Neu -Gesellschaftsjagd und Corona

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Im nachfolgenden  Text vom Ministerium für Ernährung,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3.11.2020 werden die Rechtsgrundlage  und der Infektionsschutz zu Drückjagden aufgeführt .

Einige Punkte vorab:

  • Vorherige Zulassung durch den Landkreis
  • Höchstens 50 Teilnehmer
  • Vorbehaltlich Widerruf
  • Ablieferung eines Hygienekonzepts bei der Beantragung
  • Datenerhebung
  • Mund-Nasen-Bedeckung bei bestimmten Abständen
  • ….

Die Anmeldung der Jagden ist formlos an folgende Mailadresse zu richten: SAECorona19@landkreis-uelzen.de

Es ist anzugeben wann und wo die Jagd stattfinden soll, sowie die Anzahl der Teilnehmer.
Ebenso ist ein Hygienekonzept gemäß § 4 der Corona-VO beizufügen.

Telefonische Nachfragen können an das Bürgertelefon 0581-82-3040 gerichtet werden

Das gesamte Dokument finden Sie hier :
>>>>> zum Download (vom 3.11.2020 – pdf-Format)

Gesellschaftsjagden zur Zeit verboten

Zur Info:

Nach der derzeit gültigen Corona-Verordnung sind Gesellschaftsjagden generell verboten.

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz versucht eine Regelung zur Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild zu finden.
Diese Jagden sollen noch nicht abgesagt werden.

Treibenden auf Niederwild werden auch weiterhin nicht zulässig sein.

Landkreis Uelzen
Jagdbehörde
2.11.2020

Neue Infos zu Gesellschaftsjagden

Aufgrund der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung (VO), geändert am 22.10.2020 angepasst worden. Für die Empfehlungen zum
Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden gilt Folgendes:

I. Gesellschaftsjagden ähneln nicht den in § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO genannten Veranstaltungen: Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Die Heranziehung als Rechtsgrundlage
scheidet somit aus.
Die Gesellschaftsjagden, z.B. veranstaltet durch die Landesforsten oder anderen auch privaten Veranstaltern (z.B. Revierinhaber*innen) und mit nicht dem Veranstalter
zugehörigen Teilnehmenden, sind vielmehr als „Veranstaltungen jeglicher Art“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nds. Corona-VO zu betrachten.

Dies führt dazu, dass
• das Abstandsgebot bzw. bei Nichteinhaltung desselben im Freien, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien (vgl. § 2 Nds. Corona-VO),
• die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen (vgl. § 3 Nds. Corona-VO; Hinweis: Wasch- und WC-Räume ggfs. Aufenthaltsräume),
• Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
• Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO)
zu beachten sind.
Das bedeutet auch, dass die Regelungen des § 6 Nds. Corona-VO nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch für die mit Inzidenzregelungen vorgesehenen Personenbeschränkungen.

II. Dagegen ist ein Treffen mehrerer Jägerinnen und Jäger im privaten Rahmen, damit ist nicht die Durchführung einer Gesellschaftsjagd gemeint (siehe I.), mit dem Zweck der
Jagd als private Zusammenkunft im Freien an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO) zu werten.
In diesem Fall sind die Inzidenzregelungen anzuwenden:
Private Zusammenkünfte an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten sind zulässig mit jeweils nicht mehr als
◘ 100 Personen (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO),
◘ 25 Personen, wenn die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 6 Nds. Corona-VO),
◘ 10 Personen sowie aus nicht mehr als zwei Haushalten, wenn die Zahl der Neuinfizierten 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 7 Nds. Corona-VO).
Dabei ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO einzuhalten.

Bei einem besonderen Infektionsgeschehen (vgl. § 6 Abs. 6 und 7 Nds. Corona-VO) wird empfohlen, bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen, ob eine weitergehende Anordnung gem. § 18 Nds. Corona-Verordnung (z. B. Allgemeinverfügung)
ergangen ist, sofern dies nicht bereits bekannt ist und die Veranstaltung an den Vorgaben der örtlich zuständigen Behörde auszurichten bzw. nach diesen zu unterlassen.

III. Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch
im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert
(s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus),
da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:

1. Jagdleitung
Der/die Jagdleiter*in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen zu reagieren. Gem. § 4 Nds. Corona-VO ist ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen
und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2. Jagdeinladungen
Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:
• Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und der Hygieneregelungen

• Mitführen von Desinfektionsmitteln und einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Nutzung derselben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
• Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung
• Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Institutes hinweisen, oder bei Einreise aus einem Risikogebiet und Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet.
Risikogebiet in diesem Sinne ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch
das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

Hinweis: Die Einladung von ausländischen Gästen und bundesweite Einladungen werden aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens sehr kritisch gesehen.

• Hinweise auf Organisationsänderungen (z. B. Eigenverpflegung statt Schüsseltreiben, möglichst mit eigenem Fahrzeug anreisen)

3. Dokumentation
Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette
gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.

4. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen
Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden.
Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.


5. Begrüßung und Gruppeneinteilung
• Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
• Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
• Sofern der Mindestabstand aus Platzgründen nicht eingehalten werden kann, haben die Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der direkte Kontakt ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.
• Schützen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.

6. Jagdablauf
• Die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht demselben Haushalt , angehören, sollte unterbleiben bzw. kann erfolgen, wenn die im Fahrzeug befindlichen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme für die Fahrerin bzw. den Fahrer ist möglich.
• Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

7. Ende der Jagd
• Im Sinne einer zeitlich möglichst kurzen Zusammenkunft der Jagdbeteiligten sollte
auf das Streckelegen und die Bruchübergabe verzichtet werden.
• Die Verpflegung der Jagdbeteiligten erfolgt eigenverantwortlich, um vermeidbare Kontakte während der Mahlzeiten oder bei deren Ausgabe zu vermeiden. Auf Alkohol soll dabei verzichtet werden.
• Gastronomische Angebote können nach der Jagd unter Wahrung der für die Gastronomie geltenden Regelungen wahrgenommen werden.

Mein Bezugschreiben vom 22.10.2020 ist aufgehoben.
Im Auftrag
gez. Oltrogge

 

>>> zum Download (als pdf)

Gesellschaftsjagden in Coronazeiten

!!! Es gibt noch einen neueren Beitrag mit Hinweisen aus dem Ministerium vom 26.10.2020!!!

Das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat Ende August 2020 »Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden« herausgegeben.

Wie in allen anderen Bereichen sind auch im Jagdbetrieb,  insbesondere bei der Organisation und Durchführung von Gesellschaftsjagden, die grundlegenden Schutzmaßnahmen (§§ 1 bis 4 Niedersächsische Corona-Verordnung) gegen die Ausbreitung des Virus zu befolgen:
• Mindestabstand von 1,5 m halten und persönliche Kontakte auf das Notwendige beschränken,
• Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn kein Abstand von 1,5 m möglich ist,
• Hygienekonzepte erstellen und befolgen,
• Daten erheben beziehungsweise dokumentieren.

Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Herbst hinein kaum zulässt:
Gesellschaftsjagden in Coronazeiten weiterlesen

Erster Fall von ASP in Deutschland bestätigt

Der erste Fall von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland wurde von Landwirtschaftsministerin Klöckner bestätigt. In Brandenburg wurde bei einem toten Wildschwein  die Tierseuche festgestellt.

Damit ist die Afrikanische Schweinepest in Deutschland angekommen. Ein zunächst am Mittwochabend gemeldeter Verdacht bei einem Wildschwein-Kadaver in Brandenburg habe sich durch weitere Proben bestätigt.

Südöstlich von Berlin, kurz vor der deutsch-polnischen Grenze, im Spree-Neiße-Kreis ist der Wildschwein-Kadaver gefunden worden. Eine Probe des toten Tieres wurde vom staatlichen Friedrich-Loeffler-Institut virologisch untersucht und eine Infektion festgestellt.

ASP möglicherweise in Deutschland angekommen

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist möglicherweise in Deutschland angekommen.

Die Afrikanische Schweinepest könnte erstmals bei einem Wildschwein in Deutschland, im Kreis Spree-Neiße, nachgewiesen werden. Das Wildschwein soll laut MOZ in der Gemarkung Sembten (Gemeinde Schenkendöbern) gefunden worden sein. Das bestätigt das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Demnach habe das Landeslabor Berlin-Brandenburg den Verdacht festgestellt.
Eine Probe des Kadavers wird im Friedrich-Loeffler-Institut in Riems virologisch untersucht. Sobald die Analyse abgeschlossen ist, wird Bundesministerin Julia Klöckner Donnerstag über das Ergebnis informieren.

Fallenlehrgang 2020

Letzter Fallenlehrgang der Jägerschaft in 2020

Termin:
Samstag 12.09.2020 um 09:00 Uhr in Linden und
Sonntag 13.09.2020 um 09:00 Uhr im Revier Rätzlingen,
Abschluss am Sonntag wieder in Linden
>>> Es sind noch 4 Plätze frei
>>> Frühstück und Mittag aus dem Rucksack
>>> Kaffee wird gereicht

Kosten:   90,00 €, für Mitglieder der Jägerschaft Uelzen 45,00 €
Anmeldung: bei Jochen Becker, Tel. 0176-23311384 oder per Mail becker.wieren(at)t-online.de

Das Natio­nale Waf­fen­regis­ter

Das Nationale Waffenregister 2 tritt in Kürze in Kraft

Das Nationale Waffenregister (NWR) wurde 2013 zur Abbildung des legalen privaten Waffenbesitzes in Deutschland  in Betrieb genommen. Mit dem Ziel der vollständigen Abbildung des Waffenlebenszyklus wird es nun ausgebaut. Ab 1. Sept 2020 tritt das Nationale Waffenregister 2 in Kraft.

Neben den Waffenbehörden kann z.B. auch die Polizei auf Daten des NWR zugreifen. Dieser Zugriff erfolgt in der Regel automatisiert, sodass den Sicherheitsbehörden rund um die Uhr alle einsatz- oder ermittlungsrelevanten Informationen aus dem NWR zur Verfügung stehen.

In Vorbereitung auf die ab dem 1. September 2020 für die Waffenhersteller und -händler geltenden neuen gesetzlichen Anzeigepflichten nach dem Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit dem Waffenregistergesetz (WaffRG) beginnt am 15. Juni 2020 die freiwillige Registrierungsphase für diesen Personenkreis.

Was ist nun für die Jäger wichtig?

  • Alle Waffen und wesentlichen Waffenteile erhalten künftig eine Identifikationsnummer (ID). WaffenIDs beginnen mit „W“, Teile erhalten eine ID beginnend mit „T“.
    – Bei einem Standardrepetierer bekommt also der Lauf, der Verschluss und neuerdings auch das Gehäuse eine solche Nummer. Die Nummer wird aber nicht auf den Teilen eingehämmert oder gelasert sondern im Hintergrund als visuelle Nummern im Waffenregister eingetragen.
    – Bei Kipplaufwaffen sind der Lauf und die Gehäuse- und Verschlusseinheit als führendes wesentliches Waffenteil geführt.
  • Alle Waffenbesitzer bekommen ebenfalls eine persönliche, 21-stellige NWR-ID. Dieser Nummer beginnt mit einem „P“ . Die dann folgende Nummer entspricht den Datenschutzrichtlinien; sie ist verklausuliert und aus unterschiedlichen Daten generiert.
  • Zusätzlich kommt für jede Waffenbesitzkarte (WBK) noch eine Erlaubnisberechtigungs-ID hinzu. D.h. jede WBK erhält eine eigene Erwerbs-ID. Die Erwerbs-ID ist durch ein „E“ gekennzeichnet.
  • In die WBK  wird vom Amt die persönliche NWR-ID und die Erlaubnis-ID eingestempelt, (also P**** und E****).
  • Will man privat eine Waffe verkaufen, so benötigt man neben der bisherigen Waffennummer zunächst die persönliche ID, die Erwerbs-, also WBK-ID und die ID der Waffe. Der Käufer der Waffe wiederum muss den Jagdschein als Erwerbsdokument und die WBK vorzeigen.
  • Die Waffen-IDs benötigen man nur beim Verkauf einer Waffe oder längerem Verbleib beim Büchsenmacher, wenn zum Beispiel eine Zielfernrohrmontage ansteht oder der Büchsenmacher die Waffe an den Hersteller weitergibt; auch dann muss der Büchsenmacher dies mit der ID dem Nationalen Waffenregister melden.
  • WBK-Einträge in die Waffenbesitzkarte werden ab dem 1. September von keinem Händler mehr vorgenommen, sondern nur noch von den Waffenbehörden.
  • Die An- und Abmeldefristen von Waffen belaufen sich nach wie vor auf 14 Tagen
  • Zum Kaufen von Munition genügt wie bisher der Jagdschein, die WBK mit eingetragenen Munitionserwerb oder der Munitionserwerbschein.

Es macht also Sinn, sich rechtzeitig über die eigenen IDs und Nummern bei der Jagdbehörde zu informieren.

in der LJN/ im DJV

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