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Ausbreitung ASP im Hausschweinbestand in RLP

Erster Fall von Afrikanischer Schweinepest bei einem Hausschwein in Rheinland-Pfalz

Den ersten Fall von ASP in einem Hausscheinbestand gibt es nun  in einem Betrieb in Gerolsheim in der Pfalz.

Das Umweltministerium teilte mit, dass die Überprüfung einer positiven A-Probe durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) dies ergeben hat. Betroffen ist ein Kleinstbetrieb im Kreis Bad Dürkheim. Die Blutprobe des verendeten Hausschweins wurde zunächst von dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz geprüft; nach dem Fund des ASP-Virus wurde die Probe zur Bestätigung an das FLI weitergeleitet.

Maßnahmen wurden eingeleitet

Eine  Sperrzone III mit einem Radius von zehn Kilometern wird rund  um den Hausschweinbetrieb eingerichtet.  In dieser Sperrzone gelten dann starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen sowie den Produkten aus Schweinefleisch.

Auch der Odenwaldkreis vergrößert Sperrzone wegen Schweinepest

Ursache der Einrichtung einer Sperrzone sei der Fund eines mit der Afrikanischen Schweinepest infizierten Wildschweins im nahe gelegenen Hemsbach in Baden-Württemberg.
Die ASP in Südhessen ist hoch dynamisch; fraglich ist, ob die Zäungsmaßnahmen nicht zu spät kommen? Ein Problem ist hier sicherlich auch die höhere Besiedlungsdichte in diesem Gebiet.

Entschädigung Präventionsmaßnahmen ASP aufgehoben

Verwaltungsvorschrift endet zum 31.12.2022

Die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Präventionsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei der Schwarzwildbejagung in Niedersachsen (VV-ASP) ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Bereits beantragte Entschädigungen für bis zum 31. Dez. 2022 entstandene Aufwände (gem. der außer Kraft getretenen VV-ASP) dürfen bei positiver Antragsprüfung gleichwohl weiterhin ausgezahlt werden. Bei der Prüfung der zu erreichenden Bagatellgrenze ist dabei der Gesamtantrag (Aufwände bis 31.03.2023) maßgebend, auch wenn der tatsächliche Auszahlungsbetrag aufgrund der Kappung zum 31.12.2022 letzlich darunter liegt.

Der ab dem 1.1.2023 entstandene sowie der zukünftig entstehende Aufwand für das Suchen und Beproben von Fallwild, den Mehrabschuss von Schwarzwild und den Einsatz brauchbarer Jagdhunde bei Drückjagden darf leider nicht mehr entschädigt werden, da die haushaltsrechtl. Voraussetzungen für die (unkomplizierte) Gewährung von Billigkeitsleistungen nicht erfüllt sind. Dies insbesondere, weil es an einer expliziten haushaltstechtl. Ermächtigung fehlt und im Übrigen staatliche Billigkeitsleistungen nur für den Ausgleich bereits eingetretener Schäden, nicht dagegen für präventive Maßnahmen gewährt werden.

Alternativ kommt auch ein «klassisches» Zuwendungsverfahren nicht in Betracht, da dies mit Blick auf die kleinen Beträge nahe der Bagatellgrenze für alle Beteiligten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

[Quelle: Schreiben vom Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11.08.2023]

Corona/ASP – Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP

Hannover, 03.01.2022 ML,

Mit der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) vom 22.12.2021, die am 27.12.2021 in Kraft getreten ist, werden die Kontaktbeschränkungen verschärft. Oberstes Gebot ist weiterhin, die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger  bestmöglich zu schützen und die Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen in den Krankenhäusern, zu verhindern.
Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

I. Drückjagden auf Schalenwild sind gemäß § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO Veranstaltungen und werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO).

Voraussetzungen für die Durchführung sind die

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 5 Nds. Corona-VO),
  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 6 Nds. Corona-VO) sowie
  • Testung (vgl. § 7 Nds. Corona-VO).

Warnstufe 3:

Für den Zeitraum vom 24.12.2021 bis einschließlich 15.01.2022 soll landesweit die Warnstufe 3 festgestellt werden.
Damit wird in Zusammenwirken mit weitergehenden kontaktbeschränkenden Maßnahmen in diesem Zeitraum sowohl für ungeimpfte als auch für geimpfte und genesene Personen ein zeitlich begrenzter „Notschalter“ als infektionspräventive Schutzmaßnahme in die Verordnung integriert. Gemäß § 8 Abs. 6a Nds. Corona-VO dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mehr als 10 Personen nur noch nach der 2-G-plus-Regelung zusammenkommen. Die Atemschutzmaske des Niveaus FFP2/KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ist auch am Sitzplatz zu tragen. Allerdings wird die 2-G-plus-Regelung dahingehend geöffnet, dass geimpfte Personen gem. § 7 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung von der Nachweispflicht über eine negative Testung befreit sind, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Impfung vorlegen.

Der/die Veranstalter/in hat den Nachweis über die jeweils geltende Zutrittsregelung aktiv einzufordern. Wird der entsprechende Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern (§ 8 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).

II. Alle weiteren Gesellschaftsjagden wie z. B. Treibjagden auf Niederwild sind nur mit einer Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen zulässig, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen oder gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 von der Vorlage eines Impfnachweises befreit sind (§ 7a Abs. 4 Nds. Corons-VO).

III. Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Im Rahmen der Vermeidung einer möglichen Einschleppungsgefahr des ASP-Virus sollte in den Einladungen auf die besondere Verantwortung der Schützinnen und Schützen sowie der Hundeführerinnen und Hundeführer, die mit ihren Jagdhunden zuvor in ASP Restriktionszonen von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen jagdlich tätig waren, hingewiesen werden. Ein Jagdgast in Risikogebieten soll alle Gegenstände, die Kontakt mit Schwarzwild, Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Geweberesten von Schwarzwild hatten (z. B. Bekleidung, Jagdmesser, Jagdstiefel, Fahrzeuge etc.), unverzüglich noch im Gastrevier reinigen und desinfizieren. Für eine Desinfektion sind geprüfte Desinfektionsmittel unverzichtbar.

Keinesfalls sollte das eigene Fahrzeug für die Bergung und den Transport von erlegtem Schwarzwild eingesetzt werden. Wird das eigene Fahrzeug dennoch für Fahrten im Gastrevier eingesetzt, sollte es spätestens vor Antritt der Rückreise gründlich gereinigt und mit Desinfektionsmitteln – nach Empfehlung der örtlichen Veterinärbehörden – desinfiziert werden (Unterboden, Ladeflächen und Innenraum). Insbesondere Kontaminationen mit Blut sollten sorgfältig entfernt werden. Unzureichend gereinigte und (potenziell) kontaminierte Fahrzeuge sollten im heimischen Jagdrevier nicht eingesetzt werden. Auch die Jagdhunde, insbesondere die als Stöberhunde eingesetzten, sind nach der Jagd ausreichend zu waschen, sodass eine Verschleppung vermieden werden kann.

 

[ Stand: 03.01.2022  – Quelle: https://www.ljn.de/corona-regelungen-jagdausuebung]

Beprobung von (Un-) fallwild (Schwarzwild)

Beprobung von Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild

Die ASP rücht ständig näher. Beprobung von Unfall- und Fallwild von Schwarzwild ist Pflicht.  ASP frü zu erkennen ist nur durch konsequentes Beproben möglich. Jeder Jäger sollte immer ein entsprechendes Set zur Beprobung von Fall- und Unfallwild im Handschuhfach seines Jagdwagens haben.

Probenbegleitschein

Seit 4/2021 gibt es einen NEUEN Probenbegleitschein, der unbedingt zu verwenden ist!
Diesen gibt es hier zum Download: >>> Probenbegleitschein 2021
Der alte Schein kann und darf nicht mehr genutzt werden.

Diensthandy

Hat der Jäger Probleme bei der Probenentnahme, kann er die Diensthandynummer des Veterinäramtes anrufen:

0151 – 426 134 80

Ablaufplan:

Erreichbarkeit Amtstierarzt am Wochenende

Der diensthabende Amtstierarzt ist von Fr. 12.00 h bis Mo. 8.00 Uhr über ein Diensthandy (0151/42613480) erreichbar. Diese Nummer ist am Wochenende auch dem AB des Veterinäramtes (0581/82736) zu entnehmen.

ASP bei Wildschwein in Mecklenburg-Vorpommern

ASP bei einem verendeten Wildschwein in Marnitz nachgewiesen

Bei einem Frischling im Landkreis Ludwigslust-Parchim wurde ein ASP-Fund durch das FLI bestätigt. Zunächst wird wohl (nach Einschätzung des LAVES)  Niedersachsen nicht von der Sperrzone (Puffeerzone) betroffen sein.

Das Wildschwein wurde in der Nähe der Autobahn A24 bei einer revierübergreifenden Drückjagd gefunden. Die einzurichtende Sperrzone wird bis ins Nachbarbundesland Brandenburg reichen.
[Quelle: diverse – 25.11.2021]

Weitere Wildschweine mit ASP

Analysen erlegeter Wildschweine haben bei drei Stücken den ASP-Befund bestätigt. Diese wurden auf einer Treibjagd in den Ruhener Bergen vor einer Woche erlegt.

Damit droht die ASP Niedersachsen immer näher zu kommen (z.Zt. 50 km vor Landesgrenze) . Jäger und Landwirte sind zur Vorsicht aufgerufen; es sollte in landwirtschaftl. Betrieben auf Biosicherheit geachtet werden. Weiterhin sollten keine ungeprüften erlegten Wildschweine nach Niedersachsen verbracht werden!
Reste von erlegtem Schwarzwild sollten unbedingt in einer Tierkörperbeseitigungsanlage und nicht im Revier entsogt werden!
[Quelle: topagrar – 26.11.2021]

ASP in Mecklenburg-Vorpommern

Hausschweine positiv auf ASP getestet

Nachdem vermehrt Todesfälle bei Mastschweinen in dem Betrieb in der Region Rostock aufgetreten waren, wurden Proben zur Untersuchung an das FLI geschickt, das den Verdacht bestätigt hat.

Jetzt greifen die Maßnahmen der Schweinepest-Verordnung in der Zuständigkeit der Länder: Unter anderem muss die zuständige Behörde vor Ort nun anordnen, dass alle Tiere des Bestands getötet und unschädlich beseitigt werden.

Weitere Informationen  finden Sie unter nachfolgendem Link zur Seite des BMEL:

https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/171-asp-fall-meckl-vorpomm.html

ASP in Mecklenburg-Vorpommern weiterlesen

Neuste ASP-Infos – April

Über 1.000 Fälle Afrikanischer Schweinepest  wurden bereits in Deutschland gemeldet.
Zunächst  wurde am 9. September 2020 in Deutschland erstmalig ein Wildschwein positiv auf ASP getestet. Im Januar 2021 wurde die magische Zahl 500 erreicht; mittlerweile gibt es bereits den 1.003. Fall.

Die ASP-Infektionen beschränken sich bisher auf die Bundesländer  Brandenburg und Sachsen. Ein Überspringen der Bundeslandgrenzen in andere Bundesländer konnte bislang verhindert werden.

Experten des FLI sehen für die nächsten Monate keine Entspannung. „Da vor allem jetzt die nächste Generation an Frischlingen geboren wird, wird sich die Population empfänglicher Tiere wieder erhöhen, was sich dann auch in den Fallzahlen niederschlagen kann.“

Welche Altersklassen des Schwarzwildes ehr betroffen sind, ließe sich nicht sagen. Es seien alle Altersklassen bei den Fallwildfunden vertreten; bei experimentellen Infektionen von Wildschweinen, die am FLI durchgeführt wurden, sei der Verlauf bei adulten und jungen Tieren sehr ähnlich.
[Quelle:

Erster Fall von ASP in Deutschland bestätigt

Der erste Fall von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland wurde von Landwirtschaftsministerin Klöckner bestätigt. In Brandenburg wurde bei einem toten Wildschwein  die Tierseuche festgestellt.

Damit ist die Afrikanische Schweinepest in Deutschland angekommen. Ein zunächst am Mittwochabend gemeldeter Verdacht bei einem Wildschwein-Kadaver in Brandenburg habe sich durch weitere Proben bestätigt.

Südöstlich von Berlin, kurz vor der deutsch-polnischen Grenze, im Spree-Neiße-Kreis ist der Wildschwein-Kadaver gefunden worden. Eine Probe des toten Tieres wurde vom staatlichen Friedrich-Loeffler-Institut virologisch untersucht und eine Infektion festgestellt.

ASP möglicherweise in Deutschland angekommen

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist möglicherweise in Deutschland angekommen.

Die Afrikanische Schweinepest könnte erstmals bei einem Wildschwein in Deutschland, im Kreis Spree-Neiße, nachgewiesen werden. Das Wildschwein soll laut MOZ in der Gemarkung Sembten (Gemeinde Schenkendöbern) gefunden worden sein. Das bestätigt das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Demnach habe das Landeslabor Berlin-Brandenburg den Verdacht festgestellt.
Eine Probe des Kadavers wird im Friedrich-Loeffler-Institut in Riems virologisch untersucht. Sobald die Analyse abgeschlossen ist, wird Bundesministerin Julia Klöckner Donnerstag über das Ergebnis informieren.