Archiv der Kategorie: Schießwesen

Einen Tag nur Schießnachweise und Vorträge

Präzisionsschuss, Schießnachweise, Jagdrecht – in Linden

Am 24. Juni gibt es die Möglichkeit, auf dem Schießstand in Linden Schießnachweise zu erlangen und Fachvorträge zu hören.

 

Schießnachweise:

Schießnachweise sind für nur 5,00 Euro an diesem Tag erhältlich.

Vorträge:

Herr Rosenberg ist verhindert; als Ersatzreferent für Herrn Rosenberg wir Dr. Uli Jahn einspringen und den  Vortrag halten. Die Vorträge sind für die Zuhörer kostenfrei.

• Vortrag Dr. Uli Jahn: 10.00 h-11.00 h und 12.30 h- 13.30 h

• Vortrag Christian Teppe:11.00 h – 11.45 h und 13.45 h – 14.30 h

Mittagspause:

Für kulinarischen Versorgung vom Grill und Getränke wird gesorgt (gegen Selbstkostenbeitrag). 

Kurs Standaufsicht

Die Jägerschaft bietet wieder einen Kurs zur Standaufsicht an

Termin: 26. März 2023   von 9.00 – 12.00 Uhr auf dem Schießstand in Linden.

Anmeldung beim Schießobmann Mark Skupin:

Teilnahme nur mit Anmeldung per Mail an Mark Skupin:
Mark.Skupin (at) t-online.de
• Adresse,
• Name,
• Geburtsort und
• Geburtsdatum
lesbar angeben.

Die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt.

Schießtermine 2023

Termine Übungsschießen offen für alle in Linden

An folgenden Freitagen jeweils von 17-20 Uhr findet in Linden ein Übungsschießen statt:

Mai: 05.05.2023 12.05.2023 19.05.2023 26.05.2023
Juni: 02.06.2023 09.06.2023 23.06.2023
Juli: 07.07.2023 28.07.2023
August: 04.08.2023 11.08.2023 18.08.2023 25.08.2023
September: 01.09.2023 08.09.2023 15.09.2023 22.09.2023 29.09.2023
Oktober: 06.10.2023 13.10.2023

Termine überregional:

Landesmeisterschaft der Junioren  – 20.05.2023
in Ohrensen

Groß Gold   –  08.06. – 10.06.2023
in Liebenau

Landesmeisterschaft S,A,Sen und Altersk.  – 21.06. – 24.06.2023
in Liebenau

Bezirksmeisterschaft Lüneburg  –  30.06. – 02.07.2023
in Linden

Landesmeisterschaft B-Klasse und Damen   – 07.07. – 08.07.2023
in Garlstorf

Deutsche Meisterschaft  – 05.09. – 09.09.2023
in Freiburg


Termine Gr. Malchau

Heidemeisterschaft   –  06.08.2023   –  ab 13 Uhr
Flutlichtschießen   –  03.11.2023   –  ab 17 Uhr

DEVA – Kurs Wiederladen für Einsteiger

DEVA bietet einen Wiederladekurs für Einsteiger an

In einer Tagesveranstaltung mit viel Praxis bieten die DEVA Ihnen an, angeleitet Patronen zu laden und diese anschließend ballistisch zu messen, u.a.

  • Vorstellung und praktische Anwendung verschiedener Werkzeuge
  • Selbständige Anfertigung mehrerer Patronen mit DEVA-Komponenten unter Anleitung
  • Ballistische Messung der Patronen mit Erläuterung/Diskussion der Messergebnisse
  • Erklärung allgemeiner Techniken und Beantwortung von Einzelfragen

Als Zulassungsvoraussetzung ist eine gültige Erlaubnis nach § 27 SprengG (alt. § 20 SprengG oder § 21 Abs. 2 WaffG) erforderlich und muss mit der Anmeldung eingereicht werden. Melden Sie sich jetzt an!
Kursgebühr: 165 €

>>> Anmeldung zum Download hier

Weitere Informationen und Termine finden Sie auf der Seite
www.deva-institut.de

 

Schießnachweis Niedersachsen

Schießnachweise von Jägern gefordert

Ein aktueller Schießnachweis ist mit dem novellierten Niedersächsischen Jagdgesetz für die Teilnahme an allen Gesellschaftsjagden ab sofort Pflicht. Dies gilt sowohl für Jagden mit der Büchse als auch Jagden mit der Flinte. Die Ausführungsbestimmungen lassen die Details noch offen.
D.h. derzeit gelten ausschließlich die Regelungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes. d.h. Teilnehmer/-innen an Gesellschaftsjagden, die die Jagd mit der Waffe ausüben wollen, haben einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und dem/der Jagdleiter/-in auf Verlangen vorzuzeigen.  Bis zum Inkrafttreten der Verordnung für einen landeseinheitlichen Schießübungsnachweis legt der/die  Jagdleiter/-in fest, welche Schussanzahl er oder sie verlangt.

Das bedeutet, dass es einen hohen Andrang auf den Schießständen geben wird. Um Engpässe zu vermeiden, sollte man sich schon früh um die Absolvierung seiner Nachweise kümmern. Hegeringschießen sind u.U.  schon  eine Möglichkeit, die Anforderungen eines Nachweises zu erfüllen.

Einstimmig wurde im erw. Vorstand beschlossen, dass es personell bedingt keine Sondertermine mehr geben wird. Es werden von der Jägerschaft zahlreiche Übungstermine im Laufe des Jahres (vor Beginn der Drückjagdsaison) angeboten, die zur Erlangung des Nachweises genutzt werden können.

Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Auszug aus der Veröffentlichung im  Nds. MBl. 2022, 1223

Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 des NVwKostG;
Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG; Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO

RdErl. d. MI v. 18. 8. 2022 — 22.12-05301/04 —

— VORIS 21012 —

— Im Einvernehmen mit dem MF —

Fundstelle: Nds. MBl. 2022 Nr. 36, S. 1223

In Fällen der Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn innerhalb von acht Jahren seit der ersten verdachtsunabhängigen Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine weitere verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt wird.

Dies gilt nur, sofern die weitere Waffenaufbewahrungskontrolle selbst ohne Beanstandungen verlief und keine Nachkontrolle erforderlich ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Verordnung über Gebühren zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition

Am 1.10.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Allgem. Gebührenordnung (AllGO) vom 23.09.2021 in Kraft getreten.

Der Kostentarif sieht unter der neuen Tarifnummer 109.1.38.1 eine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollgebühren) vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltung liegt die Gebühr im Rahmen von 45 Euro  (Mindestgebühr) bis 300 Euro (Höchstgebühr). Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem entsprechenden Zeitaufwand und die Aufwendung für mögliche Nachkontrollen.

In der Vergangenheit lagen die Kostenregelungen zum Waffengesetz (WaffG) beim Bund und wurden in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) bundesweit geregelt. Für verdachtsunabhängige Kontrollen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben. Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Die Inhalte der o. a. Verordnung orientieren sich an einem Musterentwurf einer Gebührenordnung zum Waffengesetz, der in einer Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder erarbeitet wurde und in einigen anderen Ländern bereits umgesetzt wurde. So ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen neben Niedersachsen mindestens noch in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen gebührenpflichtig. Derzeit führt der Deutsche Jagdverband eine Umfrage zur Existenz und Höhe der Gebühren in allen Bundesländern durch.

Im Unterschied zu anderen legalen Waffenbesitzern nehmen die Jäger eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die im öffentlichen Interesse liegen. Beispielhaft sind hier die intensive Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Seuchenprävention (ASP), die intensive Bejagung von Nutrias zur Vermeidung von Schäden an Wasserschutzbauwerken, aber insbesondere auch die tierschutzgerechte Tötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen und die Entsorgung von Unfallwild auf öffentlichen Verkehrswegen zu nennen. Bei der Entsorgung von Unfallwild nehmen die Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis ihr Aneignungsrecht zum Wohle der Allgemeinheit wahr und entlasten durch die kostenlose Entsorgung der Wildkörper die Träger der Straßenbaulast in nicht unerheblichem Maße. Die finanzielle Mehrbelastung durch die o. a. Gebühr ist deshalb aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.

Zuständiges Fachministerium für das nichtgewerbliche Waffenrecht ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Wir werden deshalb zeitnah Kontakt zum Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius aufnehmen und um einen Gesprächstermin bitten, in dem wir die Dringlichkeit einer Nachbesserung der AllGO im Sinne der Jäger verdeutlichen.

[Quelle: Schreiben der LJN vom 04.11.2021]

Öffnung Schießstand

Öffnung des  Schießstandes  in Abhängigkeit vom  Inzidenzwert im Landkreis

 

 — neu —>>>> Voraussetzung für den Schießbetrieb ist die offizielle 3-G-Regelung bzw. das Warnstufensystem lt. Coronaverodnung vom 25.8.2021. ; ab Warnstufe 2 wird der Stand geschlossen.

Das offizielle Übungsschießen findet nur noch freitags bis zum 24. September statt.

Eine Beachtung  des Hygienekonzeptes  des Schießstandes  durch jeden Nutzer  hat zu erfolgen. Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsregelungen, Protokollierung  der Kontakte  usw. sind zu beachten.

  Bitte  überprüfen Sie immer aktuell, welchen  Inzidenzwert  der Landkreis Uelzen  hat.

Zu den aktuellen Inzidenzwerten folgen Sie bitte diesem Link: >>> Corona Update des Landkreises Uelzen

Bitte beachten Sie immer den Kalender des Schießstandes, der laufend aktualisiert wird. Der im Frühjahr aufgestellte Terminplan ist coronabedingt zunächst irrelevant!!!
Die Sommerpause entfällt.

Bitte kontaktieren Sie unseren Schießobmann nicht zu allgemeinen Terminfragen; Informationen dazu können Sie der Homepage und dem Schießkalender entnehmen. Der Kalender wird stets aktuell gepflegt.
Für Anfragen zu Individualterminen steht Herr Skupin Ihnen gerne Verfügung.

Waffenkauf oder Reparatur – Identifikationsnummer

Waffenkauf / Besitzerwechsel / Reparatur

Bei jeder Änderungsanzeige sind folgende NWR-IDs anzugeben:
  • Ihre eigene Personen-NWR-ID (P oder F),
  • ihre eigene Erlaubnis-NWR-ID und
  • die NWR-ID der Waffe/des Waffenteils, die Gegenstand der Anzeige ist.

Waffenbesitzer müssen die Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR) mitteilen, wenn sie eine Waffe an einen Händler verkaufen oder diese für eine längere Reparatur zum Büchsenmacher bringen. Der Privatverkauf ist davon nicht betroffen.

Ein Ausdruck des Stammdatenblatts mit den eigenen Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs ist jedem Waffenbesitzer zu empfehlen. Beim Kauf einer neuen Waffe oder Verkauf einer alten Waffe sollte man unbedingt diese Daten vorliegen haben, ebenso bei Reparaturvorhaben.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Jagdbehörde.