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Fangjagdkurs

Fangjagdkurs 2024 – Fallenjagdkurs

Die Jägerschaft des Landkreises Uelzen bietet erneut einen zweitägigen Fangjagdkurs unter Leitung von Jochen Becker an:

Termin:

Sa. 15.Juni 2024 und So. 16.Juni 2024
Beginn um 09:00 Uhr in Linden.

Anmeldung:
bei Jochen Becker  – Tel. 0176-23311384 oder per Mail becker.wieren(at)t-online.de

Kosten:
45 Euro für Mitglieder der Jägerschaft Uelzen,
90 Euro für Nichtmitglieder

Einsatz von Lebendfallen zum Einfangen von freilebenden Hauskatzen – rechtlicher Aspekt

Einsatz von Lebendfallen zum Einfangen von freilebenden Hauskatzen durch Tierschutzvereine

Benötigen Tierschützer einen „Fallenschein“ für den Einsatz von Lebendfallen?

Zur Beantwortung dieser Frage kam ein Schreiben aus dem Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (NMELV) [12.12.2023]

Viele Tierschutzvereine beteiligen sich an Kastrationsaktionen freilebender Hauskatzen mit Einfangaktionen. Für diese müssten überwiegend Lebendfallen eingesetzt werden. Dabei bestünden offenbar bei den verschiedenen Interessengruppen Missverständnisse hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit eines jagdrechtlichen „Fallenscheins“ für den Einsatz der Lebendfallen.
Nach Prüfung der Rechtslage teilt das NMELV mit, dass für das Einfangen von Hauskatzen zum Zwecke der Kastration aus Tierschutzgründen die vom Landestierschutzverband eingesetzte Person keinen jagdrechtlichen Fallenlehrgang absolvieren muss. Allerdings muss eine Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten vorliegen, sofern die Fallen in einem Jagdbezirk aufgestellt werden.

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Tierschutzgesetz (TierSchG) stehen als Bundesgesetze gleichrangig nebeneinander, § 44 a BJagdG.
Soweit das BJagdG besondere Regelungen zum Schutz der Tiere enthält, geht es insoweit als spezielles Tierschutzrecht dem allgemeinen Tierschutzgesetz vor.
Bei dem Aufstellen von Katzenfallen durch TierschützerInnen handelt es sich nicht um Jagdausübung i. S. d. § 1 Abs. 4 BJagdG, da es sich bei Hauskatzen weder um Wild noch um eine jagdbare Art handelt. Da vorliegend das BJagdG keine Anwendung findet, ergeben sich die Regelungen aus § 13 Abs. 1 S. 1 TierSchG. Von den Fallen darf nach § 13 Abs. 1 S. 1 TierSchG nicht die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere ausgehen.