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Neue Duchführungs-verordnung zum Jagdgesetz Niedersachsen

Das Landwirtschaffsministerium (ML) hat die DVO-NJagdG abgeändert. Die Änderungsverordnung (Nds. GVBl Nr. 16/2019 vom 20.09.2019, S. 266) ist am 21.09.2019 in Kraft getreten. Sie enthält neue Regelungen.

Neu ist im Zuge der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Jagdgesetz 9/2019 :

  • Dachse: Jagdzeit 1.August – 31.Januar
    Jungdachse sind das ganze Jahr über frei

    Foto: B.Heukamp
  • Blässhuhn: Jagdzeit 11.Sept. – 20.Februar

    Foto: B.Heukamp

Download der aktuellen Jagdzeiten (Stand 20.Sept. 2019): –>> hier

[Quelle: -https://www.ml.niedersachsen.de/download/148050/Aktuelle_Jagdzeiten_in_Niedersachsen_Stand_20._September_2019.pdf]

Das ML ruft die Jäger zu einer verstärkten Bejagung von Schwarzwild auf. Dabei sind weiterhin die Sicherheit und der Elterntierschutz zu gewährleisten. Hier trifft die DVO neue Regelungen und Klarstellungen.

»Jagd von der Ladefläche eines Pickups«:

Bei „Erntejagden“ ist es erforderlich, die Schützen schnell umzusetzen. Daher werden sie häufig auf der Ladefläche eines Pickup oder eines landwirtschaftlichen Anhängers postiert, weil sie dann erhöht stehen und somit ein sicherer Kugelfang gewährleistet ist. In der Praxis wurde bemängelt, hierin liege ein Verstoß gegen das sachliche Verbot der Jagd aus Kraftfahrzeugen (§ 19 Abs. 1 Nr.11 BJagdG). Mit der Verordnung wird klargestellt, dass die Praxis zulässig ist, soweit das Zugfahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist. Es handelt sich demnach nicht um einen Jagd „aus“ einem Fahrzeug. Insoweit hat der Verordnungsgeber eine frühere Vereinbarung der LJN mit dem ML und der Berufsgenossenschaft aufgegriffen und auf eine rechtliche Grundlage gestellt.


Foto: B.Heukamp

Wann führt eine Bache?

Gerade bei einer Bewegungsjagd stellt sich die Frage, ob die in einer Rotte anwechselnde Bache, deren Gesäuge nicht erkennbar ist, ihre mitlaufenden Frischlinge „führt“. Der Abschuss eines führenden Elterntiers stellt eine Straftat dar. Um hier bei Schwarzwild Rechtssicherheit zu schaffen, definiert die Verordnung deren Setzzeit: Sie dauert so lange, „wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.“

Saufänge, Fallen:

Schwarzwild darf in Saufängen, Fang- oder Fallgruppen dann bejagt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung der Jagdbehörde vorliegt. Angesichts der Gefährdung durch die ASP erprobt das Land in Modellversuchen einen möglichen tierschutzgerechten Abschuss von Sauen im Saufang. Die Verordnung gestattet, dass Schwarzwild in einer Falle durch einen Kopfschuss unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule erlegt wird. Weiter dürfen in diesem Fall – sonst verbotene (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG) – künstliche Lichtquellen verwandt werden.

Schwarzwildjagd in gefährdeten Gebieten – ASP

Wenn amtlich festgestellt wird, dass bei einem Wildschwein die ASP ausgebrochen ist, legt die Veterinärbehörde ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelie als „gefährdetes Gebiet“ fest. Für diesen Fall enthält die Verordnung Lockerungen von weiteren sachlichen Verboten (§ 19 Abs. 1 BlagdG). Zum einen ist es dann erlaubt, gestreifte Frischlinge auf höchstens 30 m mit Schrot (mindestens 3 mm) zu schießen. Weiter dürfen dann Zielscheinwerfer und Nachtsichtgeräte genutzt werden, die zurzeit – noch – waffenrechtlich unzulässig sind. Auch fällt in diesem Fall das Verbot, Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 20 m von einer Fütterung zu erlegen. Auch dürfen in einem gefährdeten Gebiet führende Bachen gejagt werden. Insoweit ist für diesen Ausnahmefall der Elterntierschutz aufgehoben.
[Quelle: Schreiben der LJN (Hons) vom 27.9.2019]