Archiv der Kategorie: Schießwesen

Änderung Waffengesetz in Kraft getreten

Am 31 .Oktober 2024 sind die Änderungen des Waffengesetzes in Kraft getreten

Der Deutscher Jagdverband e.V. hat in einer Übersicht die wichtigsten Änderungen zusammengestellt und eine Synopse veröffentlicht. Weiterhin prüft der DJV auch rechtliche Schritte.

Liebe Jägerinnen und Jäger,

es ist leider so weit: Das höchst umstrittene Sicherheitspaket mit den scharf kritisierten WAFFENGESETZÄNDERUNGEN ist gestern in Kraft getreten. Ein Tag zuvor wurden sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Was bedeutet das für Jägerinnen und Jäger konkret? Ein zentraler Punkt ist die Ausweitung des Waffenverbots. Das betrifft ab sofort sämtliche Messer – unabhängig von der Klingenlänge – bei öffentlichen Veranstaltungen. Es gilt ebenfalls für den Personenfernverkehr, also beispielsweise für Busse, Bahnen oder auch für „seitlich umschlossene Einrichtungen“ wie Wartehäuschen an Haltepunkten.

Es gibt Ausnahmen, etwa wenn ein Messer nicht zugriffsbereit ist oder zu einem allgemein anerkannten Zweck – auch im Zusammenhang mit der Jagd – mitgeführt wird. Aber: In sehr vielen Fällen besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Ein kleines Taschenmesser in der Hosentasche kann bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Und denken Sie auch an ihr Jagdmesser im Auto – auch das kann Sie bei einer Kontrolle in einer Waffenverbotszone in Schwierigkeiten bringen. 

Die Bundesländer haben künftig einen größeren Spielraum, Messerverbotszonen festzulegen. Auch die Durchsuchungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden werden ausgeweitet, und noch mehr Behörden als bisher prüfen die Zuverlässigkeit von legalen Waffenbesitzern. Mehr Informationen finden Sie in unserer aktuellen Pressemitteilung. Und falls Sie alle Neuregelungen nochmal in Ruhe nachlesen wollen: Wir haben in einer Übersicht die wichtigsten Änderungen zusammengestellt und eine Synopse (s.u.) veröffentlicht.

Der DJV und viele andere Organisationen hatten den Entwurf scharf kritisiert – als handwerklich schlecht gemacht, wirkungslos gegen Terrorismus und verfassungsrechtlich mindestens bedenklich. Der DJV prüft deshalb juristische Schritte gegen die Verschärfungen.

Weitere Informationen dazu sowie die beiden Dokumente finden Sie über nachstehenden Link:

> Weitere Infos hier:
https://www.jagdverband.de/umstrittene-waffengesetzaenderung-tritt-kraft-0

>Synopse zum Download:
https://jaegerschaft-uelzen.net/wp-content/uploads/2024/11/2024-10-21Synopse-WaffengesetzLJN.pdf

[Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und mache uns diese Inhalte nicht zu eigen.(gem. Urteil vom 12. Mai 1998 Landgericht Hamburg )]

Schiessübungsnachweis 2023

Schießnachweis nach neuem Jagdgesetz

Man beachte das neue Jagdgesetz  §24 Abs. 5 Satz 2 zum Schießübungsnachweis:

Bis zur Festlegung der Jagdverordnung zu den Anforderungen an den Schießübungsnachweis müssen Jäger und Jägerinnen als Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd bereits jetzt nachweisen, dass sie in den letzten 365 Tagen eine Schießübung mit der für die jeweilige Gesellschaftsjagd vorgesehenen Munitionsart (Schrot- oder Kugelmunition) auf einem Schießstand durchgeführt haben.

Schießübungsnachweis „Schrot“

Es sollte mit einem jagdlichen Durchgang (15 Wurftauben Trap oder Skeet) auf einem Wurftaubenstand 15 Wurftauben im Jagdparcours oder 15 Läufe des Roll- oder Kipphasen abzuleisten sein. Hierfür muss schießstandübliche Schrotmunition verwendet werden.

Ein Schießübungsnachweis „Kugel“

In Anlehnung an die „LJN Keilernadel“ sind dort entweder:
• 5 Schuss mit einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler, wovon mindestens zwei Schüsse in den Ringen sein müssen erforderlich
oder alternativ dazu
• 20 Schüsse in einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino .

Termine

Termine finden sich in der Rubrik «Schießwesen»
–> letzte allgemeine Termine im Oktober 6.10.2023 und 13.10.2023.

Für die Hegeringe Bevensen und Bienenbüttel findet im Oktober noch ein Übungsschießen am 13.10.2023  – 15-19 Uhr statt.

Waffenschrankschlüssel – Urteil zur Aufbewahrung

Wir informieren hiermit über eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20). Das Urteil dürfte enorme praktische Relevanz aufweisen, da erstmals durch ein deutsches Obergericht die Anforderungen für die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels geklärt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards wie der Waffenschrank selbst entspricht. Das OVG betonte in dem Urteil, dass klare gesetzliche Anweisungen zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln ebenso fehlen wie Rechtsprechung, an der sich Waffenbesitzer orientieren können. Diese Auslegungslücke ist nunmehr durch das Gericht geschlossen worden, so dass für zukünftige Aufbewahrungsverstöße durch Jäger die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit droht. Zwar  fehlt in Niedersachsen bislang ein entsprechendes Urteil, es ist aber anzunehmen, dass sich die niedersächsische Rechtsprechung an der Entscheidung des OVG NRW orientieren wird.

Die Landesjägerschaft Niedersachsen empfiehlt daher jedem Mitglied den Waffenschrankschlüssel (und/oder den Ersatzschlüssel) in einem Sicherheitsbehältnis mit Zahlenschloss aufzubewahren, das der für die Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsklasse entspricht.

Unter folgendem Link finden Sie einen Artikel zu dem o.g. Urteil.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-20a238420-waffenrechtliche-erlaubnis-widerruf-unzuverlaessig-jaeger-waffenschrank-schluessel-aufbewahrung/

[Quelle: Schreiben LJN 4.9.2023]
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Neuer Kurs zur Standaufsicht

Die Jägerschaft bietet Kurse zur Standaufsicht an.

Nächster Termin : – in Planung

Seminarteilnahme nur für Jagdscheininhaber ab vollendetem 18 Lebensjahr. Max. Teilnehmerzahl pro Seminar: 25

Bitte schriftliche Voranmeldung per E-Mail:

…mit Name, vollständiger Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Jägerschaft. (Diese Daten werden für die auszustellenden Ausweise benötigt)

Voranmeldung

per Mail an: Mark.Skupin (at) posteo.de

Kosten

20,00 € für Mitglieder der Jägerschaft

30,00 € für übrige Teilnehmer

Weitere Folgetermine werden bei Bedarf auf der Homepage veröffentlich .

Dann findet die Schulung zu den angegebenen Terminen jeweils an einem Sonntag von 9.00 Uhr – ca. 12.00 Uhr statt. (Dauer ca. 2-2 1/2 Stunden)

Anmeldung bei Mark Skupin!

Kurs Standaufsicht

Die Jägerschaft bietet wieder einen Kurs zur Standaufsicht an

Termin: 26. März 2023   von 9.00 – 12.00 Uhr auf dem Schießstand in Linden.

Anmeldung beim Schießobmann Mark Skupin:

Teilnahme nur mit Anmeldung per Mail an Mark Skupin:
Mark.Skupin (at) t-online.de
• Adresse,
• Name,
• Geburtsort und
• Geburtsdatum
lesbar angeben.

Die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt.

Schießtermine 2023

Termine Übungsschießen offen für alle in Linden

An folgenden Freitagen jeweils von 17-20 Uhr findet in Linden ein Übungsschießen statt:

Mai: 05.05.2023 12.05.2023 19.05.2023 26.05.2023
Juni: 02.06.2023 09.06.2023 23.06.2023
Juli: 07.07.2023 28.07.2023
August: 04.08.2023 11.08.2023 18.08.2023 25.08.2023
September: 01.09.2023 08.09.2023 15.09.2023 22.09.2023 29.09.2023
Oktober: 06.10.2023 13.10.2023

Termine überregional:

Landesmeisterschaft der Junioren  – 20.05.2023
in Ohrensen

Groß Gold   –  08.06. – 10.06.2023
in Liebenau

Landesmeisterschaft S,A,Sen und Altersk.  – 21.06. – 24.06.2023
in Liebenau

Bezirksmeisterschaft Lüneburg  –  30.06. – 02.07.2023
in Linden

Landesmeisterschaft B-Klasse und Damen   – 07.07. – 08.07.2023
in Garlstorf

Deutsche Meisterschaft  – 05.09. – 09.09.2023
in Freiburg


Termine Gr. Malchau

Heidemeisterschaft   –  06.08.2023   –  ab 13 Uhr
Flutlichtschießen   –  03.11.2023   –  ab 17 Uhr

DEVA – Kurs Wiederladen für Einsteiger

DEVA bietet einen Wiederladekurs für Einsteiger an

In einer Tagesveranstaltung mit viel Praxis bieten die DEVA Ihnen an, angeleitet Patronen zu laden und diese anschließend ballistisch zu messen, u.a.

  • Vorstellung und praktische Anwendung verschiedener Werkzeuge
  • Selbständige Anfertigung mehrerer Patronen mit DEVA-Komponenten unter Anleitung
  • Ballistische Messung der Patronen mit Erläuterung/Diskussion der Messergebnisse
  • Erklärung allgemeiner Techniken und Beantwortung von Einzelfragen

Als Zulassungsvoraussetzung ist eine gültige Erlaubnis nach § 27 SprengG (alt. § 20 SprengG oder § 21 Abs. 2 WaffG) erforderlich und muss mit der Anmeldung eingereicht werden. Melden Sie sich jetzt an!
Kursgebühr: 165 €

>>> Anmeldung zum Download hier

Weitere Informationen und Termine finden Sie auf der Seite
www.deva-institut.de

 

Schießnachweis Niedersachsen

Schießnachweise von Jägern gefordert

Ein aktueller Schießnachweis ist mit dem novellierten Niedersächsischen Jagdgesetz für die Teilnahme an allen Gesellschaftsjagden ab sofort Pflicht. Dies gilt sowohl für Jagden mit der Büchse als auch Jagden mit der Flinte. Die Ausführungsbestimmungen lassen die Details noch offen.
D.h. derzeit gelten ausschließlich die Regelungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes. d.h. Teilnehmer/-innen an Gesellschaftsjagden, die die Jagd mit der Waffe ausüben wollen, haben einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und dem/der Jagdleiter/-in auf Verlangen vorzuzeigen.  Bis zum Inkrafttreten der Verordnung für einen landeseinheitlichen Schießübungsnachweis legt der/die  Jagdleiter/-in fest, welche Schussanzahl er oder sie verlangt.

Das bedeutet, dass es einen hohen Andrang auf den Schießständen geben wird. Um Engpässe zu vermeiden, sollte man sich schon früh um die Absolvierung seiner Nachweise kümmern. Hegeringschießen sind u.U.  schon  eine Möglichkeit, die Anforderungen eines Nachweises zu erfüllen.

Einstimmig wurde im erw. Vorstand beschlossen, dass es personell bedingt keine Sondertermine mehr geben wird. Es werden von der Jägerschaft zahlreiche Übungstermine im Laufe des Jahres (vor Beginn der Drückjagdsaison) angeboten, die zur Erlangung des Nachweises genutzt werden können.

Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Auszug aus der Veröffentlichung im  Nds. MBl. 2022, 1223

Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 des NVwKostG;
Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG; Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO

RdErl. d. MI v. 18. 8. 2022 — 22.12-05301/04 —

— VORIS 21012 —

— Im Einvernehmen mit dem MF —

Fundstelle: Nds. MBl. 2022 Nr. 36, S. 1223

In Fällen der Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn innerhalb von acht Jahren seit der ersten verdachtsunabhängigen Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine weitere verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt wird.

Dies gilt nur, sofern die weitere Waffenaufbewahrungskontrolle selbst ohne Beanstandungen verlief und keine Nachkontrolle erforderlich ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Verordnung über Gebühren zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition

Am 1.10.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Allgem. Gebührenordnung (AllGO) vom 23.09.2021 in Kraft getreten.

Der Kostentarif sieht unter der neuen Tarifnummer 109.1.38.1 eine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollgebühren) vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltung liegt die Gebühr im Rahmen von 45 Euro  (Mindestgebühr) bis 300 Euro (Höchstgebühr). Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem entsprechenden Zeitaufwand und die Aufwendung für mögliche Nachkontrollen.

In der Vergangenheit lagen die Kostenregelungen zum Waffengesetz (WaffG) beim Bund und wurden in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) bundesweit geregelt. Für verdachtsunabhängige Kontrollen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben. Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Die Inhalte der o. a. Verordnung orientieren sich an einem Musterentwurf einer Gebührenordnung zum Waffengesetz, der in einer Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder erarbeitet wurde und in einigen anderen Ländern bereits umgesetzt wurde. So ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen neben Niedersachsen mindestens noch in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen gebührenpflichtig. Derzeit führt der Deutsche Jagdverband eine Umfrage zur Existenz und Höhe der Gebühren in allen Bundesländern durch.

Im Unterschied zu anderen legalen Waffenbesitzern nehmen die Jäger eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die im öffentlichen Interesse liegen. Beispielhaft sind hier die intensive Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Seuchenprävention (ASP), die intensive Bejagung von Nutrias zur Vermeidung von Schäden an Wasserschutzbauwerken, aber insbesondere auch die tierschutzgerechte Tötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen und die Entsorgung von Unfallwild auf öffentlichen Verkehrswegen zu nennen. Bei der Entsorgung von Unfallwild nehmen die Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis ihr Aneignungsrecht zum Wohle der Allgemeinheit wahr und entlasten durch die kostenlose Entsorgung der Wildkörper die Träger der Straßenbaulast in nicht unerheblichem Maße. Die finanzielle Mehrbelastung durch die o. a. Gebühr ist deshalb aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.

Zuständiges Fachministerium für das nichtgewerbliche Waffenrecht ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Wir werden deshalb zeitnah Kontakt zum Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius aufnehmen und um einen Gesprächstermin bitten, in dem wir die Dringlichkeit einer Nachbesserung der AllGO im Sinne der Jäger verdeutlichen.

[Quelle: Schreiben der LJN vom 04.11.2021]