwuchses, Umbruch und Flächenwechsel möglich. Stoppelbrache und Aussaat können nicht auf demselben Schlag kombiniert werden.

Blühstreifen Foto: B.Heukamp

Eine weitere empfehlenswerte Maßnahme die unseren Niederwildarten, insbesondere dem Rebhuhn, zugutekommt ist das AUKM „BF 1 Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat“. Der Landwirt erhält jährlich 1088 €/ha. Dafür ist eine vorgegebene Wildkräutermischung jährlich auf 50-70% jeder Einzelfläche auszudrillen – entweder zwischen 15.9. und 1.10. oder 31.3. und 15.4. Mulchen und Bodenbearbeitung sind nur auf der neu anzusäenden Fläche und auch nur in den genannten Zeiträumen erlaubt. Die Flächen dürfen aber im fünfjährigen Verpflichtungs-zeitraum wechseln. Eine Nutzung des Aufwuchses ist untersagt.
Vor allem eine Kombination verschiedener Maßnahmen auf kleinem Raum, die zu unterschiedlichen Jahreszeiten Deckung, Strukturreichtum und Nahrungsgrundlage bieten, können die Feldflur für unser Wild bereichern und steigern insgesamt die Artenvielfalt.

Rebhuhn in Deckung
Weitere Informationen und alle weiteren Fördermaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.