Waffenkauf oder Reparatur – Identifikationsnummer

Waffenkauf / Besitzerwechsel / Reparatur

Bei jeder Änderungsanzeige sind folgende NWR-IDs anzugeben:
  • Ihre eigene Personen-NWR-ID (P oder F),
  • ihre eigene Erlaubnis-NWR-ID und
  • die NWR-ID der Waffe/des Waffenteils, die Gegenstand der Anzeige ist.

Waffenbesitzer müssen die Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR) mitteilen, wenn sie eine Waffe an einen Händler verkaufen oder diese für eine längere Reparatur zum Büchsenmacher bringen. Der Privatverkauf ist davon nicht betroffen.

Ein Ausdruck des Stammdatenblatts mit den eigenen Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs ist jedem Waffenbesitzer zu empfehlen. Beim Kauf einer neuen Waffe oder Verkauf einer alten Waffe sollte man unbedingt diese Daten vorliegen haben, ebenso bei Reparaturvorhaben.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Jagdbehörde.

Kitzrettung mit Drohne

Bereits im vergangenen Jahr wurden mit Hilfe von  mit Wärmebildkameras ausgestatteten Drohnen Kitze von Wiesen gerettet, so dass sie nicht Opfer der Mahd wurden.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Bezirksstelle Uelzen – hat zusammen mit der Bezirksstelle in Aurich einen Online-Workshop Kitzrettung mit Drohnen aufgelegt;  u.a. wird sich die Jägerschaft Uelzen inhaltlich mit daran beteiligen. Die Fachgruppe 2 der LWK in Uelzen hat mit dem Maschinenring – UE zusammen zwei Drohnen, die u.a. auch Wärmebildtechnik tragen können. Diese stehen der Jägerschaft für Kitz-Rettungseinsätze zur Verfügung.

Um den Jägern gebündelte Infos zur Verfügung zu stellen, wird hierzu ein Online-Workshop angeboten.

>>>Zugang zum Onlineworkshop über diesen Link:
https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/bezirksstelleostfriesland/action/vera.html?id=6025

Jagdscheinverlängerung unter Coronabedingungen…

Jagdschein verlängern – gewußt wie!

Im Moment ist die Verfahrensweise so:

Der Antrag mit Anlage ist vom Jagdscheininhaber auszufüllen und zu unterschreiben.
>>>>Antrag zum Download

Den Antrag, die Anlage, das Jagdscheinheft und die gültige Jagdhaftpflichtversicherung (1.4.2021-1.4.2024 oder 1.4.2021-1.4.2022) an den Landkreis Uelzen senden oder in den Hausbriefkasten (Kreishaus, Haupteingang linke Seite) geben.

Bitte im Umschlag und mit Jagdbehörde und/oder Frau Rüdiger/Thielert beschriftet versehen.

Frau Rüdiger ist zuständig für die Nachnamen M-Z und
Frau Thielert ist zuständig für die Nachnamen A-L.

Der Jagdschein wird dann mit Rechnung zurückgesandt.

Sollte das Heft voll sein ist ein Lichtbild beizufügen. (Das gibt es zur Zeit nur im Marktcenter im unteren Bereich).

Hochwildring Süsing – Trophäenbewertung 2021

Coronabedingt fallen ja nun einige Veranstaltungen aus…
Die Jahreshauptversammlung mit Wahl eines Vorsitzenden wird auf unbestimmt verschoben; eine Trophäenbewertung wird durchgeführt, wenn es die Coronalage gestattet.

Bitte bedenken Sie, dass eine Vorzeigepflicht der Trophäen besteht und eine Bewertung auf jeden Fall zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Ein Termin wird rechtzeitig veröffentlicht.

Bitte bereiten Sie Ihre Trophäen entsprechend vor und halten diese zur Verfügung!

Bekanntmachung – Abschussregelung 2021

Bekanntmachung – Abschussregelung

Nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (Bundesgesetzblatt I S. 2849) in Verbindung mit § 25 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl.S.100) beides in der z.Zt. gültigen Fassung, sind Revierinhaber verpflichtet, eine Abschussliste zu führen und auf Verlangen der zuständigen Hochwildhegegemeinschaft Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf einer Hegeschau vorzulegen.

Ich ordne hiermit an, die Jagdstrecke 2020/21 für das Gebiet des Landkreises Uelzen zu erfassen. Beim Schalenwild nach Geschlecht und Altersklassen. Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten männlichen Schalenwildes sind nach Aufforderung an die von der Jägerschaft des Landkreises beauftragten Personen abzuliefern.

Die Abschusslisten sind zum 31. Januar 2021 abzuschließen und bis zum 10.02.2021 beim zuständigen Hegeringleiter einzureichen.

Uelzen, den 15.01.2021
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Neue Verordnung Jagdzeiten und Nachtzieltechnik

Im Januar ist eine neue Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes herausgekommen (18.1.2021).

Neuerungen  sind diverse Änderungen  der Jagdzeiten und die mögliche Verwendung von Nachtsichtgeräten und -aufsätzen für Zielhilfsmittel (dazu den genauen Text der Verordnung zum Download anschauen, s.u.) auf Schwarzwild:

Änderungen  der Jagdzeiten

Rotwild Kälber – 1.8. -31. 1.
Rotwild Schmaltier und Spießer – 1.4. – 15. 5 und 1.8.-31.1.

Rehwild Schmalreh – 1.4. – 15. 5 und 1.9.-31.1.
Rehwild Rehböcke -1.4. – 31.1.

Stein- und Baummarder – 16.9. -28.2.

Höckerschwäne 1.11 – 20.2. (in VS-Gebieten 1.11.-30.11.)
Graugänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Kanadagänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Nonnengänse 1.8.-15.1. mit der Maßgabe, dass eine artenschutzrechtliche Aus-nahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt und unter weitern strengen Voraussetzungen (siehe Originaltext)

Waldschnepfen 16.10.- 31.12.

>>> zum Download der Veröffentlichung  im Gesetzesblatt

Jagdliche FAQs bzgl. Corona

Überarbeitete jagdliche FAQ auf der Grundlage der Verordnung zur Änderung der Nds.
Corona-VO und der Nds. Quarantäne-VO v. 08.01.2021
(Nds. GVBl. S. 3)

Bedingt durch die immer wieder neuen Coronaverordnungen stellen sich für den „einfachen Anwender“ viele Fragen. Diese werden in nachfolgend zum Download zur Verfügung gestellten Datei beantwortet.

Darf ich noch auf die Jagd gehen?
Ja. In der entsprechenden Niedersächsischen „Corona-Verordnung“ ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Dies ist bei einer Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) unproblematisch.
Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen bschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:
Voraussetzungen für die Durchführung sind
• die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
• das Erstellen eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
• die Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) sowie
• die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020 Az.: 406-65001-323 (H)
Link:
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/gesetze-und-andere-bestimmungen-rund-um-das-thema-jagd-und-jaeger-
5137.html
(Anmerkung: der Link scheint nicht zu funktionieren, sorry)
Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.
Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

Mein Jagdrevier liegt weiter entfernt. Daher nutze ich eine Zweitunterkunft. Ist das erlaubt?
Ja, sofern die Jagd zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erfolgt. Eine eigene Zweitwohnung oder ein Zweitwohnsitz unterliegt keiner Nutzungsbeschränkung.

Sind eine Jägerausbildung und die Durchführung von Jägerprüfungen zulässig?
Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten im Präsenzunterricht privater Bildungseinrichtungen und Vereine im außerschulischen Bereich sind nach aktueller „Corona-Verordnung“ (LINK) untersagt (vgl. § 14a Satz 1 Nds. Corona-VO). Davon ausgenommen sind berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
Die Durchführung von Jägerprüfungen ist (analog den Führerscheinprüfungen) unter Einhaltung der in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig ((vgl. § 14a Satz 2 Nds. Corona-VO).

Darf auf Schießständen wieder geschossen werden?
Schießstände weisen einen Doppelcharakter auf. Zum einen sind sie Sportstätten, die nach aktueller „Corona-Verordnung“ Niedersachsens (LINK) geschlossen und in denen Zusammenkünfte zunächst weiterhin verboten sind. Abweichend hiervon ist allerdings laut Verordnung die Nutzung privater Sportanlagen zur Ausübung von Individualsport (maximal zwei Hausstände) unter den in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig. Damit dürfen Wurftaubenstände und offene Schießbahnen zu Übungszwecken genutzt
werden. Auch räumlich geschlossene Schießstände dürfen im Rahmen des Individualsports genutzt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7).
Zum anderen dienen die Schießstände im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung dazu, Jagdwaffen an- und einzuschießen. Insoweit dürfen auch geschlossene Schießstände bzw. Schießkabinen auf offenen Schießbahnen für jagdliche Zwecke unter den allgemeinen Hygienevoraussetzungen genutzt werden.
Die Anreise zu den Schießständen gilt als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellt einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Corona-VO).

Ist die Durchführung von Hundeführerlehrgängen zulässig?
Bei Hundeführerlehrgängen zur Ausbildung von Jagdhunden werden keine körpernahen Dienstleistungen erbracht. Sie unterliegen somit keinem Betriebsverbot nach § 10 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARSCoV- 2 (Niedersächsische Corona-Verordnung in der Fassung vom 08.01.2021). Der Betrieb darf somit grundsätzlich mit Hygienekonzept, unter Einhaltung des Abstandsgebotes, der
Kontaktbeschränkungen (also im Einzelunterricht) sowie der Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen. Gruppentraining/-lehrgänge sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen hingegen nicht zulässig.

>>zum Download der FAQs-Datei im pdf-Format

Jagdhaftpflichtversicherung – Deckungssumme

Wir weisen  schon jetzt darauf hin, dass im Bundesjagdgesetz (§17) die Mindestdeckungssumme angepasst werden soll. Im Referentenentwurf des Bundes wurde eine Mindestdeckungssumme von 5.000.000 Euro vorgeschlagen.
Wir raten deshalb dringend den Mitgliedern,  die Deckungssumme von 3.000.000 Euro nicht mehr auszuwählen.

Wählen Sie statt dessen bitte die nächst höhere Deckungssumme aus; dies erspart uns viel Arbeit.

Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

11.01.2021

Aus dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft kommen folgende Hinweise:

Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

Voraussetzungen für die Durchführung sind
•die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
•das Erstellen eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
•die Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) sowie
•die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020 Az.: 406-65001-323 (H)
dazu nachfolgender Link:

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/gesetze-und-andere-bestimmungen-rund-um-das-thema-jagd-und-jaeger-5137.html

Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.

Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

Neues Jahr 2021

Im neuen Jahr hat uns Corona noch fest im Griff. Dazu einige Informationen.

Abschusslisten sind wie gewohnt durch die Revierinhaber zu führen, bis zum 31.Januar 2021 zu schließen und umgehend dem Vorstand des Hegeringes zur Verfügung zu stellen.

Die Abschussergebnisse der Hegeringe für das Jagdjahr 2020/21 sind bitte in gewohnter Weise durch die Hegeringe bis zum 15.02.2021 online dem Landkreis zu übermitteln. Auch die Schwarzwildstrecke in der ASP-Liste ist zu erfassen.

Jahreshauptversammlung 2021: Da noch nicht absehbar ist, wie sich die Versammlungsmöglichkeiten im Jahr 2021 gestalten, wir die Versammlung nicht zum gewohnten Zeitpunkt stattfinden.

Das Mitteilungsblatt 2021 mit der Ladung zur Hauptversammlung – wird aus diesem Grunde ebenfalls verschoben und somit zu einem späteren Zeitpunkt erscheinen.

in der LJN/ im DJV

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