Fuchs mit Staupe im Raum Holthusen II erlegt
Im Dezember 2016 wurde an einem erlegten Fuchs aus dem Raum Holthusen II nachweislich Staupe festgestellt. Hundehalter sollten auf den Impfschutz ihrer Vierbeiner achten!
Im Dezember 2016 wurde an einem erlegten Fuchs aus dem Raum Holthusen II nachweislich Staupe festgestellt. Hundehalter sollten auf den Impfschutz ihrer Vierbeiner achten!
Die letze Probenannahme und -untersuchung mittwochs findet am
Mittwoch, den 22.02.2017 statt.
In den Monaten März bis September findet die Probenannahme sowohl in Uelzen als auch in Bad Bevensen nur noch montags und freitags in der Zeit von 8.00 h – 9.00 h (VetAmt) bzw. 9.30 h – 11.30 h (Henke) statt.
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Verschiebungen aufgrund von Feiertagen im 1.Halbjahr 2017:
Ostern:
Fr., 14.04.17 –> vorgezogen auf Do., 13.04.17
Mo., 17.04.17 –> verschoben auf Di., 18.04.17
1.Mai:
Mo., 01.05.17 –> verschoben auf Di., 02.05.17
Pfingsten:
Mo.,05.06.17 –> verschoben auf Di., 06.06.17
Das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut wies bei einer toten Stockente in Dahlenburg im Landkreis Lüneburg die Vogelgrippe nach. Da keine weiteren erkrankten oder totne Tiere nach dem Fund in der vergangenen Woche entdeckt wurden, verzichtet der Landkreis auf die Einrichtung eines Sperrbezirks. Bereits seit Anfang Dezember muss das gesamte Geflügel im Landkreis Lüneburg zum Schutz gegen die Vogelgrippe im Stall bleiben.
Nachweis des H5N8-Virus in Niedersachsen – bisher bei 23 Wildvögeln
(nach Angaben des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
Die Geflügelpest breite sich noch immer aus.
Viele Revierinhaber sind unzufrieden mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Der Austritt aus der SVLFG ist weiterhin Ziel der Jagdverbände. Daneben wollen der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV) und der Bayerische Jagdverband e.V. (BJV) auch innerhalb der Berufsgenossenschaft einige Punkte zum Wohl der Jäger verändern. Gelegenheit dazu bietet die Wahl der Vertreterversammlung der SVLFG, kurz Sozialwahl. DJV und BJV beteiligen sich mit einer eigenen Liste an der Sozialwahl 2017. Die Revierinhaber werden jetzt von der SVLFG angeschrieben, um die Wahlen vorzubereiten. Die Rückmeldung an die SVLFG ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl und daher enorm wichtig!
Warum beteiligen sich die Jagdverbände an der Sozialwahl 2017?
Neben der grundsätzlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft gibt es weitere Punkte. Das sind unter anderem:
Ziel der beiden Verbände ist jetzt, durch die Beteiligung an der Sozialwahl Vertreter der Jagd in den Gremien der SVLFG zu etablieren, um dadurch besseren Einfluss auf jagdrelevante Entscheidungen nehmen zu können.
Unabhängig von der Sozialwahl fordert der DJV weiterhin das Ende der anachronistischen Zwangsmitgliedschaft der Jagden in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Liste zugelassen, aber Rolle der Jagdverbände nicht gewürdigt
Zur Zulassung der Liste waren Unterschriften von mehr als 1.000 wahlberechtigten Unterstützern erforderlich. Ein Quorum, das DJV und BJV mit 3.585 Unterschriften deutlich übertroffen haben.
Anfang Januar 2017 hat der Wahlausschuss der SVLFG die Liste
zugelassen. Allerdings wurden DJV und BJV nicht als
vorschlagsberechtigte Verbände anerkannt, so dass die Liste nicht Liste „Jagd“ heißen darf, sondern „Freie Liste Jordan, Piening, Schneider, Wunderatsch, Ruepp“. Diese Entscheidung kritisiert Spitzenkandidat und DJV -Präsidiumsmitglied Dr. Hans-Heinrich Jordan als undemokratisch und „Schlag ins Gesicht“ der weit mehr als 100.000 Revierinhaber in Deutschland und generell der 370.000 Jägerinnen und Jäger in Deutschland und kündigt Beschwerde gegen die Entscheidung an.
Die Liste Jagd kandidiert in der Gruppe der „Selbstständigen ohne
fremde Arbeitskräfte“. Zu dieser Gruppe gehören die meisten
Revierinhaber, da sie bei der Jagd keine Angestellten haben. Die vom
DJV mit den Landesjagdverbänden und dem BJV aufgestellte
gemeinsame Liste umfasst 20 Kandidaten.
Für die Beteiligung an der Wahl registrieren!
In diesen Tagen versendet die SVLFG an alle „Unternehmer“ Fragebögen zur Erstellung des Wählerverzeichnisses. Bitte füllen Sie diesen Fragebogen unbedingt sorgfältig und korrekt aus und senden ihn innerhalb der angegebenen Frist an die SVLFG zurück! Nur wer den Fragebogen vollständig ausgefüllt zurückschickt, darf im Mai 2017 an der Sozialwahl teilnehmen. Auch Ehepartner sind wahlberechtigt und werden mit dem Fragebogen erfasst. In den meisten Pächtergemeinschaften ist nur ein Ansprechpartner bei der SVLFG benannt. Versichert – und damit walberechtigt – sind aber alle
Mitpächter (und deren Ehepartner)! Daher ist es wichtig, dass die
Fragebögen vollständig ausgefüllt werden und für die Sozialwahl alle
Mitpächter genannt werden.
Die Rückmeldung dient erst der Vorbereitung der Wahl, ist aber für die Teilnahme enorm wichtig. Die Wahl selbst erfolgt als Briefwahl im Mai 2017. Die Wahlunterlagen erhalten die erfassten Wahlberechtigten dann im Mai 2017 wiederum von der SVLFG. Für eine bessere Vertretung der Jagdinteressen in der SVLFG müssen also alle Revierinhaber spätestens jetzt aktiv werden.
Mit der Verpachtung der Jagd werden die Jagdgenossenschaften ab 2017 umsatzsteuerpflichtig, d.h. ab 1.1.2017 muss bei den Einnahmen der Jagdgenossenschaften von einer grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht mit dem Regelsatz von 19% ausgegangen werden.
Kleinunternehmerregelung für die meisten Jagdgenossenschaften anwendbar
Es kann sein, dass viele Jagdgenossenschaften wegen der Unterschreitung der Kleinunternehmergrenzen keine Umsatzsteuer entrichten müssen, d.h. wenn sie einen Gesamtumsatz (Einnahmen) von 17.500 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. (§19 Abs. 1 UStG.). Zu den Einnahmen zählen auch Wildschadenspauschalen, Kostenbeiträge für das Jagdessen usw.
Übergangsregelung
Jagdgenossenschaften, die mehr als 17.500 Euro einnehmen sollten eine bis zum 31.12.2020 befristete Übergangslösung nutzen. Mit dieser ist die bisher gültige Rechtslage bis einschl. 2020 fortführbar. Diese Jagdgenossenschaften sollten eine Optionserklärung abgeben, um die Umsatzsteuer bis 2020 abzuwenden.
Formulierung für das Finanzamt
Gegenüber dem örtlichen Finanzamt sollten Jagdgenossenschaften einmalig und formlos erklären, dass sie §2 Abs. 3 UStG in der am 21.12.2015 gültigen Fassung bis Ende 2020 fortführen wollen. Diese Optionserklärung muss bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.
Sie könnte z.B. wie folgt lauten:
Hiermit erklärt die Jagdgenossenschaft XYZ , dass entsprechend §27 Abs. 22 UStG (neu) für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen §2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.
Diese Erklärung muss der gesamte Jagdvorstand unterschreiben.
(Quelle: Auszüge aus Land & Forst Nr. 49 – 12/2016)
Seit der Einführung des Nationalen Waffenregisters (NWR) können Polizei und Waffenbehörden auf sämtliche Waffen und Waffenbesitzer im gesamten Bundesgebiet zugreifen. Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass der Verkaufsweg jeder Waffe nachvollziehbar ist. Dafür ist die Angabe der genauen Beschreibung der Waffe erforderlich.
In der Vergangenheit wurde in der Waffenbesitzkarte beispielsweise KK-Gewehr oder Büchse eingetragen. Eine solche Bezeichnung ist für das NWR zu ungenau. Hier wird unterschieden nach Einzellader, Repetierbüchse, halbautomatische Büchse, usw..
Ebenso sind die Kaliberangaben teilweise nicht korrekt. Es gibt z.B. nicht die Kaliberbezeichung 12/12. Hier ist die Frage, ob es sich um das Kaliber 12/65, 12/70 oder ein anderes handelt.
Alle Waffenbesitzer, bei denen eine Bereinigung der Waffendaten vorgenommen werden muss, werden vom Landkreis angeschrieben.
Was müssen sie tun?
Aufgrund des hohen Zeitaufwandes für die Datenbereinigung des Nationalen Waffenregisters, bleibt die Jagd- und Waffenbehörde mindestens bis zum Sommer 2017 dienstags geschlossen!
Sobald die Datenbereinigung abgeschlossen ist, kann die Jagdbehörde wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zurückkehren.
Die aktuellen Öffnungszeiten der Jagdbehörde sind hier zu finden:
Mit einigen Änderungen ist vom Niedersächsischen Landtag die Kormoranverordnung im Oktober 2016 um 3 Jahre verlängert worden.
Somit gilt sie bis 31.12.2019.
Abschüsse sind in die Abschusslisten einzutragen.
Siehe auch dazu nachfolgenden Link:
http://www.ljn.de/fileadmin/dateien/ljn.de/News/16_10Kormoran.pdf
Im Landkreis Uelzen wurde erstmals ein Wildschwein auf AK positiv getestet. Auch im Kreis Celle und in Süd-Ost Niedersachsen wurde diese anzeigepflichtige Krankheit festgestellt.
Der Menschen ist für die Erkrankung nicht empfänglich und das Fleisch von Haus- und Wildschweinen kann bedenkenlos verzehrt werden. Aber neben Schweinen können auch andere Tiere erkranken. Für Fleischfresser ist das Virus höchst gefährlich.
Die Infektion erfolgt durch Aufnahme von Blut oder rohem Fleisch infizierter Schweine.
Tierhalter werden zur besonderen Vorsicht ermahnt. Für Hunde, Katzen und Wiederkäuer ist diese Krankheit grundsätzlich tödlich. Für den Menschen ist sie ungefährlich. Insbesondere der Kontakt von (Jagd-)Hunden mit dem rohen Fleisch, den Exkrementen und Sekreten von Wildschweinen ist zu vermeiden. Also den Hund von Aufbrüchen fernhalten, damit er sich nicht infizieren kann. Es gibt bisher keinen Impfstoff gegen das AK-Virus.
Schweinehalter, die zugleich Jäger sind, sollten besondere Vorsicht walten lassen.
Weitere Informationen findet man unter:
www.tierseucheninfo.niedersachsen.de unter dem Themenbereich
„Anzeigepflichtige Tierseuchen“
Auch im Landkreis Göttingen wurde erstmals diese Krankheit bei Wildschweinen festgestellt. (15.12.16)
Geflügelpest: Was Jäger wissen müssen
In vielen Teilen Deutschlands ist das Geflügelpest-Virus H5N8 bei verendeten Wildvögeln nachgewiesen worden. Zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in Geflügelbestände sollten im Anschluss von Wasserfederwildjagden grundsätzlich keine Geflügelbetriebe aufgesucht werden bzw. die entsprechenden Hygienevorsichtsmaßnahmen beachtet werden. Jäger unterstützen in Seuchenfällen bundesweit die Veterinärbehörden. Im DJV-Interview gibt das Friedrich-Loeffler-Institut wichtige Hinweise, wie Monitoring oder Probenahme korrekt durchzuführen sind.
(Berlin, 24. November 2016)
DJV: Was sollten Jäger tun, wenn sie verendetes Wasserwild auffinden?
FLI: Menschen sollten tot aufgefundene Vögel nicht anfassen. Sie sollten den Fund der örtlichen Veterinärbehörde melden. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte), ob sie die Jägerschaft dazu auffordern, sie beim Sammeln toter Wildvögel zu unterstützen.
Wenn Wild eingesammelt werden soll, was ist zu beachten?
Im Ernstfall gibt die zuständige Veterinärbehörde klare Regeln vor, an die sich Jäger halten sollten. Grundsätzlich gilt: Kadaver sollten nur mit Handschuhen angefasst werden, etwa mit Einmalhandschuhen aus Nitril. Der Vogelkörper sollte in einen Müllbeutel überführt und dieser anschließend verschlossen werden. Ein Tyvek-Einmalschutzanzug dient bei Sammelaktionen dazu, vor einer Kontamination der Kleidung zu schützen und das Risiko einer Verschleppung des Erregers zu mindern.
Wie sollte zum Einsammeln genutzte Kleidung gesäubert werden?
Kontaminierte Kleidung sollte bei mindestens 60°C gewaschen und Gerätschaften sowie gebrauchte Schutzanzüge sollten z.B. mit Peressigsäure oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel (www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=1800) mit ausreichender Einwirkzeit behandelt werden. Einmal-Atemschutzmasken sind nach Gebrauch in einem Müllbeutel zu entsorgen. Das beim Bergen der Vögel getragene Schuhwerk ist zu reinigen und zu desinfizieren, bevor der Ort verlassen wird, an dem die Kadaver gesammelt wurden, um eine Verschleppung des Erregers zu vermeiden.
Besteht für Jäger, die Geflügel halten, ein besonderes Risiko?
Ja, in diesem Fall besteht ein großes Einschleppungsrisiko. Daher sollten insbesondere Geflügel haltende Jäger den Kontakt zu toten Vögeln meiden und sie nicht verbringen. Vor Betreten von Geflügelhaltungen müssen unbedingt die Biosicherheitsvorkehrungen beachtet werden, insbesondere das Anlegen von bestandseigener Schutzkleidung und ein Schuhwechsel. Die aktuellen Hinweise der DVG für Tierhalter sollten hierbei beachtet werden: www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2119
Wie können Jäger die örtlichen Behörden beim Monitoring unterstützen?
Jäger können die Behörden unterstützen, indem sie dem Veterinäramt Totfunde von Vögeln melden. Soweit die zuständige Veterinärbehörde es anordnet, kann die Entnahme von Tupferproben aus Rachen und Kloake (kombinierter Tupfer) von geschossenen Wasservögeln das aktive Monitoring (Untersuchung von gesunden oder gesund erlegten Vögeln) unterstützen. Die Proben sollten flüssigkeitsdicht und gekennzeichnet (Name des Einsenders, Datum und Fundort) an das Veterinäramt geschickt werden.
Weitere Informationen:
Aktuelle Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes (Stand: 18. November 2016): http://bit.ly/2fR83Ph
(im Landkreis Uelzen)
Aufgrund des § 13 der Geflügelpest-Verordnung werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Sämtliches im Landkreis Uelzen gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort bis auf weiteres ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Zur Begründung siehe folgenden Link:
http://www.uelzen.de/desktopdefault.aspx/tabid-4352/8697_read-73799/
Uelzen, 18.11.2016
Die Allgemeinverfügung ist einsehbar im Internetportal des Landkreises Uelzen unter der Adresse www.uelzen.de, dort unter dem Pfad „Bürger“, „Aktuelles“, „Bekanntmachungen“.
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