Archiv der Kategorie: Aktuelles

Neue Verordnung Jagdzeiten und Nachtzieltechnik

Im Januar ist eine neue Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes herausgekommen (18.1.2021).

Neuerungen  sind diverse Änderungen  der Jagdzeiten und die mögliche Verwendung von Nachtsichtgeräten und -aufsätzen für Zielhilfsmittel (dazu den genauen Text der Verordnung zum Download anschauen, s.u.) auf Schwarzwild:

Änderungen  der Jagdzeiten

Rotwild Kälber – 1.8. -31. 1.
Rotwild Schmaltier und Spießer – 1.4. – 15. 5 und 1.8.-31.1.

Rehwild Schmalreh – 1.4. – 15. 5 und 1.9.-31.1.
Rehwild Rehböcke -1.4. – 31.1.

Stein- und Baummarder – 16.9. -28.2.

Höckerschwäne 1.11 – 20.2. (in VS-Gebieten 1.11.-30.11.)
Graugänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Kanadagänse 16.7. – 15.1. (in VS-Gebieten 16.7.-30.11.)
Nonnengänse 1.8.-15.1. mit der Maßgabe, dass eine artenschutzrechtliche Aus-nahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt und unter weitern strengen Voraussetzungen (siehe Originaltext)

Waldschnepfen 16.10.- 31.12.

>>> zum Download der Veröffentlichung  im Gesetzesblatt

Jagdliche FAQs bzgl. Corona

Überarbeitete jagdliche FAQ auf der Grundlage der Verordnung zur Änderung der Nds.
Corona-VO und der Nds. Quarantäne-VO v. 08.01.2021
(Nds. GVBl. S. 3)

Bedingt durch die immer wieder neuen Coronaverordnungen stellen sich für den „einfachen Anwender“ viele Fragen. Diese werden in nachfolgend zum Download zur Verfügung gestellten Datei beantwortet.

Darf ich noch auf die Jagd gehen?
Ja. In der entsprechenden Niedersächsischen „Corona-Verordnung“ ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Dies ist bei einer Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) unproblematisch.
Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen bschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:
Voraussetzungen für die Durchführung sind
• die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
• das Erstellen eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
• die Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) sowie
• die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020 Az.: 406-65001-323 (H)
Link:
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/gesetze-und-andere-bestimmungen-rund-um-das-thema-jagd-und-jaeger-
5137.html
(Anmerkung: der Link scheint nicht zu funktionieren, sorry)
Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.
Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

Mein Jagdrevier liegt weiter entfernt. Daher nutze ich eine Zweitunterkunft. Ist das erlaubt?
Ja, sofern die Jagd zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erfolgt. Eine eigene Zweitwohnung oder ein Zweitwohnsitz unterliegt keiner Nutzungsbeschränkung.

Sind eine Jägerausbildung und die Durchführung von Jägerprüfungen zulässig?
Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten im Präsenzunterricht privater Bildungseinrichtungen und Vereine im außerschulischen Bereich sind nach aktueller „Corona-Verordnung“ (LINK) untersagt (vgl. § 14a Satz 1 Nds. Corona-VO). Davon ausgenommen sind berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
Die Durchführung von Jägerprüfungen ist (analog den Führerscheinprüfungen) unter Einhaltung der in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig ((vgl. § 14a Satz 2 Nds. Corona-VO).

Darf auf Schießständen wieder geschossen werden?
Schießstände weisen einen Doppelcharakter auf. Zum einen sind sie Sportstätten, die nach aktueller „Corona-Verordnung“ Niedersachsens (LINK) geschlossen und in denen Zusammenkünfte zunächst weiterhin verboten sind. Abweichend hiervon ist allerdings laut Verordnung die Nutzung privater Sportanlagen zur Ausübung von Individualsport (maximal zwei Hausstände) unter den in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig. Damit dürfen Wurftaubenstände und offene Schießbahnen zu Übungszwecken genutzt
werden. Auch räumlich geschlossene Schießstände dürfen im Rahmen des Individualsports genutzt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7).
Zum anderen dienen die Schießstände im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung dazu, Jagdwaffen an- und einzuschießen. Insoweit dürfen auch geschlossene Schießstände bzw. Schießkabinen auf offenen Schießbahnen für jagdliche Zwecke unter den allgemeinen Hygienevoraussetzungen genutzt werden.
Die Anreise zu den Schießständen gilt als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellt einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Corona-VO).

Ist die Durchführung von Hundeführerlehrgängen zulässig?
Bei Hundeführerlehrgängen zur Ausbildung von Jagdhunden werden keine körpernahen Dienstleistungen erbracht. Sie unterliegen somit keinem Betriebsverbot nach § 10 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARSCoV- 2 (Niedersächsische Corona-Verordnung in der Fassung vom 08.01.2021). Der Betrieb darf somit grundsätzlich mit Hygienekonzept, unter Einhaltung des Abstandsgebotes, der
Kontaktbeschränkungen (also im Einzelunterricht) sowie der Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen. Gruppentraining/-lehrgänge sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen hingegen nicht zulässig.

>>zum Download der FAQs-Datei im pdf-Format

Jagdhaftpflichtversicherung – Deckungssumme

Wir weisen  schon jetzt darauf hin, dass im Bundesjagdgesetz (§17) die Mindestdeckungssumme angepasst werden soll. Im Referentenentwurf des Bundes wurde eine Mindestdeckungssumme von 5.000.000 Euro vorgeschlagen.
Wir raten deshalb dringend den Mitgliedern,  die Deckungssumme von 3.000.000 Euro nicht mehr auszuwählen.

Wählen Sie statt dessen bitte die nächst höhere Deckungssumme aus; dies erspart uns viel Arbeit.

Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

11.01.2021

Aus dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 406 – Forstpolitik, Jagd und Holzwirtschaft kommen folgende Hinweise:

Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

Voraussetzungen für die Durchführung sind
•die Beachtung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
•das Erstellen eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
•die Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) sowie
•die Beachtung der organisatorischen Hinweise zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 21.12.2020 Az.: 406-65001-323 (H)
dazu nachfolgender Link:

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/gesetze-und-andere-bestimmungen-rund-um-das-thema-jagd-und-jaeger-5137.html

Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.

Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

Neues Jahr 2021

Im neuen Jahr hat uns Corona noch fest im Griff. Dazu einige Informationen.

Abschusslisten sind wie gewohnt durch die Revierinhaber zu führen, bis zum 31.Januar 2021 zu schließen und umgehend dem Vorstand des Hegeringes zur Verfügung zu stellen.

Die Abschussergebnisse der Hegeringe für das Jagdjahr 2020/21 sind bitte in gewohnter Weise durch die Hegeringe bis zum 15.02.2021 online dem Landkreis zu übermitteln. Auch die Schwarzwildstrecke in der ASP-Liste ist zu erfassen.

Jahreshauptversammlung 2021: Da noch nicht absehbar ist, wie sich die Versammlungsmöglichkeiten im Jahr 2021 gestalten, wir die Versammlung nicht zum gewohnten Zeitpunkt stattfinden.

Das Mitteilungsblatt 2021 mit der Ladung zur Hauptversammlung – wird aus diesem Grunde ebenfalls verschoben und somit zu einem späteren Zeitpunkt erscheinen.

Termine Schießstand Linden

Die voraussichtlichen/geplanten Termine für den Schießstand Linden 2021

Hegeringschießen und Kreismeisterschaft
  • 27.03.2021 Frühjahrsputz Schießstand 9:00 – 13:00 Uhr
  • 23.04.2021 Hegering Bad Bodenteich 15:00 – 19:00 Uhr
  • 13.05.2021 Hegering Uelzen, Dreilingen 13:00 – 18:00 Uhr
    und Wieren
  • 29.05.2021 Hegering Bad Bevensen und 13:00 – 18:00 Uhr
    Bienenbüttel
  • 12.06.2021 Hegering Rosche 13:00 – 18:00 Uhr
  • 10.08.2021 Hegering Bad Bevensen und 13:00 – 17:00 Uhr
    Bienenbüttel/ Keilernadel
  • 13.08.2021 – 14.08.2021
    Kreismeisterschaft Uelzen
  • 27.08.2021 Hegering Himbergen 16:00 – 20:00 Uhr
    Keilernadelschießen
Übungsschießen offen für alle

Ab 30.04.2021 bis zum 2.07.2021 jeden Mittwoch und Freitag
Ab 28.07.2021 bis zum 27.08.2021 jeden Mittwoch und Freitag
Ab 03.09.2021 bis zum 24.09.2021 nur noch freitags
Mittwochtermin von 18:00 – 20:00 Uhr
Freitagstermin von 17:00 – 20:00 Uhr

Sommerpause vom 5.07.2021 – 25.07.2021

Überregionale Wettkämpfe
  • 22.05.2021 Landesmeisterschaft der Junioren Linden
  • 03.06. – 05.06.2021 Großgoldschießen Liebenau
  • 23.06. – 26.06.2021 Landesmeisterschaft S+A,
    Senioren, Altersklasse -Liebenau
  • 16.07. -17.07.2021 Landesvergleich B-Klasse und Damen Garlstorf

>>> zum Download: Termine Schießstand

Nationales Waffenregister – Ihre Identifikationsnummern

Zum 1. September 2020 treten weitere Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. Die meisten jagdrelevanten Änderungen (z.B. zum Schalldämpfer oder zur Nachtzieltechnik) sind bereits im Februar in Kraft getreten. Aber die Regelungen zu Magazinen, wesentlichen Teilen, Anzeigepflichten und anderen Bereichen treten zum 1. September in Kraft. Der Besitz größerer Magazine (mehr als zehn Schuss bei Langwaffen, mehr als zwanzig bei Kurzwaffen) wird verboten. Für bereits im Besitz befindliche Magazine gilt eine Altbesitzregelung, allerdings müssen diese Magazine bis zum 01.09.2021 bei der Behörde gemeldet werden. Auch bei wesentlichen Teilen (sofern dies nicht Teil einer kompletten Waffe sind) gibt es Änderungen.

Außerdem müssen Waffenbesitzer künftig die Identifikations-nummer des Nationalen Waffenregisters (NWR) mitteilen, wenn sie eine Waffe an einen Händler verkaufen oder für eine längere Reparatur zum Büchsenmacher bringen. Der Privatverkauf ist davon nicht betroffen. Es gibt aber Änderungen bei den Anzeigepflichten – die Meldung muss künftig detaillierter ausfallen.

Was ist die NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID)?

Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer (ID) des NWR. Sie wird einmalig zur technischen Beschreibung von Daten vergeben, die im NWR gespeichert sind, unter anderem für Daten zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumente und Waffen / Waffenteilen (wesentliche Teile). Die NWR-ID gewährleistet die eindeutige Identifikation und Zuordnung von Daten im NWR.

Zusammensetzung der NWR-ID

Die NWR-ID besteht aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge.
Der erste Buchstabe beschreibt die Art der NWR-ID
P = natürliche Person
F = nichtnatürliche Person
E = Erlaubnis
W = Waffe
T = Waffenteil (wesentliche Teile)
Beispiel:

 

Typ der ID Datum 7-stelliger laufender Tageszähler Prüfziffer
E 2019-08-20 1234567 M

 

Waffenkauf / Besitzerwechsel

Bei jeder Anzeige sind folgende NWR-IDs anzugeben:
  • Ihre eigene Personen-NWR-ID (P oder F),
  • ihre eigene Erlaubnis-NWR-ID und
  • die NWR-ID der Waffe/des Waffenteils, die Gegenstand der Anzeige ist.

Ein Ausdruck des Stammdatenblatts mit den eigenen Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs ist jedem Waffenbesitzer zu empfehlen. Beim Kauf einer neuen Waffe oder Verkauf einer alten Waffe sollte man unbedingt diese Daten vorliegen haben.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Jagdbehörde.

Geflügelpest in Niedersachsen

Geflügelpest in Niedersachsen angekommen

Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast ruft zur Einhaltung der Biosicherheits-Maßnahmen auf

Im Landkreis Cuxhaven wurde bei einer geschossenen Stockente das hochansteckende Geflügelpest-Virus vom Subtyp H5 nachgewiesen. Bei einer Pfeifente, ebenfalls im Landkreis Cuxhaven, fand man das Virus vom Subtyp H5.

Es sei hohe Wachsamkeit  angesagt. Alle Geflügelhalter in Niedersachsen sind dazu aufgerufen, ihre Tiere zu schützen.

Die hoch ansteckende aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthält Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Seuchenlage hat das FLI am 2. November 2020 seine Risikoeinschätzung zum Auftreten der der HPAIV H5 in Deutschland aktualisiert. Demnach wird das Risiko des Eintrags des HPAIV H5 in Geflügelhaltungen als hoch eingestuft. Sofern eine weitere Ausbreitung des Virus vor allem im Wildvogelbereich erfolgt, kann nach Einschätzung des FLI die Aufstallung von Freilandgeflügel in betroffenen Regionen als wirksame Methode zur Verhinderung der Viruseinschleppung in Erwägung gezogen werden.

Die Bevölkerung ist aufgerufen, Beobachtungen von unnormalen Verhaltensweisen bei Wasservögeln (z.B. unkoordiniertes Kopfkreisen) sowie Totfunde von Wildvögeln den Veterinärbehörden sofort zu melden, um die Früherkennung zu forcieren.

Neuste Änderung Corona/Drückjagd 5.Nov.20

Erneut hat es Änderungen/ Aktualisierungen zu den Drückjagden gegeben:

vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Stand 5.11.2020

Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

Drückjagden auf Schalenwild werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO).

Voraussetzungen für die Durchführung sind:

  • die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO).

Weiteres, insbesondere organisatorische Hinweise entnehmen Sie bitte dem Originaldokument (s.u. –> Download).
Das Bezugschreiben vom 3.11.2020 ist aufgehoben.
Es sieht so aus, dass es bei einer geplanten Jagd keiner Zulassung mehr bedarf.

>>>> zum Download (als pdf-Datei – 5.11.2020)

Dieses nachfolgende Hygienekonzept beruht auf den Ausführungen der Niedersächsischen Landesforsten und kann entsprechend der Gegebenheiten vor Ort durch den Jagdleiter angepasst werden.

Eine Mustervorlage der LJN für ein Hygienekonzept gibt es hier zum Download:

>>> DOWNLOAD HYGIENEKONZEPT

Neu -Gesellschaftsjagd und Corona

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Im nachfolgenden  Text vom Ministerium für Ernährung,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3.11.2020 werden die Rechtsgrundlage  und der Infektionsschutz zu Drückjagden aufgeführt .

Einige Punkte vorab:

  • Vorherige Zulassung durch den Landkreis
  • Höchstens 50 Teilnehmer
  • Vorbehaltlich Widerruf
  • Ablieferung eines Hygienekonzepts bei der Beantragung
  • Datenerhebung
  • Mund-Nasen-Bedeckung bei bestimmten Abständen
  • ….

Die Anmeldung der Jagden ist formlos an folgende Mailadresse zu richten: SAECorona19@landkreis-uelzen.de

Es ist anzugeben wann und wo die Jagd stattfinden soll, sowie die Anzahl der Teilnehmer.
Ebenso ist ein Hygienekonzept gemäß § 4 der Corona-VO beizufügen.

Telefonische Nachfragen können an das Bürgertelefon 0581-82-3040 gerichtet werden

Das gesamte Dokument finden Sie hier :
>>>>> zum Download (vom 3.11.2020 – pdf-Format)