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Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Auszug aus der Veröffentlichung im  Nds. MBl. 2022, 1223

Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 des NVwKostG;
Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG; Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO

RdErl. d. MI v. 18. 8. 2022 — 22.12-05301/04 —

— VORIS 21012 —

— Im Einvernehmen mit dem MF —

Fundstelle: Nds. MBl. 2022 Nr. 36, S. 1223

In Fällen der Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn innerhalb von acht Jahren seit der ersten verdachtsunabhängigen Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine weitere verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt wird.

Dies gilt nur, sofern die weitere Waffenaufbewahrungskontrolle selbst ohne Beanstandungen verlief und keine Nachkontrolle erforderlich ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Verordnung über Gebühren zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition

Am 1.10.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Allgem. Gebührenordnung (AllGO) vom 23.09.2021 in Kraft getreten.

Der Kostentarif sieht unter der neuen Tarifnummer 109.1.38.1 eine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollgebühren) vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltung liegt die Gebühr im Rahmen von 45 Euro  (Mindestgebühr) bis 300 Euro (Höchstgebühr). Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem entsprechenden Zeitaufwand und die Aufwendung für mögliche Nachkontrollen.

In der Vergangenheit lagen die Kostenregelungen zum Waffengesetz (WaffG) beim Bund und wurden in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) bundesweit geregelt. Für verdachtsunabhängige Kontrollen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben. Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Die Inhalte der o. a. Verordnung orientieren sich an einem Musterentwurf einer Gebührenordnung zum Waffengesetz, der in einer Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder erarbeitet wurde und in einigen anderen Ländern bereits umgesetzt wurde. So ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen neben Niedersachsen mindestens noch in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen gebührenpflichtig. Derzeit führt der Deutsche Jagdverband eine Umfrage zur Existenz und Höhe der Gebühren in allen Bundesländern durch.

Im Unterschied zu anderen legalen Waffenbesitzern nehmen die Jäger eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die im öffentlichen Interesse liegen. Beispielhaft sind hier die intensive Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Seuchenprävention (ASP), die intensive Bejagung von Nutrias zur Vermeidung von Schäden an Wasserschutzbauwerken, aber insbesondere auch die tierschutzgerechte Tötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen und die Entsorgung von Unfallwild auf öffentlichen Verkehrswegen zu nennen. Bei der Entsorgung von Unfallwild nehmen die Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis ihr Aneignungsrecht zum Wohle der Allgemeinheit wahr und entlasten durch die kostenlose Entsorgung der Wildkörper die Träger der Straßenbaulast in nicht unerheblichem Maße. Die finanzielle Mehrbelastung durch die o. a. Gebühr ist deshalb aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.

Zuständiges Fachministerium für das nichtgewerbliche Waffenrecht ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Wir werden deshalb zeitnah Kontakt zum Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius aufnehmen und um einen Gesprächstermin bitten, in dem wir die Dringlichkeit einer Nachbesserung der AllGO im Sinne der Jäger verdeutlichen.

[Quelle: Schreiben der LJN vom 04.11.2021]