Aujeskysche Krankheit (AK) im Landkreis Uelzen

Im Landkreis Uelzen wurde erstmals ein Wildschwein auf AK positiv getestet. Auch im Kreis Celle und in Süd-Ost Niedersachsen wurde diese anzeigepflichtige Krankheit festgestellt.

Der Menschen ist für die Erkrankung nicht empfänglich und das Fleisch von Haus- und Wildschweinen kann bedenkenlos verzehrt werden. Aber neben Schweinen können auch andere Tiere erkranken. Für Fleischfresser ist das Virus höchst gefährlich.
Die Infektion erfolgt durch Aufnahme von Blut oder rohem Fleisch infizierter Schweine.
Tierhalter werden zur besonderen Vorsicht ermahnt. Für Hunde, Katzen und Wiederkäuer ist diese Krankheit grundsätzlich tödlich. Für den Menschen ist sie ungefährlich. Insbesondere der Kontakt von (Jagd-)Hunden mit dem rohen Fleisch, den Exkrementen und Sekreten von Wildschweinen ist zu vermeiden. Also den Hund von Aufbrüchen fernhalten, damit er sich nicht infizieren kann. Es gibt bisher keinen Impfstoff gegen das AK-Virus.

Schweinehalter, die zugleich Jäger sind, sollten besondere Vorsicht walten lassen.

Weitere Informationen findet man unter:
www.tierseucheninfo.niedersachsen.de unter dem Themenbereich
„Anzeigepflichtige Tierseuchen“

Auch im Landkreis Göttingen wurde erstmals diese Krankheit bei Wildschweinen festgestellt. (15.12.16)

Geflügelpest – Pressemeldung des Deutschen Jagdverbandes

Pressemeldung des Deutschen Jagdverbandes (DJV)

Geflügelpest: Was Jäger wissen müssen

In vielen Teilen Deutschlands ist das Geflügelpest-Virus H5N8 bei verendeten Wildvögeln nachgewiesen worden. Zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in Geflügelbestände sollten im Anschluss von Wasserfederwildjagden grundsätzlich keine Geflügelbetriebe aufgesucht werden bzw. die entsprechenden Hygienevorsichtsmaßnahmen beachtet werden. Jäger unterstützen in Seuchenfällen bundesweit die Veterinärbehörden. Im DJV-Interview gibt das Friedrich-Loeffler-Institut wichtige Hinweise, wie Monitoring oder Probenahme korrekt durchzuführen sind.

(Berlin, 24. November 2016)

DJV: Was sollten Jäger tun, wenn sie verendetes Wasserwild auffinden?

FLI: Menschen sollten tot aufgefundene Vögel nicht anfassen. Sie sollten den Fund der örtlichen Veterinärbehörde melden. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte), ob sie die Jägerschaft dazu auffordern, sie beim Sammeln toter Wildvögel zu unterstützen.

Wenn Wild eingesammelt werden soll, was ist zu beachten?

Im Ernstfall gibt die zuständige Veterinärbehörde klare Regeln vor, an die sich Jäger halten sollten. Grundsätzlich gilt: Kadaver sollten nur mit Handschuhen angefasst werden, etwa mit Einmalhandschuhen aus Nitril. Der Vogelkörper sollte in einen Müllbeutel überführt und dieser anschließend verschlossen werden. Ein Tyvek-Einmalschutzanzug dient bei Sammelaktionen dazu, vor einer Kontamination der Kleidung zu schützen und das Risiko einer Verschleppung des Erregers zu mindern.

Wie sollte zum Einsammeln genutzte Kleidung gesäubert werden?

Kontaminierte Kleidung sollte bei mindestens 60°C gewaschen und Gerätschaften sowie gebrauchte Schutzanzüge sollten z.B. mit Peressigsäure oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel (www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=1800) mit ausreichender Einwirkzeit behandelt werden. Einmal-Atemschutzmasken sind nach Gebrauch in einem Müllbeutel zu entsorgen. Das beim Bergen der Vögel getragene Schuhwerk ist zu reinigen und zu desinfizieren, bevor der Ort verlassen wird, an dem die Kadaver gesammelt wurden, um eine Verschleppung des Erregers zu vermeiden.

Besteht für Jäger, die Geflügel halten, ein besonderes Risiko?

Ja, in diesem Fall besteht ein großes Einschleppungsrisiko. Daher sollten insbesondere Geflügel haltende Jäger den Kontakt zu toten Vögeln meiden und sie nicht verbringen. Vor Betreten von Geflügelhaltungen müssen unbedingt die Biosicherheitsvorkehrungen beachtet werden, insbesondere das Anlegen von bestandseigener Schutzkleidung und ein Schuhwechsel. Die aktuellen Hinweise der DVG für Tierhalter sollten hierbei beachtet werden: www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2119

Wie können Jäger die örtlichen Behörden beim Monitoring unterstützen?

Jäger können die Behörden unterstützen, indem sie dem Veterinäramt Totfunde von Vögeln melden. Soweit die zuständige Veterinärbehörde es anordnet, kann die Entnahme von Tupferproben aus Rachen und Kloake (kombinierter Tupfer) von geschossenen Wasservögeln das aktive Monitoring (Untersuchung von gesunden oder gesund erlegten Vögeln) unterstützen. Die Proben sollten flüssigkeitsdicht und gekennzeichnet (Name des Einsenders, Datum und Fundort) an das Veterinäramt geschickt werden.

Weitere Informationen:

Aktuelle Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes (Stand: 18. November 2016): http://bit.ly/2fR83Ph

Vogelgrippe

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza

(im Landkreis Uelzen)

Aufgrund des § 13 der Geflügelpest-Verordnung werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Sämtliches im Landkreis Uelzen gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort bis auf weiteres ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Stockentenpaar
Copyright: B.Heukamp

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Zur Begründung siehe folgenden Link:
http://www.uelzen.de/desktopdefault.aspx/tabid-4352/8697_read-73799/

Uelzen, 18.11.2016

Die Allgemeinverfügung ist einsehbar im Internetportal des Landkreises Uelzen unter der Adresse www.uelzen.de, dort unter dem Pfad „Bürger“, „Aktuelles“, „Bekanntmachungen“.

Erneut Staupefälle im Landkreis Uelzen (2016)

2016 – Erneut Staupefälle im Landkreis Uelzen.

Wiederholt gab es im Landkreis Uelzen Totfunde von Füchsen, die mit Staupe befallen waren.
Dies ist besonders für die Hundeführer und -besitzer von Bedeutung, da sich ihre (Jagd-)Hunde ohne ausreichenden Impfschutz infizieren können und diese Krankheit für die Hunde oft tödlich ist.
Staupe tritt bei Caniden (Hunde, Füchse, Wölfe, Marderhunde etc.), Procyoniden (Waschbären, etc.) und Musteliden (Frettchen, Wiesel, Marder, Nerze, Otter) auf. Bei dem rasanten Anstieg der Marderhund- und Waschbärenpopulation ist auch die Ansteckungsgefahr mit diesem Virus nicht nur durch den Fuchs erhöht.

Hundehalter sollten dringend auf den lückenlosen Staupe-Impfschutz ihrer Vierbeiner achten!

(Juni 2016)

Halbautomatische Langwaffen wieder erlaubt

Halbautomatische Langewaffen wieder erlaubt

(Stand 09/11/2016)

Die Unsicherheit hat ein Ende: Die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin wird am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht;
sie tritt am 10. November 2016 in Kraft.
Damit ist der Einsatz von halbautomatischen Langwaffen ab Donnerstag wieder erlaubt.
Der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c lautet: „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.

Schießnachweis in den Nieders. Landesforsten

Schießnachweis in den Nieders. Landesforsten

Die Niedersächsischen Landesforsten führen zum Beginn der Gemeinschaftsjagdsaison 2016 / 2017 verbindlich den Schießnachweis für die teilnehmenden Jägerinnen und Jäger ein.

Die Bedingungen entsprechen den Anforderungen der Landesjägerschaft Niedersachsen:
• 5 Schuss in einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler, wovon zwei Treffer in den Ringen liegen müssen– nach hinten mindestens im 5er-Ring
oder
• 20 Schuss in einem hochwildtauglichen Kaliber, die hintereinander auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino abgegeben werden müssen.

(13.Sept.2016)

Nachtjagdverbot auf Rotwild aufgehoben

Allgemeinverfügung
An alle Inhaber der zu den Hegeringen 2 bis 14 gehörenden Jagdbezirke und der zu den Hochwildgemeinschaften Süsing, Suderburg, Oberer Drawehn und Göhrde – soweit sie im Landkreis Uelzen liegen – gehörenden Jagdbezirke.
Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) für die Hegeringe 2 bis 14 und die Hochwildhegegemeinschaften Süsing, Suderburg, Oberer Drawehn und Göhrde.
Gemäß 24 Abs. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 13.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100) in der zur Zeit geltenden Fassung wird allen Inhabern der o.a. Jagdbezirke zur Erfül-lung des Abschussplanes und zur Verhinderung von Wildschäden erlaubt, in ihren im hiesigen Landkreis gelegenen Jagdbezirken bis zum 31.03.2019 Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) zur Nachtzeit zu erlegen.
Diese Erlaubnis erstreckt sich nur auf die für die vorgenannten Jagdbezirke bis zum 31.03.2019 erfolgte Freigabe an Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) unter Berücksichtigung der Jagd- und Schonzeitbestimmungen.
Aus hegerischen Gründen ist es erforderlich, den festgesetzten Abschussplan zu erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass führende Tiere nicht erlegt werden dürfen.
Uelzen, 26.04.2016 Landkreis Uelzen

Der Landrat
Dr. Blume

(Okt.2016)

in der LJN/ im DJV

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