Archiv der Kategorie: Aktuelles

Freispruch für Wolfsschützen bestätigt

Landgericht Potsdam hat den Freispruch aus der ersten Instanz bestätigt

Um einen Jagdhund zu retten, hatte ein niederländischer Jäger im Januar 2019 einen Wolf getötet. Das Landgericht Potsdam hat den Freispruch aus der ersten Instanz bestätigt. DJV fordert gesetzliche Regelungen und Rechtssicherheit für Tierhalter und Jäger.

Über nachstehenden Link gelangen Sie zu einer Pressemeldung des DJV in Betreff des gestern ergangenen Urteils des Landgerichts Potsdam bezüglich eines niederländischen Jägers, der im Januar 2019 einen Wolf getötet hatte, um Jagdhunde zu schützen.

https://www.jagdverband.de/freispruch-fuer-wolfsschuetzen-bestaetigt

Bitte beachten Sie:
Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Möglichkeit einer Revision besteht.

[Quelle: 21. Februar 2023 (DJV) Berlin]

Wolfsangriff auf Schafherde im Raum Grabau

Wölfe töten 13 Schafe zw. Nestau und Grabau

Zwischen Nestau und Grabau wurden mind. 13 Schafe eines örtlichen Schäfers gerissen. Die Schafherde war mit einem Elektrozaun eingezäunt. Bei dem Wolfsangriff gerieten die Schafe in Panik, trampelten den Zaun nieder und etwa  400 Schafe entwichen auf die angrenzende Straße.
Es wurden  eindeutige Wolfsspuren gesichtet und DNA-Proben entnommen.

Die restlichen Tiere wurden wieder „eingesammelt“.
[Quelle: AZ-Online ]

Kein effektives Wolfsmanagement

Umweltausschuss im Bundestag lehnt effektives Wolfsmanagement ab

Der Umweltausschuss des Bundestages hat am 08.02.23 einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion für ein aktives Wolfsmanagement und die AUFNAHME DES WOLFES IN DEN KATALOG DER JAGDBAREN ARTEN abgelehnt. Auch der Brief von Bundesumweltministerin Steffi Lemke an den EU-Kommissar für Umwelt legt in eklatanter Weise offen, dass die Bundesregierung den Koalitionsvertrag in diesem Punkt nicht umsetzen will.  Der DJV ist enttäuscht über diesen Wortbruch, denn die Umsetzung eines regional differenzierten Bestandsmanagements wurde im Koalitionsvertrag festgeschrieben. „Die Entscheidung der Ampelfraktionen offenbart in seltener Klarheit, dass ein europarechtskonformes Bestandsmanagement beim Wolf nicht ernsthaft verfolgt wird, sondern die Menschen im ländlichen Raum allein gelassen werden“, sagte DJV-Vizepräsident Helmut Dammann-Tamke. Allein in Brandenburg leben heute bereits mehr Wölfe als im 18-mal größeren Schweden. Die Zahl der Nutztierrisse hat sich innerhalb eines Jahrzehnts bundesweit fast verzwanzigfacht: von unter 200 Tieren im Jahr 2012 auf knapp 4.000 Tiere im Jahr 2020.  Größter Handlungsbedarf besteht in Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

In der Expertenanhörung zum Wolf  im Umweltausschuss des Bundestages betonte Professor Michael Brenner bereits Mitte Januar 2023, dass ein aktives Bestandsmanagement EU-rechtlich zulässig und vom Europäischen Gerichtshof abgesichert sei. Professor Sven Herzog bestätigte in derselben Anhörung, dass Deutschland Teil der baltisch-osteuropäischen Wolfspopulation sei, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinde.
Nach Angaben der Weltnaturschutzunion IUCN gilt der Wolf in Europa heute mit rund 19.000 Tieren als ungefährdet.
[Quelle DJV 9.2.2023]

Zwei Wölfe durch Verkehrsunfall getötet

Zwei Wölfe auf Bundesstraße 209 durch Kollision mit Auto getötet

Am 03.02.23 wurde nach Info durch die Polizei  am Morgen auf der Bundesstraße 209 zwischen Amelinghausen und Drögennindorf eine Kollision mit einem mutmaßlichen Wolf gemeldet. Ein verendeter Wolf  wurde am Nachmittag mehrere hundert Meter entfernt von der Unfallstelle gefunden.

Ein weiterer – für den Wolf tödlicher Unfall – fand in den späten Abendstunden des 06.02.23 statt. Erneut fuhr ein Autofahrer auf der Bundesstraße 209 zwischen Neu Oerzen und Drögennindorf  einen Wolf an; das Tier verendete im Bereich des Unfallortes.

[Quelle: Presseinfo Polizei  07.02.2023 ]

Bleischrotverbot in Feuchtgebieten

EU REACH-Verordnung in Kraft

In Feuchtgebieten und im Umkreis von 100 m ist es verboten, Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1 % zu verschießen oder solche Munition während des Schießens in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten mitzuführen.

Es gilt eine Vermutung dahingehend, dass jemand auch in einem Feuchtgebiet oder der Pufferzone schießen wollte, wenn er Bleischrot bei der Jagd dort oder auf dem Weg dorthin mit sich führt.

Das EU-weite Verbot tritt bereits ab dem 16. Februar 2023 in Kraft. Dann ist die Übergangsfrist abgelaufen.  Ab dann ist es in Feuchtgebieten und in der 100-Meter-Pufferzone um das Gebiet verboten, Bleischrote zu verschießen oder auch nur mitzuführen. Die Definition des Feuchtgebietes ist sehr unklar. Der DJV kritisiert an der neuen Regelung deshalb eine fehlende Praxistauglichkeit sowie zahlreiche rechtliche Unsicherheiten.

Ein Frage-Antwort-Papier des DJV finden Sie unter diesem Link:
>>> Fragen / Antworten zu BLEISCHROTVERBOT IN FEUCHTGEBIETEN

Feuchtgebiete:

Feuchtgebiete sind danach „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen„.

Nunmehr hat aber das Europäische Gericht erster Instanz in einem (Stand Januar 2023 noch nicht rechtskräftigen) Urteil festgehalten, dass davon Gebiete ausgenommen sind, die z. B. aufgrund ihrer Größe oder Instabilität nicht als Lebensraum für Wasservögel geeignet sind und insbesondere Pfützen davon nicht erfasst sind.

Sozialwahl 2023

Freie Liste »Jäger«

Im Mai 2023 finden bundesweit die SOZIALWAHLEN statt – auch bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG. Dort sind alle Revierinhaber pflichtversichert.

Bereits ab März 2023 müssen die Unterlagen für diese reine Briefwahl angefordert werden. Sozialwahlen gibt es nur alle sechs Jahre. Es ist deshalb ganz wichtig, dass sich möglichst viele Revierinhaber, deren Ehepartner und auch alle Mitpächter an dieser Wahl beteiligen und damit die Rechte von allen Jägerinnen und Jägern stärken. Der Deutsche Jagdverband will Sie dabei unterstützen. In diesem Kurzvideo erklärt DJV-Justitiar Friedrich von Massow Schritt für Schritt das Teilnahmeverfahren, wer wahlberechtigt ist und welche Dokumente Sie sonst noch brauchen.

Link zum Video:   https://www.jagdverband.de/djv-veroeffentlicht-erklaervideo-fuer-sozialwahl-2023


Briefwahl beantragen:  Wahlunterlagen vor der Wahl beantragen

• Ab März verschickt SVLFG Fragebogen – allerdings nur an denjenigen Ansprechpartner. der den jährl. Beitragsbescheid erhält.

•Wahlberechtigt: alle Pächter des Reviers und deren Ehepartner
–> daher mehrere Kopien des Fragebogens machen

•Revierinhaber sind i.d.R:
–  »Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte«   oder
–  »Arbeitgeber mit sozialpflichtig angestellten Arbeitskräften«

• DJV tritt mit eigener Liste in der Gruppe der »Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte« an

• Fragebogen ausfüllen – jeweils einen für jeden Wähler –
korrekte Adresse, Unterschrift
Kopie des Pachtvertrages beifügen
Absenden an SVLFG

• Die SVLFG verschickt dann die Wahlunterlagen ab April

Kurs Standaufsicht

Die Jägerschaft bietet wieder einen Kurs zur Standaufsicht an

Termin: 26. März 2023   von 9.00 – 12.00 Uhr auf dem Schießstand in Linden.

Anmeldung beim Schießobmann Mark Skupin:

Teilnahme nur mit Anmeldung per Mail an Mark Skupin:
Mark.Skupin (at) t-online.de
• Adresse,
• Name,
• Geburtsort und
• Geburtsdatum
lesbar angeben.

Die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt.

Wildfolgevereinbarung

Änderungen im Niedersächsischen Jagdgesetz -Wildfolge


Mit der Novellierung des Nieders. Jagdgesetzes in 2022 wurde die Wildfolge (NJagdG §27) wieder abgeändert. Krank geschossenes, krankes oder verletztes Wild, das aus dem einen Revier in das Nachbarrevier wechselt, kann nicht mehr so einfach wie bisher nachgesucht werden. An der Reviergrenze ist Schluss und der Reviernachbar ist zur unverzüglichen weiteren Nachsuche verpflichtet. Sollte es in Sichtweite hinter der Reviergrenze verenden oder liegen, kann und muss man es noch erlösen und bergen. Auch ist in der neuen gesetzlichen Regelung das Wildbret dem Revier anzurechnen, in dem das Stück zu Tode kam; in der Streckenstatistik (Abschussplan) jedoch ist es dem Jagdbezirk anzurechnen, in dem es krankgeschossen wurde. Um dieser erschwerten neuen gesetzlichen Regelung zu entgehen und auch aus Tierschutzgründen zur Vermeidung einer verzögerten Nachsuche, raten wir unseren Revierinhabern, mit allen Nachbarn eine Wildfolgevereinbarung zu vereinbaren. Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. Sie bedürfen der Schriftform. Wichtig ist, dass alle Jagdausübungsberechtigten jeweils unterschreiben müssen; auch bei Pächterwechsel muss erneut eine Wildfolge vereinbart werden.
Ein Muster für eine Wildfolgevereinbarung finden Sie nachfolgend zum Download

>> zum Download Wildfolgevereinbarung (als pdf-Datei)

Auszug aus §27 NJagdG (Stand 15.Juli 2022)

§ 27

Wildfolge, Tierschutz
(1)
1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen.
(2)
1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen.
2 Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen.
3 Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen.
4 Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen.
5 Die nachsuchende Person hat eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.
6 Fortgeschafftes Wild ist auf Verlangen abzuliefern.
(3)
1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
nicht.
(4)
1 Wird Wild im Nachbarjagdbezirk von überjagenden Hunden (§ 4 Abs. 4) gestellt und ist es krankgeschossen oder lassen sich die Hunde nicht abrufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.
(5)
1 Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so haben die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes einen Anspruch auf Herausgabe der Trophäen, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben.
2 Das Wild ist abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 3 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es krankgeschossen worden ist, und auch in die Streckenliste dieses Jagdbezirks einzutragen.
(6)
1 Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. 2Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
3 Eine Anrechnung auf einen Abschussplan findet nicht statt.
4 Das erlegte Wild ist in die Streckenliste des Jagdbezirks einzutragen, in dem es verendet ist.
(7)
1 Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken.
2 Sie bedürfen der Schriftform.

(8)
1 Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkrankem Wild betreten.
2 Sie hat die Nutzungsberechtigten vor dem Betreten zu benachrichtigen, soweit nicht eine dadurch eintretende Verzögerung zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führt; anderenfalls ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen.
3 Die zur Jagd befugte Person darf sich das Wild aneignen, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder an deren Stelle die oder der Nießbrauchsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht. 4 Die Nachsuche gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG.

Schießtermine 2023

Termine Übungsschießen offen für alle in Linden

An folgenden Freitagen jeweils von 17-20 Uhr findet in Linden ein Übungsschießen statt:

Mai: 05.05.2023 12.05.2023 19.05.2023 26.05.2023
Juni: 02.06.2023 09.06.2023 23.06.2023
Juli: 07.07.2023 28.07.2023
August: 04.08.2023 11.08.2023 18.08.2023 25.08.2023
September: 01.09.2023 08.09.2023 15.09.2023 22.09.2023 29.09.2023
Oktober: 06.10.2023 13.10.2023

Termine überregional:

Landesmeisterschaft der Junioren  – 20.05.2023
in Ohrensen

Groß Gold   –  08.06. – 10.06.2023
in Liebenau

Landesmeisterschaft S,A,Sen und Altersk.  – 21.06. – 24.06.2023
in Liebenau

Bezirksmeisterschaft Lüneburg  –  30.06. – 02.07.2023
in Linden

Landesmeisterschaft B-Klasse und Damen   – 07.07. – 08.07.2023
in Garlstorf

Deutsche Meisterschaft  – 05.09. – 09.09.2023
in Freiburg


Termine Gr. Malchau

Heidemeisterschaft   –  06.08.2023   –  ab 13 Uhr
Flutlichtschießen   –  03.11.2023   –  ab 17 Uhr