Archiv der Kategorie: Jagdbehörde_Infos

Einsatz von Lebendfallen zum Einfangen von freilebenden Hauskatzen – rechtlicher Aspekt

Einsatz von Lebendfallen zum Einfangen von freilebenden Hauskatzen durch Tierschutzvereine

Benötigen Tierschützer einen „Fallenschein“ für den Einsatz von Lebendfallen?

Zur Beantwortung dieser Frage kam ein Schreiben aus dem Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (NMELV) [12.12.2023]

Viele Tierschutzvereine beteiligen sich an Kastrationsaktionen freilebender Hauskatzen mit Einfangaktionen. Für diese müssten überwiegend Lebendfallen eingesetzt werden. Dabei bestünden offenbar bei den verschiedenen Interessengruppen Missverständnisse hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit eines jagdrechtlichen „Fallenscheins“ für den Einsatz der Lebendfallen.
Nach Prüfung der Rechtslage teilt das NMELV mit, dass für das Einfangen von Hauskatzen zum Zwecke der Kastration aus Tierschutzgründen die vom Landestierschutzverband eingesetzte Person keinen jagdrechtlichen Fallenlehrgang absolvieren muss. Allerdings muss eine Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten vorliegen, sofern die Fallen in einem Jagdbezirk aufgestellt werden.

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Tierschutzgesetz (TierSchG) stehen als Bundesgesetze gleichrangig nebeneinander, § 44 a BJagdG.
Soweit das BJagdG besondere Regelungen zum Schutz der Tiere enthält, geht es insoweit als spezielles Tierschutzrecht dem allgemeinen Tierschutzgesetz vor.
Bei dem Aufstellen von Katzenfallen durch TierschützerInnen handelt es sich nicht um Jagdausübung i. S. d. § 1 Abs. 4 BJagdG, da es sich bei Hauskatzen weder um Wild noch um eine jagdbare Art handelt. Da vorliegend das BJagdG keine Anwendung findet, ergeben sich die Regelungen aus § 13 Abs. 1 S. 1 TierSchG. Von den Fallen darf nach § 13 Abs. 1 S. 1 TierSchG nicht die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere ausgehen.

Info zu Hundetraining mit Elektrohalsband

Tierschutz – Hundetraining mit Elektrohalsband

[aus Schreiben des Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5.12.2024 – Auszüge
]

Es scheint  Seminare eineses Herrn Heiß (aus Österreich) zum Training mit Elektrohalsbändern sowie zur Tischarbeit mit Fixierung des Tieres unter Schmerzzuführung zu geben.

Auch wenn diese Seminar grundsätzlich im Vereinskontext angeboten werden, wird die Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz (TSchG) gesehen.

Diese Ausbildungsmethoden  sind als tierschutzwidrig einzustufen.
Die Ausbildung mit Elektrohalsbändern, in Jägerkreisen als Teletac / Teletakt bezeichnet, ist gem. § 3 Satz 1 Nr. 11 TierSchG verboten.

Es gibt ausreichend Möglichkeiten, dem Hund das Ap-
portieren beizubringen. Methoden, bei denen bereits der junge Hund auch spielerisch das Apportieren erlernt bzw. verbessert, sind anzuwenden. Jagdhunderassen in ihrer ganzen Bandbreite
bringen grds. durch die Zuchtauslese mindestens 90 % an Veranlagung mit. Die fehlenden 5 bis 10 % sind der Feinschliff zwischen Hundeführerin bzw. Hundeführer und Hund, damit sie sich „blind“ verstehen.

Diese Methoden des Herrn Heiß zur Fixierung des Tieres auf einem Tisch mit Schmerzzuführung sind nicht mehr zeitgemäß und abzulehnen. Es gibt genügend tierschutzgerechte Möglichkeiten,
um den Hund mit Freude auf den jagdlichen Alltag mit der anspruchsvollen Arbeit vorzubereiten.

Sofern Veranstaltungen mit Herrn Heiß als Ausbilder/Referent veterinärbehördlich im eigenen Zuständigkeitsbereich zur Kenntnis gelangen, wird im Einzelfall um Prüfung der § 11-Erlaubnispflicht
und ggf. Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Verhütung künftiger Verstöße gebeten.

Jagdstatistik online

Jagdstatistik ab Jagdjahr 2024/25  online

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 25 Abs. 5 Satz 5 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) ist die Digitalisierung der Jagdstatistik einzuführen. Ab dem kommenden Jagdjahr (2024/25) müssen Abschussergebnisse von den Revierinhabern bzw. Jagdausübungsberechtigten (JAB) online erfasst werden.
Hierfür ist es erforderlich, dass der Unteren Jagdbehörde (UJB) für jedes Revier ein Onlineverantwortlicher nebst Email-Adresse benannt wird. Dies kann einer der Pächter, der Eigenjagdbesitzer, der Hegeringleiter oder auch ein Nichtjäger sein.
Der Onlineverantwortliche erhält von der UJB Zugangsdaten für das Revier und kann dann sämtliche Abschüsse einschließlich Fallwild selbstständig erfassen. Die Abschussplanung wird künftig ebenfalls über den selben Zugang erfolgen.

Achtung – Frist beachten!

Bitte teilen Sie der Jagdbehörde  die/den Onlineverantwortliche/n mit dem beigefügten Vordruck (siehe Download) bis spätestens zum 10.12.2023 mit. Der Meldebogen kann per Post, Email oder Fax an die Jagdbehörde zurückgesandt werden.

Der Streckenbericht für das Jagdjahr 2023/24 wird noch in gewohnter Form erstellt.

Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Auszug aus der Veröffentlichung im  Nds. MBl. 2022, 1223

Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 des NVwKostG;
Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG; Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO

RdErl. d. MI v. 18. 8. 2022 — 22.12-05301/04 —

— VORIS 21012 —

— Im Einvernehmen mit dem MF —

Fundstelle: Nds. MBl. 2022 Nr. 36, S. 1223

In Fällen der Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn innerhalb von acht Jahren seit der ersten verdachtsunabhängigen Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine weitere verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt wird.

Dies gilt nur, sofern die weitere Waffenaufbewahrungskontrolle selbst ohne Beanstandungen verlief und keine Nachkontrolle erforderlich ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Kreishaus ist umgezogen

Umzug der Behörden ins neue Kreishaus

Mit dem Umzug diverser Behörden ins Kreishaus sind auch die jagdlich relevanten Behörden nicht mehr in der Veerßer Straße 53 sondern an dem neuen Standort anzutreffen.

Hausanschrift:
Landkreis Uelzen
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Telefon 0581 / 82-0
Telefax 0581 / 82-445
Email: info@landkreis-uelzen.de

Die alten Telefonnummern werden übernommen.

Link zu Google-maps:  https://goo.gl/maps/m5eLWGfdpoXC2NiL7

Ordnungsamt (Amt 32):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 136

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Amt 39):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 736

Umweltamt (Amt 66):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 312

Nachtjagdverbot Rotwild

Es gilt wieder das Nachtjagdverbot

Mit Allgemeinverfügung vom 04.04.2019 wurde die Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) für die Hegeringe 2 bis 14 und die Hochwildhegegemeinschaften Süsing, Suderburg, Oberer Drawehn und Göhrde bekannt gegeben.

Die Aufhebung des Nachtjagdverbotes war befristet und endet am 31.03.2022.
Ab dem 01.04.2022 ist es demzufolge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes verboten, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zur Nachtzeit zu erlegen.

Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
[Quelle: Bekanntmachung Landkreis Uelzen vom 16.03.2022]

Hochwildring Göhrde – Keine Nachtjagd auf Rotwild im Jagdjahr 2022

Sehr konträr ist im letzten Jahr die fast schon traditionelle Aufhebung des Nachtjagdverbotes auf Rotwild diskutiert worden.

Der erweiterte Vorstand des Hochwildringes hat sich mit deutlicher Mehrheit dazu entschieden, keinen Antrag auf Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild mehr zu stellen.
Die drei Jagdbehörden der Landkreise Lüchow- Dannenberg, Lüneburg und Uelzen sind diesem Votum gefolgt und haben für den Hochwildring Göhrde keine anderslautende Regelung getroffen.
Damit bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass Rot- (und auch Damwild) nur bei Tageslicht (in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang und 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang) bejagt werden darf.
In Fällen starker Wildschäden oder deutlicher Mängel bei der Erfüllung der Abschusspläne (im Hochwildring) können Ausnahmeregelungen beantragt werden.
[Quelle: Bekanntmachung Hochwildring Göhrde vom 01.04.2022]

Verordnung über Gebühren zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition

Am 1.10.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Allgem. Gebührenordnung (AllGO) vom 23.09.2021 in Kraft getreten.

Der Kostentarif sieht unter der neuen Tarifnummer 109.1.38.1 eine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollgebühren) vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltung liegt die Gebühr im Rahmen von 45 Euro  (Mindestgebühr) bis 300 Euro (Höchstgebühr). Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem entsprechenden Zeitaufwand und die Aufwendung für mögliche Nachkontrollen.

In der Vergangenheit lagen die Kostenregelungen zum Waffengesetz (WaffG) beim Bund und wurden in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) bundesweit geregelt. Für verdachtsunabhängige Kontrollen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben. Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Die Inhalte der o. a. Verordnung orientieren sich an einem Musterentwurf einer Gebührenordnung zum Waffengesetz, der in einer Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder erarbeitet wurde und in einigen anderen Ländern bereits umgesetzt wurde. So ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen neben Niedersachsen mindestens noch in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen gebührenpflichtig. Derzeit führt der Deutsche Jagdverband eine Umfrage zur Existenz und Höhe der Gebühren in allen Bundesländern durch.

Im Unterschied zu anderen legalen Waffenbesitzern nehmen die Jäger eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die im öffentlichen Interesse liegen. Beispielhaft sind hier die intensive Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Seuchenprävention (ASP), die intensive Bejagung von Nutrias zur Vermeidung von Schäden an Wasserschutzbauwerken, aber insbesondere auch die tierschutzgerechte Tötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen und die Entsorgung von Unfallwild auf öffentlichen Verkehrswegen zu nennen. Bei der Entsorgung von Unfallwild nehmen die Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis ihr Aneignungsrecht zum Wohle der Allgemeinheit wahr und entlasten durch die kostenlose Entsorgung der Wildkörper die Träger der Straßenbaulast in nicht unerheblichem Maße. Die finanzielle Mehrbelastung durch die o. a. Gebühr ist deshalb aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.

Zuständiges Fachministerium für das nichtgewerbliche Waffenrecht ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Wir werden deshalb zeitnah Kontakt zum Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius aufnehmen und um einen Gesprächstermin bitten, in dem wir die Dringlichkeit einer Nachbesserung der AllGO im Sinne der Jäger verdeutlichen.

[Quelle: Schreiben der LJN vom 04.11.2021]

Waffenkauf oder Reparatur – Identifikationsnummer

Waffenkauf / Besitzerwechsel / Reparatur

Bei jeder Änderungsanzeige sind folgende NWR-IDs anzugeben:
  • Ihre eigene Personen-NWR-ID (P oder F),
  • ihre eigene Erlaubnis-NWR-ID und
  • die NWR-ID der Waffe/des Waffenteils, die Gegenstand der Anzeige ist.

Waffenbesitzer müssen die Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR) mitteilen, wenn sie eine Waffe an einen Händler verkaufen oder diese für eine längere Reparatur zum Büchsenmacher bringen. Der Privatverkauf ist davon nicht betroffen.

Ein Ausdruck des Stammdatenblatts mit den eigenen Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs ist jedem Waffenbesitzer zu empfehlen. Beim Kauf einer neuen Waffe oder Verkauf einer alten Waffe sollte man unbedingt diese Daten vorliegen haben, ebenso bei Reparaturvorhaben.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Jagdbehörde.

Jagdscheinverlängerung unter Coronabedingungen…

Jagdschein verlängern – gewußt wie!

Im Moment ist die Verfahrensweise so:

Der Antrag mit Anlage ist vom Jagdscheininhaber auszufüllen und zu unterschreiben.
>>>>Antrag zum Download

Den Antrag, die Anlage, das Jagdscheinheft und die gültige Jagdhaftpflichtversicherung (1.4.2021-1.4.2024 oder 1.4.2021-1.4.2022) an den Landkreis Uelzen senden oder in den Hausbriefkasten (Kreishaus, Haupteingang linke Seite) geben.

Bitte im Umschlag und mit Jagdbehörde und/oder Frau Rüdiger/Thielert beschriftet versehen.

Frau Rüdiger ist zuständig für die Nachnamen M-Z und
Frau Thielert ist zuständig für die Nachnamen A-L.

Der Jagdschein wird dann mit Rechnung zurückgesandt.

Sollte das Heft voll sein ist ein Lichtbild beizufügen. (Das gibt es zur Zeit nur im Marktcenter im unteren Bereich).