Archiv der Kategorie: Jagdbehörde_Infos

Bekanntmachung – Abschussregelung 2021

Bekanntmachung – Abschussregelung

Nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (Bundesgesetzblatt I S. 2849) in Verbindung mit § 25 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl.S.100) beides in der z.Zt. gültigen Fassung, sind Revierinhaber verpflichtet, eine Abschussliste zu führen und auf Verlangen der zuständigen Hochwildhegegemeinschaft Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf einer Hegeschau vorzulegen.

Ich ordne hiermit an, die Jagdstrecke 2020/21 für das Gebiet des Landkreises Uelzen zu erfassen. Beim Schalenwild nach Geschlecht und Altersklassen. Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten männlichen Schalenwildes sind nach Aufforderung an die von der Jägerschaft des Landkreises beauftragten Personen abzuliefern.

Die Abschusslisten sind zum 31. Januar 2021 abzuschließen und bis zum 10.02.2021 beim zuständigen Hegeringleiter einzureichen.

Uelzen, den 15.01.2021
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Neue Verordnung Jagdzeiten und Nachtzieltechnik

Im Januar ist eine neue Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes herausgekommen (18.1.2021).

Neuerungen  sind diverse Änderungen  der Jagdzeiten und die mögliche Verwendung von Nachtsichtgeräten und -aufsätzen für Zielhilfsmittel (dazu den genauen Text der Verordnung zum Download anschauen, s.u.) auf Schwarzwild:

Änderungen  der Jagdzeiten

Rotwild Kälber – 1.8. -31. 1.
Rotwild Schmaltier und Spießer – 1.4. – 15. 5 und 1.8.-31.1.

Rehwild Schmalreh – 1.4. – 15. 5 und 1.9.-31.1.
Rehwild Rehböcke -1.4. – 31.1.

Stein- und Baummarder – 16.9. -28.2.

Höckerschwäne 1.11 – 20.2. (in VS-Gebieten 1.11.-30.11.)
Graugänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Kanadagänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Nonnengänse 1.8.-15.1. mit der Maßgabe, dass eine artenschutzrechtliche Aus-nahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt und unter weitern strengen Voraussetzungen (siehe Originaltext)

Waldschnepfen 16.10.- 31.12.

>>> zum Download der Veröffentlichung  im Gesetzesblatt

Jagdliche FAQs bzgl. Corona

Überarbeitete jagdliche FAQ auf der Grundlage der Verordnung zur Änderung der Nds.
Corona-VO und der Nds. Quarantäne-VO v. 08.01.2021
(Nds. GVBl. S. 3)

Bedingt durch die immer wieder neuen Coronaverordnungen stellen sich für den „einfachen Anwender“ viele Fragen. Diese werden in nachfolgend zum Download zur Verfügung gestellten Datei beantwortet.

Darf ich noch auf die Jagd gehen?
Ja. In der entsprechenden Niedersächsischen „Corona-Verordnung“ ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Dies ist bei einer Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) unproblematisch.
Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen bschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:
Voraussetzungen für die Durchführung sind
• die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
• das Erstellen eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
• die Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) sowie
• die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020 Az.: 406-65001-323 (H)
Link:
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/gesetze-und-andere-bestimmungen-rund-um-das-thema-jagd-und-jaeger-
5137.html
(Anmerkung: der Link scheint nicht zu funktionieren, sorry)
Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.
Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

Mein Jagdrevier liegt weiter entfernt. Daher nutze ich eine Zweitunterkunft. Ist das erlaubt?
Ja, sofern die Jagd zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erfolgt. Eine eigene Zweitwohnung oder ein Zweitwohnsitz unterliegt keiner Nutzungsbeschränkung.

Sind eine Jägerausbildung und die Durchführung von Jägerprüfungen zulässig?
Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten im Präsenzunterricht privater Bildungseinrichtungen und Vereine im außerschulischen Bereich sind nach aktueller „Corona-Verordnung“ (LINK) untersagt (vgl. § 14a Satz 1 Nds. Corona-VO). Davon ausgenommen sind berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
Die Durchführung von Jägerprüfungen ist (analog den Führerscheinprüfungen) unter Einhaltung der in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig ((vgl. § 14a Satz 2 Nds. Corona-VO).

Darf auf Schießständen wieder geschossen werden?
Schießstände weisen einen Doppelcharakter auf. Zum einen sind sie Sportstätten, die nach aktueller „Corona-Verordnung“ Niedersachsens (LINK) geschlossen und in denen Zusammenkünfte zunächst weiterhin verboten sind. Abweichend hiervon ist allerdings laut Verordnung die Nutzung privater Sportanlagen zur Ausübung von Individualsport (maximal zwei Hausstände) unter den in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig. Damit dürfen Wurftaubenstände und offene Schießbahnen zu Übungszwecken genutzt
werden. Auch räumlich geschlossene Schießstände dürfen im Rahmen des Individualsports genutzt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7).
Zum anderen dienen die Schießstände im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung dazu, Jagdwaffen an- und einzuschießen. Insoweit dürfen auch geschlossene Schießstände bzw. Schießkabinen auf offenen Schießbahnen für jagdliche Zwecke unter den allgemeinen Hygienevoraussetzungen genutzt werden.
Die Anreise zu den Schießständen gilt als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellt einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Corona-VO).

Ist die Durchführung von Hundeführerlehrgängen zulässig?
Bei Hundeführerlehrgängen zur Ausbildung von Jagdhunden werden keine körpernahen Dienstleistungen erbracht. Sie unterliegen somit keinem Betriebsverbot nach § 10 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARSCoV- 2 (Niedersächsische Corona-Verordnung in der Fassung vom 08.01.2021). Der Betrieb darf somit grundsätzlich mit Hygienekonzept, unter Einhaltung des Abstandsgebotes, der
Kontaktbeschränkungen (also im Einzelunterricht) sowie der Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen. Gruppentraining/-lehrgänge sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen hingegen nicht zulässig.

>>zum Download der FAQs-Datei im pdf-Format

Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

11.01.2021

Aus dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft kommen folgende Hinweise:

Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

Voraussetzungen für die Durchführung sind
•die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
•das Erstellen eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
•die Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) sowie
•die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020 Az.: 406-65001-323 (H)
dazu nachfolgender Link:

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/gesetze-und-andere-bestimmungen-rund-um-das-thema-jagd-und-jaeger-5137.html

Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.

Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

Nationales Waffenregister – Ihre Identifikationsnummern

Zum 1. September 2020 treten weitere Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. Die meisten jagdrelevanten Änderungen (z.B. zum Schalldämpfer oder zur Nachtzieltechnik) sind bereits im Februar in Kraft getreten. Aber die Regelungen zu Magazinen, wesentlichen Teilen, Anzeigepflichten und anderen Bereichen treten zum 1. September in Kraft. Der Besitz größerer Magazine (mehr als zehn Schuss bei Langwaffen, mehr als zwanzig bei Kurzwaffen) wird verboten. Für bereits im Besitz befindliche Magazine gilt eine Altbesitzregelung, allerdings müssen diese Magazine bis zum 01.09.2021 bei der Behörde gemeldet werden. Auch bei wesentlichen Teilen (sofern dies nicht Teil einer kompletten Waffe sind) gibt es Änderungen.

Außerdem müssen Waffenbesitzer künftig die Identifikations-nummer des Nationalen Waffenregisters (NWR) mitteilen, wenn sie eine Waffe an einen Händler verkaufen oder für eine längere Reparatur zum Büchsenmacher bringen. Der Privatverkauf ist davon nicht betroffen. Es gibt aber Änderungen bei den Anzeigepflichten – die Meldung muss künftig detaillierter ausfallen.

Was ist die NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID)?

Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer (ID) des NWR. Sie wird einmalig zur technischen Beschreibung von Daten vergeben, die im NWR gespeichert sind, unter anderem für Daten zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumente und Waffen / Waffenteilen (wesentliche Teile). Die NWR-ID gewährleistet die eindeutige Identifikation und Zuordnung von Daten im NWR.

Zusammensetzung der NWR-ID

Die NWR-ID besteht aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge.
Der erste Buchstabe beschreibt die Art der NWR-ID
P = natürliche Person
F = nichtnatürliche Person
E = Erlaubnis
W = Waffe
T = Waffenteil (wesentliche Teile)
Beispiel:

 

Typ der ID Datum 7-stelliger laufender Tageszähler Prüfziffer
E 2019-08-20 1234567 M

 

Waffenkauf / Besitzerwechsel

Bei jeder Anzeige sind folgende NWR-IDs anzugeben:
  • Ihre eigene Personen-NWR-ID (P oder F),
  • ihre eigene Erlaubnis-NWR-ID und
  • die NWR-ID der Waffe/des Waffenteils, die Gegenstand der Anzeige ist.

Ein Ausdruck des Stammdatenblatts mit den eigenen Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs ist jedem Waffenbesitzer zu empfehlen. Beim Kauf einer neuen Waffe oder Verkauf einer alten Waffe sollte man unbedingt diese Daten vorliegen haben.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Jagdbehörde.

Neuste Änderung Corona/Drückjagd 5.Nov.20

Erneut hat es Änderungen/ Aktualisierungen zu den Drückjagden gegeben:

vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Stand 5.11.2020

Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

Drückjagden auf Schalenwild werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO).

Voraussetzungen für die Durchführung sind:

  • die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO).

Weiteres, insbesondere organisatorische Hinweise entnehmen Sie bitte dem Originaldokument (s.u. –> Download).
Das Bezugschreiben vom 3.11.2020 ist aufgehoben.
Es sieht so aus, dass es bei einer geplanten Jagd keiner Zulassung mehr bedarf.

>>>> zum Download (als pdf-Datei – 5.11.2020)

Dieses nachfolgende Hygienekonzept beruht auf den Ausführungen der Niedersächsischen Landesforsten und kann entsprechend der Gegebenheiten vor Ort durch den Jagdleiter angepasst werden.

Eine Mustervorlage der LJN für ein Hygienekonzept gibt es hier zum Download:

>>> DOWNLOAD HYGIENEKONZEPT

Neu -Gesellschaftsjagd und Corona

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Im nachfolgenden  Text vom Ministerium für Ernährung,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3.11.2020 werden die Rechtsgrundlage  und der Infektionsschutz zu Drückjagden aufgeführt .

Einige Punkte vorab:

  • Vorherige Zulassung durch den Landkreis
  • Höchstens 50 Teilnehmer
  • Vorbehaltlich Widerruf
  • Ablieferung eines Hygienekonzepts bei der Beantragung
  • Datenerhebung
  • Mund-Nasen-Bedeckung bei bestimmten Abständen
  • ….

Die Anmeldung der Jagden ist formlos an folgende Mailadresse zu richten: SAECorona19@landkreis-uelzen.de

Es ist anzugeben wann und wo die Jagd stattfinden soll, sowie die Anzahl der Teilnehmer.
Ebenso ist ein Hygienekonzept gemäß § 4 der Corona-VO beizufügen.

Telefonische Nachfragen können an das Bürgertelefon 0581-82-3040 gerichtet werden

Das gesamte Dokument finden Sie hier :
>>>>> zum Download (vom 3.11.2020 – pdf-Format)

Gesellschaftsjagden zur Zeit verboten

Zur Info:

Nach der derzeit gültigen Corona-Verordnung sind Gesellschaftsjagden generell verboten.

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz versucht eine Regelung zur Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild zu finden.
Diese Jagden sollen noch nicht abgesagt werden.

Treibenden auf Niederwild werden auch weiterhin nicht zulässig sein.

Landkreis Uelzen
Jagdbehörde
2.11.2020

Neue Infos zu Gesellschaftsjagden

Aufgrund der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung (VO), geändert am 22.10.2020 angepasst worden. Für die Empfehlungen zum
Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden gilt Folgendes:

I. Gesellschaftsjagden ähneln nicht den in § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO genannten Veranstaltungen: Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Die Heranziehung als Rechtsgrundlage
scheidet somit aus.
Die Gesellschaftsjagden, z.B. veranstaltet durch die Landesforsten oder anderen auch privaten Veranstaltern (z.B. Revierinhaber*innen) und mit nicht dem Veranstalter
zugehörigen Teilnehmenden, sind vielmehr als „Veranstaltungen jeglicher Art“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nds. Corona-VO zu betrachten.

Dies führt dazu, dass
• das Abstandsgebot bzw. bei Nichteinhaltung desselben im Freien, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien (vgl. § 2 Nds. Corona-VO),
• die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen (vgl. § 3 Nds. Corona-VO; Hinweis: Wasch- und WC-Räume ggfs. Aufenthaltsräume),
• Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
• Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO)
zu beachten sind.
Das bedeutet auch, dass die Regelungen des § 6 Nds. Corona-VO nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch für die mit Inzidenzregelungen vorgesehenen Personenbeschränkungen.

II. Dagegen ist ein Treffen mehrerer Jägerinnen und Jäger im privaten Rahmen, damit ist nicht die Durchführung einer Gesellschaftsjagd gemeint (siehe I.), mit dem Zweck der
Jagd als private Zusammenkunft im Freien an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO) zu werten.
In diesem Fall sind die Inzidenzregelungen anzuwenden:
Private Zusammenkünfte an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten sind zulässig mit jeweils nicht mehr als
◘ 100 Personen (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO),
◘ 25 Personen, wenn die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 6 Nds. Corona-VO),
◘ 10 Personen sowie aus nicht mehr als zwei Haushalten, wenn die Zahl der Neuinfizierten 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 7 Nds. Corona-VO).
Dabei ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO einzuhalten.

Bei einem besonderen Infektionsgeschehen (vgl. § 6 Abs. 6 und 7 Nds. Corona-VO) wird empfohlen, bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen, ob eine weitergehende Anordnung gem. § 18 Nds. Corona-Verordnung (z. B. Allgemeinverfügung)
ergangen ist, sofern dies nicht bereits bekannt ist und die Veranstaltung an den Vorgaben der örtlich zuständigen Behörde auszurichten bzw. nach diesen zu unterlassen.

III. Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch
im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert
(s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus),
da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:

1. Jagdleitung
Der/die Jagdleiter*in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen zu reagieren. Gem. § 4 Nds. Corona-VO ist ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen
und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2. Jagdeinladungen
Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:
• Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und der Hygieneregelungen

• Mitführen von Desinfektionsmitteln und einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Nutzung derselben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
• Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung
• Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Institutes hinweisen, oder bei Einreise aus einem Risikogebiet und Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet.
Risikogebiet in diesem Sinne ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch
das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

Hinweis: Die Einladung von ausländischen Gästen und bundesweite Einladungen werden aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens sehr kritisch gesehen.

• Hinweise auf Organisationsänderungen (z. B. Eigenverpflegung statt Schüsseltreiben, möglichst mit eigenem Fahrzeug anreisen)

3. Dokumentation
Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette
gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.

4. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen
Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden.
Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.


5. Begrüßung und Gruppeneinteilung
• Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
• Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
• Sofern der Mindestabstand aus Platzgründen nicht eingehalten werden kann, haben die Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der direkte Kontakt ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.
• Schützen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.

6. Jagdablauf
• Die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht demselben Haushalt , angehören, sollte unterbleiben bzw. kann erfolgen, wenn die im Fahrzeug befindlichen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme für die Fahrerin bzw. den Fahrer ist möglich.
• Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

7. Ende der Jagd
• Im Sinne einer zeitlich möglichst kurzen Zusammenkunft der Jagdbeteiligten sollte
auf das Streckelegen und die Bruchübergabe verzichtet werden.
• Die Verpflegung der Jagdbeteiligten erfolgt eigenverantwortlich, um vermeidbare Kontakte während der Mahlzeiten oder bei deren Ausgabe zu vermeiden. Auf Alkohol soll dabei verzichtet werden.
• Gastronomische Angebote können nach der Jagd unter Wahrung der für die Gastronomie geltenden Regelungen wahrgenommen werden.

Mein Bezugschreiben vom 22.10.2020 ist aufgehoben.
Im Auftrag
gez. Oltrogge

 

>>> zum Download (als pdf)

Gesellschaftsjagden in Coronazeiten

!!! Es gibt noch einen neueren Beitrag mit Hinweisen aus dem Ministerium vom 26.10.2020!!!

Das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat Ende August 2020 »Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden« herausgegeben.

Wie in allen anderen Bereichen sind auch im Jagdbetrieb,  insbesondere bei der Organisation und Durchführung von Gesellschaftsjagden, die grundlegenden Schutzmaßnahmen (§§ 1 bis 4 Niedersächsische Corona-Verordnung) gegen die Ausbreitung des Virus zu befolgen:
• Mindestabstand von 1,5 m halten und persönliche Kontakte auf das Notwendige beschränken,
• Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn kein Abstand von 1,5 m möglich ist,
• Hygienekonzepte erstellen und befolgen,
• Daten erheben beziehungsweise dokumentieren.

Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Herbst hinein kaum zulässt:
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