Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest

Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

auf Grundlage der Schutzmaßregeln gemäß Schweinepest-Verordnung, ergänzt durch die Empfehlungen der niedersächsischen Sachverständigengruppe ASP und der Ergebnisse des Treffens der Jagd- und Veterinärreferenten der Bundesländer im Januar 2017

Einrichtung von Gebieten

  • Einrichtung eines gefährdeten Bezirks mit vorzugsweise 15 km Mindestradius um den Abschuss- oder Fundort. Gebietsgröße und Grenzverlauf nach Risikobewertung unter Einbeziehung folgender Kriterien: Habitat, Jahreszeit, Nahrungsangebot,
    Wildschweinpopulation, Tierbewegungen, natürliche und künstliche Hindernisse, Überwachungsmöglichkeiten;
  • Einrichtung einer Pufferzone um den gefährdeten Bezirk herum; Radius sollte in etwa dem Radius des gefährdeten Bezirks entsprechen.

Maßnahmen im gefährdeten Bezirk

  • Vollständiges Jagdverbot für mindestens 21 Tage für alle Tierarten (Standstill);
  • Beobachtende Ansitze und intensive Fallwildsuche (tote Wildschweine) an Prädilektionsstellen (Sümpfe, Suhlen u.ä.), ggf. mit Fundprämien und Einsatz von Hunden.
    Über auffällige und tot aufgefundene Wildschweine ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren;
  • Einrichtung von Sammelstellen mit geeigneten Behältern für die Kadaverlagerung sowie Reinigungs- und  Desinfektionsmöglichkeiten; Genehmigung durch die zuständige Behörde.
  • Unschädliche Entsorgung von Tierkörpern sowie Knochen und anderen Überresten von toten Wildschweinen ausschließlich über diese Sammelstellen;
  • Probennahme zur virologischen und serologischen Untersuchung auf ASP von jedem tot gefundenen Wildschwein;
  • Verbot der Freilandhaltung von Hausschweinen; Rücknahme der erteilten Genehmigungen;
  • Verbot der Verfütterung von Grünfutter aus dem gefährdeten Gebiet an Hausschweine;
  • Leinenpflicht für Hunde. Bei jagdlich geführten Hunden ist der Einsatz selbständig jagender Hunde ohne unmittelbare Hundeführerbegleitung grundsätzlich untersagt. Erlaubt
    ist der gezielte Einsatz von kurzjagenden, wildgehorsamen und geprüften Jagdhunden.

Tierseuchenbekämpfung in der Pufferzone

  • Tötung des Großteils der Wildschweinpopulation (möglichst über 80-90 Prozent), zum Beispiel durch gürtelförmige Drückjagden (Schwerpunkt Bachen und weibliche Überläufer), gezielte Kirrung, Saufänge/ Ferkelfänge und das Anlegen von Jagdschneisen
  • Bergung erlegter Wildschweine und Verbringung zu der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammelstelle;
  • Beobachtende Ansitze und intensive Fallwildsuche (tote Wildschweine) an Prädilektionsstellen. Über tot aufgefundene Wildschweine ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren;
  • Unschädliche Entsorgung von Tierkörpern sowie Knochen und andere Überreste von toten Wildschweinen; Entsorgung von Wildsammelstellen abkoppeln;
  • Probennahme zur virologischen und serologischen Untersuchung auf ASP von jedem erlegten und tot gefundenen Wildschwein;
  • Überprüfung der Biosicherheit aller Schweinebestände mit Auslauf / Freilandhaltung;
  • Verbot der Verfütterung von Grünfutter aus dem gefährdeten Gebiet an Hausschweine;
  • Leinenpflicht für Hunde. Bei jagdlich geführten Hunden ist der Einsatz selbständig jagender Hunde ohne unmittelbare Hundeführerbegleitung grundsätzlich untersagt. Erlaubt
    ist der gezielte Einsatz von kurzjagenden, wildgehorsamen und geprüften Jagdhunden.

Biosicherheit

  • Kontamination von Jagdausrüstung, Jagdhunden, Kleidung, Schuhwerk, Gerätschaften und Fahrzeugen mit Blut vermeiden;
  • Hände nach Kontakt zu toten Wildschweinen vor Verlassen des Reviers waschen und desinfizieren; Kleidung nach Kontakt zu toten Wildschweinen wechseln und bei mindestens
    40°C mit Waschpulver waschen; Schuhwerk vor Verlassen des Reviers wechseln und unverzüglich reinigen und desinfizieren;
  • Fahrzeuge reinigen, insbesondere Kontaminationen mit Blut sorgfältig entfernen;
  • Zentrale Aufbruchplätze bei Drückjagden einrichten und nach Nutzung desinfizieren;
  • Unschädliche Beseitigung von Aufbrüchen (nicht im Wald lassen!);
  • Ausweisen von separaten Wildsammelstellen für die Jagd in ASP-Gebieten; Verbot des Verbringens von Wildschweinen aus ASP-Gebieten in andere Wildsammelstellen;
  • Sicherstellen, dass Mülltonnen im gesamten Gebiet – vor allem an öffentlichen Parkplätzen – kippsicher sind.

Bergung und Entsorgung von toten Wildschweinen/ Tierkörperresten

  • Nutzung von Schutzkleidung;
  • Ortung und Kennzeichnung der Tierkörper(reste);
  • Tierkörper auslaufsicher verpacken;
  • Desinfektion der Fundstelle mit einem Peressigsäure-haltigen Handelspräparat;
  • Kennzeichnung des Fundortes mit Flatterband.

Diverses Informationsmaterial für Jäger, Landwirte, Tierärzte  zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie unter:
www.tierseucheninfo.niedersachsen.de