Archiv der Kategorie: Jagdbehörde_Infos

Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Auszug aus der Veröffentlichung im  Nds. MBl. 2022, 1223

Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 des NVwKostG;
Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG; Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO

RdErl. d. MI v. 18. 8. 2022 — 22.12-05301/04 —

— VORIS 21012 —

— Im Einvernehmen mit dem MF —

Fundstelle: Nds. MBl. 2022 Nr. 36, S. 1223

In Fällen der Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn innerhalb von acht Jahren seit der ersten verdachtsunabhängigen Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine weitere verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt wird.

Dies gilt nur, sofern die weitere Waffenaufbewahrungskontrolle selbst ohne Beanstandungen verlief und keine Nachkontrolle erforderlich ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Kreishaus ist umgezogen

Umzug der Behörden ins neue Kreishaus

Mit dem Umzug diverser Behörden ins Kreishaus sind auch die jagdlich relevanten Behörden nicht mehr in der Veerßer Straße 53 sondern an dem neuen Standort anzutreffen.

Hausanschrift:
Landkreis Uelzen
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Telefon 0581 / 82-0
Telefax 0581 / 82-445
Email: info@landkreis-uelzen.de

Die alten Telefonnummern werden übernommen.

Link zu Google-maps:  https://goo.gl/maps/m5eLWGfdpoXC2NiL7

Ordnungsamt (Amt 32):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 136

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Amt 39):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 736

Umweltamt (Amt 66):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 312

Nachtjagdverbot Rotwild

Es gilt wieder das Nachtjagdverbot

Mit Allgemeinverfügung vom 04.04.2019 wurde die Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) für die Hegeringe 2 bis 14 und die Hochwildhegegemeinschaften Süsing, Suderburg, Oberer Drawehn und Göhrde bekannt gegeben.

Die Aufhebung des Nachtjagdverbotes war befristet und endet am 31.03.2022.
Ab dem 01.04.2022 ist es demzufolge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes verboten, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zur Nachtzeit zu erlegen.

Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
[Quelle: Bekanntmachung Landkreis Uelzen vom 16.03.2022]

Hochwildring Göhrde – Keine Nachtjagd auf Rotwild im Jagdjahr 2022

Sehr konträr ist im letzten Jahr die fast schon traditionelle Aufhebung des Nachtjagdverbotes auf Rotwild diskutiert worden.

Der erweiterte Vorstand des Hochwildringes hat sich mit deutlicher Mehrheit dazu entschieden, keinen Antrag auf Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild mehr zu stellen.
Die drei Jagdbehörden der Landkreise Lüchow- Dannenberg, Lüneburg und Uelzen sind diesem Votum gefolgt und haben für den Hochwildring Göhrde keine anderslautende Regelung getroffen.
Damit bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass Rot- (und auch Damwild) nur bei Tageslicht (in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang und 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang) bejagt werden darf.
In Fällen starker Wildschäden oder deutlicher Mängel bei der Erfüllung der Abschusspläne (im Hochwildring) können Ausnahmeregelungen beantragt werden.
[Quelle: Bekanntmachung Hochwildring Göhrde vom 01.04.2022]

Verordnung über Gebühren zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition

Am 1.10.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Allgem. Gebührenordnung (AllGO) vom 23.09.2021 in Kraft getreten.

Der Kostentarif sieht unter der neuen Tarifnummer 109.1.38.1 eine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollgebühren) vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltung liegt die Gebühr im Rahmen von 45 Euro  (Mindestgebühr) bis 300 Euro (Höchstgebühr). Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem entsprechenden Zeitaufwand und die Aufwendung für mögliche Nachkontrollen.

In der Vergangenheit lagen die Kostenregelungen zum Waffengesetz (WaffG) beim Bund und wurden in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) bundesweit geregelt. Für verdachtsunabhängige Kontrollen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben. Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Die Inhalte der o. a. Verordnung orientieren sich an einem Musterentwurf einer Gebührenordnung zum Waffengesetz, der in einer Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder erarbeitet wurde und in einigen anderen Ländern bereits umgesetzt wurde. So ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen neben Niedersachsen mindestens noch in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen gebührenpflichtig. Derzeit führt der Deutsche Jagdverband eine Umfrage zur Existenz und Höhe der Gebühren in allen Bundesländern durch.

Im Unterschied zu anderen legalen Waffenbesitzern nehmen die Jäger eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die im öffentlichen Interesse liegen. Beispielhaft sind hier die intensive Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Seuchenprävention (ASP), die intensive Bejagung von Nutrias zur Vermeidung von Schäden an Wasserschutzbauwerken, aber insbesondere auch die tierschutzgerechte Tötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen und die Entsorgung von Unfallwild auf öffentlichen Verkehrswegen zu nennen. Bei der Entsorgung von Unfallwild nehmen die Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis ihr Aneignungsrecht zum Wohle der Allgemeinheit wahr und entlasten durch die kostenlose Entsorgung der Wildkörper die Träger der Straßenbaulast in nicht unerheblichem Maße. Die finanzielle Mehrbelastung durch die o. a. Gebühr ist deshalb aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.

Zuständiges Fachministerium für das nichtgewerbliche Waffenrecht ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Wir werden deshalb zeitnah Kontakt zum Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius aufnehmen und um einen Gesprächstermin bitten, in dem wir die Dringlichkeit einer Nachbesserung der AllGO im Sinne der Jäger verdeutlichen.

[Quelle: Schreiben der LJN vom 04.11.2021]

Waffenkauf oder Reparatur – Identifikationsnummer

Waffenkauf / Besitzerwechsel / Reparatur

Bei jeder Änderungsanzeige sind folgende NWR-IDs anzugeben:
  • Ihre eigene Personen-NWR-ID (P oder F),
  • ihre eigene Erlaubnis-NWR-ID und
  • die NWR-ID der Waffe/des Waffenteils, die Gegenstand der Anzeige ist.

Waffenbesitzer müssen die Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR) mitteilen, wenn sie eine Waffe an einen Händler verkaufen oder diese für eine längere Reparatur zum Büchsenmacher bringen. Der Privatverkauf ist davon nicht betroffen.

Ein Ausdruck des Stammdatenblatts mit den eigenen Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs ist jedem Waffenbesitzer zu empfehlen. Beim Kauf einer neuen Waffe oder Verkauf einer alten Waffe sollte man unbedingt diese Daten vorliegen haben, ebenso bei Reparaturvorhaben.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Jagdbehörde.

Jagdscheinverlängerung unter Coronabedingungen…

Jagdschein verlängern – gewußt wie!

Im Moment ist die Verfahrensweise so:

Der Antrag mit Anlage ist vom Jagdscheininhaber auszufüllen und zu unterschreiben.
>>>>Antrag zum Download

Den Antrag, die Anlage, das Jagdscheinheft und die gültige Jagdhaftpflichtversicherung (1.4.2021-1.4.2024 oder 1.4.2021-1.4.2022) an den Landkreis Uelzen senden oder in den Hausbriefkasten (Kreishaus, Haupteingang linke Seite) geben.

Bitte im Umschlag und mit Jagdbehörde und/oder Frau Rüdiger/Thielert beschriftet versehen.

Frau Rüdiger ist zuständig für die Nachnamen M-Z und
Frau Thielert ist zuständig für die Nachnamen A-L.

Der Jagdschein wird dann mit Rechnung zurückgesandt.

Sollte das Heft voll sein ist ein Lichtbild beizufügen. (Das gibt es zur Zeit nur im Marktcenter im unteren Bereich).

Hochwildring Süsing – Trophäenbewertung 2021

Coronabedingt fallen ja nun einige Veranstaltungen aus…
Die Jahreshauptversammlung mit Wahl eines Vorsitzenden wird auf unbestimmt verschoben; eine Trophäenbewertung wird durchgeführt, wenn es die Coronalage gestattet.

Bitte bedenken Sie, dass eine Vorzeigepflicht der Trophäen besteht und eine Bewertung auf jeden Fall zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Ein Termin wird rechtzeitig veröffentlicht.

Bitte bereiten Sie Ihre Trophäen entsprechend vor und halten diese zur Verfügung!

Bekanntmachung – Abschussregelung 2021

Bekanntmachung – Abschussregelung

Nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (Bundesgesetzblatt I S. 2849) in Verbindung mit § 25 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl.S.100) beides in der z.Zt. gültigen Fassung, sind Revierinhaber verpflichtet, eine Abschussliste zu führen und auf Verlangen der zuständigen Hochwildhegegemeinschaft Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf einer Hegeschau vorzulegen.

Ich ordne hiermit an, die Jagdstrecke 2020/21 für das Gebiet des Landkreises Uelzen zu erfassen. Beim Schalenwild nach Geschlecht und Altersklassen. Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten männlichen Schalenwildes sind nach Aufforderung an die von der Jägerschaft des Landkreises beauftragten Personen abzuliefern.

Die Abschusslisten sind zum 31. Januar 2021 abzuschließen und bis zum 10.02.2021 beim zuständigen Hegeringleiter einzureichen.

Uelzen, den 15.01.2021
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Neue Verordnung Jagdzeiten und Nachtzieltechnik

Im Januar ist eine neue Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes herausgekommen (18.1.2021).

Neuerungen  sind diverse Änderungen  der Jagdzeiten und die mögliche Verwendung von Nachtsichtgeräten und -aufsätzen für Zielhilfsmittel (dazu den genauen Text der Verordnung zum Download anschauen, s.u.) auf Schwarzwild:

Änderungen  der Jagdzeiten

Rotwild Kälber – 1.8. -31. 1.
Rotwild Schmaltier und Spießer – 1.4. – 15. 5 und 1.8.-31.1.

Rehwild Schmalreh – 1.4. – 15. 5 und 1.9.-31.1.
Rehwild Rehböcke -1.4. – 31.1.

Stein- und Baummarder – 16.9. -28.2.

Höckerschwäne 1.11 – 20.2. (in VS-Gebieten 1.11.-30.11.)
Graugänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Kanadagänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Nonnengänse 1.8.-15.1. mit der Maßgabe, dass eine artenschutzrechtliche Aus-nahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt und unter weitern strengen Voraussetzungen (siehe Originaltext)

Waldschnepfen 16.10.- 31.12.

>>> zum Download der Veröffentlichung  im Gesetzesblatt