Archiv der Kategorie: Jagdbehörde_Infos

Jagd- und Waffenbehörde in neuen Räumlichkeiten

Landkreis Uelzen
Jagd- und Waffenbehörde
Veerßer Str. 53
29525 Uelzen

Jagdscheine, Waffenbesitzkarten, Kl. Waffenschein: A – L
Frau Thielert (außer Di)
Tel.: 0581 – 82 – 148
Zimmer 309

Jagdscheine, Waffenbesitzkarten, Kl. Waffenschein: M – Z
Frau Rüdiger (außer Mi)
Tel.: 0581 – 82 – 150
Zimmer 308

Jagdrecht (allgem.):
Frau Linne-Müller
Tel.: 0581 – 82 – 149
Zimmer 307

Sprechzeiten: tägl. 8.30 h – 12.00
Donnerstagnachmittag nur nach Vereinbarung

Terminvereinbarung ist zu empfehlen!

Fax: 0581 – 82 – 419
E-Mail: jagd (at) landkreis-uelzen.de

Ergänzungsinfo zu Waffenaufbewahrung/Waffenschränken

(DJV-Pressemeldung vom 29.7.17)

Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

Forum Waffenrecht weist darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist. Voraussetzung nach §36 Abs. 4 ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.

(Berlin, 29. Juli 2017) Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich beim DJV Fragen von Jägern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren. Auf DJV-Nachfrage hat der Geschäftsführer des Forum Waffenrecht, Frank Göpper, klargestellt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 des Waffengesetzes ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.

Das Forum Waffenrecht empfiehlt Jägern, der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise – etwa Zeugen oder Kaufbelege – anzubieten und um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, weist das Forum Waffenrecht Besitzer von A- und B-Schränken darauf hin, Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufzubewahren und ihren Waffenbehörden die genutzten Waffenschränke zu melden.

Änderung des Waffengesetzes

Pressemeldung DJV

Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

 

Ab 6. Juli 2017 sind neue Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen gültig: Neue Waffenschränke müssen dann die Sicherheitsstufe 0 oder 1 aufweisen, für A- und B-Schränke in Gebrauch gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in der Jackentasche ist zwar lediglich eine Ordnungswidrigkeit, aber die Unzuverlässigkeit droht.

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Nationales Waffenregister

Landkreis schreibt alle Waffenbesitzer an

Seit der Einführung des Nationalen Waffenregisters (NWR) können Polizei und Waffenbehörden auf sämtliche Waffen und Waffenbesitzer im gesamten Bundesgebiet zugreifen. Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass der Verkaufsweg jeder Waffe nachvollziehbar ist. Dafür ist die Angabe der genauen Beschreibung der Waffe erforderlich.

In der Vergangenheit wurde in der Waffenbesitzkarte beispielsweise KK-Gewehr oder Büchse eingetragen. Eine solche Bezeichnung ist für das NWR zu ungenau. Hier wird unterschieden nach Einzellader, Repetierbüchse, halbautomatische Büchse, usw..

Ebenso sind die Kaliberangaben teilweise nicht korrekt. Es gibt z.B. nicht die Kaliberbezeichung 12/12. Hier ist die Frage, ob es sich um das Kaliber 12/65, 12/70 oder ein anderes handelt.

Alle Waffenbesitzer, bei denen eine Bereinigung der Waffendaten vorgenommen werden muss, werden vom Landkreis angeschrieben.

Was müssen sie tun?

  1. Bitte beantworten Sie das Schreiben der Waffenbehörde sofort.
  2. Schreiben Sie die Daten nicht aus der Waffenbesitzkarte ab.
  3. Notieren Sie alle Daten, die auf der Waffe stehen – alle Angaben sind wichtig.
  4. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, rufen Sie bitte die Sachbearbeiterin zu den angegebenen Zeiten an. Sie ist Ihnen gerne behilflich.

Aufgrund des hohen Zeitaufwandes für die Datenbereinigung des Nationalen Waffenregisters, bleibt die Jagd- und Waffenbehörde mindestens bis zum Sommer 2017   dienstags geschlossen!
Sobald die Datenbereinigung abgeschlossen ist, kann die Jagdbehörde wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zurückkehren.
Die aktuellen Öffnungszeiten der Jagdbehörde sind hier zu finden:

vorläufige Öffnungszeiten

Halbautomatische Langwaffen wieder erlaubt

Halbautomatische Langewaffen wieder erlaubt

(Stand 09/11/2016)

Die Unsicherheit hat ein Ende: Die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin wird am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht;
sie tritt am 10. November 2016 in Kraft.
Damit ist der Einsatz von halbautomatischen Langwaffen ab Donnerstag wieder erlaubt.
Der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c lautet: „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.