Archiv der Kategorie: Jagdbehörde_Infos

Das Natio­nale Waf­fen­regis­ter

Das Nationale Waffenregister 2 tritt in Kürze in Kraft

Das Nationale Waffenregister (NWR) wurde 2013 zur Abbildung des legalen privaten Waffenbesitzes in Deutschland  in Betrieb genommen. Mit dem Ziel der vollständigen Abbildung des Waffenlebenszyklus wird es nun ausgebaut. Ab 1. Sept 2020 tritt das Nationale Waffenregister 2 in Kraft.

Neben den Waffenbehörden kann z.B. auch die Polizei auf Daten des NWR zugreifen. Dieser Zugriff erfolgt in der Regel automatisiert, sodass den Sicherheitsbehörden rund um die Uhr alle einsatz- oder ermittlungsrelevanten Informationen aus dem NWR zur Verfügung stehen.

In Vorbereitung auf die ab dem 1. September 2020 für die Waffenhersteller und -händler geltenden neuen gesetzlichen Anzeigepflichten nach dem Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit dem Waffenregistergesetz (WaffRG) beginnt am 15. Juni 2020 die freiwillige Registrierungsphase für diesen Personenkreis.

Was ist nun für die Jäger wichtig?

  • Alle Waffen und wesentlichen Waffenteile erhalten künftig eine Identifikationsnummer (ID). WaffenIDs beginnen mit „W“, Teile erhalten eine ID beginnend mit „T“.
    – Bei einem Standardrepetierer bekommt also der Lauf, der Verschluss und neuerdings auch das Gehäuse eine solche Nummer. Die Nummer wird aber nicht auf den Teilen eingehämmert oder gelasert sondern im Hintergrund als visuelle Nummern im Waffenregister eingetragen.
    – Bei Kipplaufwaffen sind der Lauf und die Gehäuse- und Verschlusseinheit als führendes wesentliches Waffenteil geführt.
  • Alle Waffenbesitzer bekommen ebenfalls eine persönliche, 21-stellige NWR-ID. Dieser Nummer beginnt mit einem „P“ . Die dann folgende Nummer entspricht den Datenschutzrichtlinien; sie ist verklausuliert und aus unterschiedlichen Daten generiert.
  • Zusätzlich kommt für jede Waffenbesitzkarte (WBK) noch eine Erlaubnisberechtigungs-ID hinzu. D.h. jede WBK erhält eine eigene Erwerbs-ID. Die Erwerbs-ID ist durch ein „E“ gekennzeichnet.
  • In die WBK  wird vom Amt die persönliche NWR-ID und die Erlaubnis-ID eingestempelt, (also P**** und E****).
  • Will man privat eine Waffe verkaufen, so benötigt man neben der bisherigen Waffennummer zunächst die persönliche ID, die Erwerbs-, also WBK-ID und die ID der Waffe. Der Käufer der Waffe wiederum muss den Jagdschein als Erwerbsdokument und die WBK vorzeigen.
  • Die Waffen-IDs benötigen man nur beim Verkauf einer Waffe oder längerem Verbleib beim Büchsenmacher, wenn zum Beispiel eine Zielfernrohrmontage ansteht oder der Büchsenmacher die Waffe an den Hersteller weitergibt; auch dann muss der Büchsenmacher dies mit der ID dem Nationalen Waffenregister melden.
  • WBK-Einträge in die Waffenbesitzkarte werden ab dem 1. September von keinem Händler mehr vorgenommen, sondern nur noch von den Waffenbehörden.
  • Die An- und Abmeldefristen von Waffen belaufen sich nach wie vor auf 14 Tagen
  • Zum Kaufen von Munition genügt wie bisher der Jagdschein, die WBK mit eingetragenen Munitionserwerb oder der Munitionserwerbschein.

Es macht also Sinn, sich rechtzeitig über die eigenen IDs und Nummern bei der Jagdbehörde zu informieren.

Einzeljagd von Ausgangssperre befreit

……Bei dem Schutz vor Wildschaden der Winter- und Sommerkulturen in der Landwirtschaft, insbesondere auch beim Gemüse- und Kartoffelanbau, dem Weinbau und der Forstwirtschaft kommt der Jägerschaft eine unzweifelhaft außerordentlich große Bedeutung zu.

Im Hinblick auf den Beitrag der Jägerschaft zum Schutz der systemrelevanten Daseinsvorsorge sieht die Bundesregierung eine Befreiung der Jäger von einer allgemeinen Ausgangssperre als gerechtfertigt an. Die Fahrt ins Revier hat auf direktem Wege zu erfolgen. Die Jagd darf nur in Form einer Einzeljagd durchgeführt werden, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.
Um dem Anliegen der Jägerschaft nach einer möglichst unbürokratischen Lösung zum Erreichen des jeweiligen Reviers Rechnung zu tragen, wurden die Innenministerien der Länder durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gebeten, die zuständigen Stellen auf die von BMI als notwendig erachtete Ausnahmeregelung hinzuweisen.
[Quelle: Schreiben des parlamentar. Staatssekretärs S.Meyer an den DJV vom 06.04.2020]

Jagdschein verlängern in Zeiten von Corona

Verlängerungen von Jagdscheinen können bis auf weiteres nur auf postalischem Weg erfolgen.

Senden Sie bitte Ihr Jagdscheinheft, den Antrag auf Verlängerung inkl. Anlage zum Verfassungsschutz und eine Kopie der Versicherungsbescheinigung an den

Landkreis Uelzen
Jagdbehörde
Veerßer Str. 53
29525 Uelzen.

Die Jagdscheinanträge können auf der Homepage der Jägerschaft runtergeladen werden.

Waffenrechtliche Anträge werden ebenfalls nur auf postalischem Weg bearbeitet. Entsprechende Anträge können per E-Mail oder telefonisch angefordert werden.

Einzelheiten können im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail abgeklärt werden.

Sie erreichen uns täglich von 08.00-12.00 Uhr unter den Telefonnummern 0581-82148 und 82150 oder schicken Sie eine E-Mail an jagd@landkreis-uelzen.de .

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Linne-Müller

 

Weitere Veranstaltungen fallen aus (Corona)

Bedingt durch die Ausbreitung des Coronavirus fallen weitere Veranstaltungen der Jägerschaft des Landkreises Uelzen e.V. aus.

 

Hundekurse:
Aufgrund der aktuellen Lage ist beschlossen worden, ALLE Hundeausbildungskurse der Jägerschaft des Landkreises Uelzen e.V. bis auf Weiteres abzusagen.
Es bleibt abzuwarten, in wieweit sich die Lage wieder entspannt und es dann noch Zweck hat, einen Kurs durchzuführen. Sollte dies der Fall sein, werden wir uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen. Der Termin für die Brauchbarkeitsprüfung wird dann ebenfalls verschoben.
Schießen:
Der Schießbetrieb in Linden ist ab sofort bis Ende Mai 2020 eingestellt. Alle Termine bis zum 01.06.2020 fallen damit aus. Weitere Informationen sind dann auf der Internetseite der Jägerschaft nachzulesen. Aktueller Terminplan unter der Rubrik »Schießwesen«. Am 01.05.2020 fällt das  »60 Taubenschießen« aus. Landesmeisterschaft der Junioren: Ebenso fällt die Landesmeisterschaft der Junioren am 23.05.2020 aus.

Bedingt durch das Coronavirus finden auf Wunsch des Landkreises nachfolgende Veranstaltungen
nicht
statt:

  • erweiterte Vorstandsitzung am 18.3.2020
  • Konzert Hörnerklang und Chorgesang am 19.3.2020
  • Mitgliederversammlung am 20.3.2020

Ebenso findet die Hegeschau im Kurhaus zum geplanten Termin nicht statt. Die Veranstaltungen werden zu einem geeigneten Zeitpunkt nachgeholt.

Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen

Aufgrund der Änderung des Waffengesetzes am 20.02.2020 ist es derzeit nicht möglich, Jagdscheine sofort auszustellen bzw. zu verlängern.

Für die Ausstellung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen ist die Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz zu prüfen. Die Regelüberprüfung beim Bundeszentral- und Verfahrensregisters sowie bei der Polizei ist bereits erfolgt. Mit der Änderung des Waffengesetzes ist zusätzlich die Abfrage beim Verfassungsschutz durchzuführen.
Eine Aussage über die dortige Verfahrensdauer ist derzeit nicht möglich. Anträge werden angenommen, können aber nicht abschließend bearbeitet werden.

Landkreis Uelzen – Ordnungsamt Jagd

Neue Waffengesetz tritt in Kraft

(Berlin, 19. Februar 2020) Mit der heutigen Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das geänderte Waffengesetz morgen in Teilen in Kraft. Dann gelten für Jäger wichtige Regelungen zu Schalldämpfer, Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen, Abfrage beim Verfassungsschutz und Waffenverbotszonen. Die meisten Neuerungen treten erst zum 1. September 2020 in Kraft.

Jäger müssen jetzt Übergangs- und Meldefristen beachten. Beispielsweise muss der bestehende Besitz von größeren Magazinen bis zum 1. September 2021 der Waffenbehörde gemeldet werden, damit das Verbot nicht gilt. Die zulässigen Magazingrenzen liegen künftig bei zehn Schuss für Langwaffen und bei 20 Schuss für Kurzwaffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Schalldämpfer
  • Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein und ohne Voreintrag erwerben.
  • Jäger müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden – wie beim Kauf von Langwaffen üblich. Die Behörde trägt diesen dann in die Waffenbesitzkarte ein.
  • Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Dies gilt ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.
Zuverlässigkeit:
  • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt.
  • In besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen anordnen.
Anmeldung von Waffen – Neuregelung der Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen.
  • Der Kreis der erlaubnispflichtigen „wesentlichen Teile“ wird erweitert.
    Magazine für mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) und mehr als zehn Schuss (Langwaffen) werden verboten.
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Ausnahmen hierzu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen.
  • Infrarotaufheller sind nach wie vor verboten.
Waffenverbotszonen
  • Die Länder und Kommunen können verstärkt sogenannte „Waffenverbotszonen“ ausweisen. Für Jäger sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.

[Quelle: DJV-Newsletter vom 19.02.2020]

Umstrittene Neuregelung des Waffengesetzes beschlossen

Mehr Bürokratie wagen! Neuregelung bringt Rechtsunsicherheit aber praktisch keinen Zugewinn bei der inneren Sicherheit.

Der Bundestag hat heute eine umstrittene Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Damit sollen in erster Linie die Änderungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie umgesetzt werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV), das Forum Waffenrecht und viele andere Vertreter von Sportschützen, Händlern und Herstellern, sowie Vertreter von Sicherheitsbehörden haben die Neuregelung heftig kritisiert. Die Änderungen gingen weit über die versprochene Eins-zu-eins-Umsetzung der Feuerwaffenrichtlinie hinaus – entgegen der Ankündigung von Bundesinnenminister Seehofer, kritisierte DJV-Vizepräsident Ralph Müller-Schallenberg. Sie führten in erster Linie zu mehr Bürokratie, nicht zu mehr Sicherheit. „Die Neuregelung ist ein Bürokratiemonster. Die Waffenbehörden werden künftig noch stärker mit dem Verwalten des legalen Waffenbesitzes beschäftigt sein, als sich um illegale Waffen zu kümmern. Das ist ein Bärendienst für die innere Sicherheit“, sagte Müller-Schallenberg weiter.

Ausdrücklich begrüßte Müller-Schallenberg, dass künftig alle Jäger Schalldämpfer für ihre Gewehre erwerben können, um ihr Gehör zu schützen. Auch jagdrechtlich ist der Einsatz von Schalldämpfern inzwischen fast überall erlaubt. Die jagdrechtlichen Regelungen müssen unbedingt beachtet werden. Kritisch ist auch die vorbehaltlose Zulassung von Nachtzielgeräten zu sehen, die Jäger künftig nutzen können. Hierzu betonte Müller-Schallenberg jedoch, dass die Geräte nach wie vor nach dem Bundesjagdgesetz verboten seien- anders als Schalldämpfer. Lediglich in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen gelten Ausnahmen. Müller-Schallenberg wies außerdem darauf hin, dass hier noch erhebliche rechtliche Unsicherheiten bestünden und der Einsatz in der Jagdpraxis besondere Umsicht erfordere.

Kritisch sieht der DJV auch die Ausweitung von Waffenverbotszonen. Denn damit werden oft die Falschen getroffen. Wie der DJV halten Experten der Polizei ein individuelles Waffenverbot für potentielle Gewalttäter für wirkungsvoller. Dazu betonte Marc Henrichmann (CDU) im Plenum des Bundestages, dass die Regelung für Jäger und Sportschützen auf Grund der überprüften Zuverlässigkeit Erleichterungen enthalte. Diese seien für die Länder auch bindend. Henrichmann äußerte sich kritisch zur Nachtzieltechnik und wies auf den Wertungswiderspruch zum Magazinverbot hin. Denn dazu hatten Sicherheitsbehörden und Sachverständige in der öffentlichen Anhörung betont, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestünde.

Der DJV begrüßt eine Regelung zur Überprüfung von Schießstätten: Hierzu haben es die Länder künftig selbst in der Hand, die Zulassung von Sachverständigen zu ermöglichen. Damit wird eine jahrelange Blockade aufgelöst, die Schießstandbetreibern den sicheren Betrieb der Einrichtungen erschwert hatte.

Viele Neuregelungen betreffen in erster Linie Sportschützen, Händler und Hersteller. Geändert werden unter anderem die Bedürfnisprüfung bei Sportschützen, die Markierung wesentlicher Waffenteile und die Meldung an das Nationale Waffenregister. Größere Magazine werden verboten. Darüber hinaus werden alle Magazine erlaubnispflichtig, nicht nur diejenigen für halbautomatische Waffen oder solche mit größerer Kapazität. Dies sei nur ein Beispiel dafür, wie die EU-Richtlinie für sinnlose Verschärfungen missbraucht werde, betonte Müller-Schallenberg.

Der Gesetzentwurf hatte heftige Kritik von fast allen Beteiligten hervorgerufen. Auch der Bundesrat sah Änderungsbedarf und forderte unter anderem die Einführung einer regelmäßigen Verfassungsschutzabfrage und eine Ausweitung von Waffenverbotszonen. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens gab es noch einige Änderungen am Entwurf, unter anderem zum waffenrechtlichen Bedürfnis bei Sportschützen zum Meldeverfahren, eine Verfassungsschutzabfrage bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung, eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Antragsstellung (in begründeten Ausnahmefällen) und die Ausweitung von Waffenverbotszonen. Die jetzt beschlossene Änderung muss noch den Bundesrat passieren und wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres in Kraft treten.

Quelle: DJV Pressemitteilung 13.12.2019

Neue Duchführungs-verordnung zum Jagdgesetz Niedersachsen

Das Landwirtschaffsministerium (ML) hat die DVO-NJagdG abgeändert. Die Änderungsverordnung (Nds. GVBl Nr. 16/2019 vom 20.09.2019, S. 266) ist am 21.09.2019 in Kraft getreten. Sie enthält neue Regelungen.

Neu ist im Zuge der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Jagdgesetz 9/2019 :

  • Dachse: Jagdzeit 1.August – 31.Januar
    Jungdachse sind das ganze Jahr über frei

    Foto: B.Heukamp
  • Blässhuhn: Jagdzeit 11.Sept. – 20.Februar

    Foto: B.Heukamp

Download der aktuellen Jagdzeiten (Stand 20.Sept. 2019): –>> hier

[Quelle: -https://www.ml.niedersachsen.de/download/148050/Aktuelle_Jagdzeiten_in_Niedersachsen_Stand_20._September_2019.pdf]

Das ML ruft die Jäger zu einer verstärkten Bejagung von Schwarzwild auf. Dabei sind weiterhin die Sicherheit und der Elterntierschutz zu gewährleisten. Hier trifft die DVO neue Regelungen und Klarstellungen.

»Jagd von der Ladefläche eines Pickups«:

Bei „Erntejagden“ ist es erforderlich, die Schützen schnell umzusetzen. Daher werden sie häufig auf der Ladefläche eines Pickup oder eines landwirtschaftlichen Anhängers postiert, weil sie dann erhöht stehen und somit ein sicherer Kugelfang gewährleistet ist. In der Praxis wurde bemängelt, hierin liege ein Verstoß gegen das sachliche Verbot der Jagd aus Kraftfahrzeugen (§ 19 Abs. 1 Nr.11 BJagdG). Mit der Verordnung wird klargestellt, dass die Praxis zulässig ist, soweit das Zugfahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist. Es handelt sich demnach nicht um einen Jagd „aus“ einem Fahrzeug. Insoweit hat der Verordnungsgeber eine frühere Vereinbarung der LJN mit dem ML und der Berufsgenossenschaft aufgegriffen und auf eine rechtliche Grundlage gestellt.


Foto: B.Heukamp

Wann führt eine Bache?

Gerade bei einer Bewegungsjagd stellt sich die Frage, ob die in einer Rotte anwechselnde Bache, deren Gesäuge nicht erkennbar ist, ihre mitlaufenden Frischlinge „führt“. Der Abschuss eines führenden Elterntiers stellt eine Straftat dar. Um hier bei Schwarzwild Rechtssicherheit zu schaffen, definiert die Verordnung deren Setzzeit: Sie dauert so lange, „wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.“

Saufänge, Fallen:

Schwarzwild darf in Saufängen, Fang- oder Fallgruppen dann bejagt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung der Jagdbehörde vorliegt. Angesichts der Gefährdung durch die ASP erprobt das Land in Modellversuchen einen möglichen tierschutzgerechten Abschuss von Sauen im Saufang. Die Verordnung gestattet, dass Schwarzwild in einer Falle durch einen Kopfschuss unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule erlegt wird. Weiter dürfen in diesem Fall – sonst verbotene (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG) – künstliche Lichtquellen verwandt werden.

Schwarzwildjagd in gefährdeten Gebieten – ASP

Wenn amtlich festgestellt wird, dass bei einem Wildschwein die ASP ausgebrochen ist, legt die Veterinärbehörde ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelie als „gefährdetes Gebiet“ fest. Für diesen Fall enthält die Verordnung Lockerungen von weiteren sachlichen Verboten (§ 19 Abs. 1 BlagdG). Zum einen ist es dann erlaubt, gestreifte Frischlinge auf höchstens 30 m mit Schrot (mindestens 3 mm) zu schießen. Weiter dürfen dann Zielscheinwerfer und Nachtsichtgeräte genutzt werden, die zurzeit – noch – waffenrechtlich unzulässig sind. Auch fällt in diesem Fall das Verbot, Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 20 m von einer Fütterung zu erlegen. Auch dürfen in einem gefährdeten Gebiet führende Bachen gejagt werden. Insoweit ist für diesen Ausnahmefall der Elterntierschutz aufgehoben.
[Quelle: Schreiben der LJN (Hons) vom 27.9.2019]

Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild (4/2019)

Allgemeinverfügung

An alle Inhaber der zu den Hegeringen 2 bis 14 gehörenden Jagdbezirke und der zu den Hochwildgemeinschaften Süsing, Suderburg, Oberer Drawehn und Göhrde – soweit sie im Landkreis Uelzen liegen – gehörenden Jagdbezirke.
Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) für die Hegeringe 2 bis 14 und die Hochwildhegegemeinschaften Süsing, Suderburg, Oberer Drawehn und Göhrde.
Gemäß 24 Abs. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 13.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100) in der zur Zeit geltenden Fassung wird allen Inhabern der o.a. Jagdbezirke zur Erfüllung des Abschussplanes und zur Verhinderung von Wildschäden erlaubt, in ihren im hiesigen Landkreis gelegenen Jagdbezirken bis zum 31.03.2022 Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) zur Nachtzeit zu erlegen.
Diese Erlaubnis erstreckt sich nur auf die für die vorgenannten Jagdbezirke bis zum 31.03.2022 erfolgte Freigabe an Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) unter Berücksichtigung der Jagd- und Schonzeitbestimmungen.
Aus hegerischen Gründen ist es erforderlich, den festgesetzten Abschussplan zu erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass führende Tiere nicht erlegt werden dürfen.

Uelzen, 04.04.2019
Landkreis Uelzen
Der Landrat Dr. Blume