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Neue Waffengesetz tritt in Kraft

(Berlin, 19. Februar 2020) Mit der heutigen Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das geänderte Waffengesetz morgen in Teilen in Kraft. Dann gelten für Jäger wichtige Regelungen zu Schalldämpfer, Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen, Abfrage beim Verfassungsschutz und Waffenverbotszonen. Die meisten Neuerungen treten erst zum 1. September 2020 in Kraft.

Jäger müssen jetzt Übergangs- und Meldefristen beachten. Beispielsweise muss der bestehende Besitz von größeren Magazinen bis zum 1. September 2021 der Waffenbehörde gemeldet werden, damit das Verbot nicht gilt. Die zulässigen Magazingrenzen liegen künftig bei zehn Schuss für Langwaffen und bei 20 Schuss für Kurzwaffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Schalldämpfer
  • Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein und ohne Voreintrag erwerben.
  • Jäger müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden – wie beim Kauf von Langwaffen üblich. Die Behörde trägt diesen dann in die Waffenbesitzkarte ein.
  • Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Dies gilt ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.
Zuverlässigkeit:
  • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt.
  • In besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen anordnen.
Anmeldung von Waffen – Neuregelung der Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen.
  • Der Kreis der erlaubnispflichtigen „wesentlichen Teile“ wird erweitert.
    Magazine für mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) und mehr als zehn Schuss (Langwaffen) werden verboten.
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Ausnahmen hierzu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen.
  • Infrarotaufheller sind nach wie vor verboten.
Waffenverbotszonen
  • Die Länder und Kommunen können verstärkt sogenannte „Waffenverbotszonen“ ausweisen. Für Jäger sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.

[Quelle: DJV-Newsletter vom 19.02.2020]

ASP – Ausgleichszahlungen

ASP: Schwarzwildbestände effektiv absenken – Ausgleichszahlungen für Jäger

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist für Ausgleichszahlungen zuständig.

Antragsformulare und Informationen finden sich unter nachfolgendem Link auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer:
https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/5/nav/18/article/33425.html

Regionale Zuständigkeit:
In Uelzen:  Herr Lux  – Tel.: 0581 – 9463935  /  0175 – 3267969

Den Bezugswert für jedes Revier kann man bei Herrn Lux telefonisch abfragen.

Auch die Stücke, die nach Abschluss der Abschusslisten erlegt werden müssen mit in den Antrag!

Der Bezugswert ändert sich erstmal nicht!

Anträge können vom 01.04. – 31.05. gestellt werden.
(Stand:Feb. 2020)

Termine Hegeringversammlungen 2020

Hegeringversammlungen 2020

HR II Bienenbüttel
29.02.2020 – 14.00 h – Bienenbüttel, »Hotel zur Wassermühle«
HR III Ebstorf
27.02.2020 – 19.00 h – »Gasthaus zum unteren Krug«
HR IV Wriedel
21.02.2020 – 19.00 h – Schatensen, »Wischofs Gasthaus«
HR V Eimke
28. 02. 2020 – 19.00 h – Eimke, »Bullenstall«
HR VI Dreilingen
21. 02. 2020 – 19.00 h – Bahnsen, »Gasthaus Dehrmann«
HR VII Suderburg
06. 03. 2020 – 19.00 h – Suderburg, »Gasthaus Müller Spiller«
HR VIII Bodenteich
07.03.2020 – 19.00 h – Lüder, »Gasthaus Grote«
HR IX Wieren
28.02.2020 – 19.00 h – Ostedt, »Grützmacher«
HR X Uelzen
06.03.20 – 19.00 h – Masendorf, »Landgasthaus Rehn«
HR XI Suhlendorf
13. 03. 2020 – 19.00 h – Nestau, »Gasthaus Ludolphs«
HR XII Rosche
15.02.2020 – 19.00 h – Süttorf, »Gasthaus Meyer- Strohschein«
HR XIII Himbergen
14.02.2020 – 19.00 h – Almstorf, »Gasthaus Burmester«
HR XIV Bevensen
21. 02.2020 – 19.00 h – Groß Hesebeck, »Gasthaus Schmidt«

Hochwildhegegemeinschaftversammlungen

HWR Süsing
03. 03. 2020 –18.00 h – Schatensen, »Wischofs Gasthaus«

HWR Suderburg
14. 03. 2020 – 14.00 h – Suderburg, »Gasthaus Spiller«

HWR Oberer Drawehn
21. 02. 2020 – 19.00 h – Nestau, »Gasthaus Ludolphs«

HWR Göhrde
07. 03. 2020 – 15.00 h – Zernien, »Deutsche Eiche«

Umstrittene Neuregelung des Waffengesetzes beschlossen

Mehr Bürokratie wagen! Neuregelung bringt Rechtsunsicherheit aber praktisch keinen Zugewinn bei der inneren Sicherheit.

Der Bundestag hat heute eine umstrittene Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Damit sollen in erster Linie die Änderungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie umgesetzt werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV), das Forum Waffenrecht und viele andere Vertreter von Sportschützen, Händlern und Herstellern, sowie Vertreter von Sicherheitsbehörden haben die Neuregelung heftig kritisiert. Die Änderungen gingen weit über die versprochene Eins-zu-eins-Umsetzung der Feuerwaffenrichtlinie hinaus – entgegen der Ankündigung von Bundesinnenminister Seehofer, kritisierte DJV-Vizepräsident Ralph Müller-Schallenberg. Sie führten in erster Linie zu mehr Bürokratie, nicht zu mehr Sicherheit. „Die Neuregelung ist ein Bürokratiemonster. Die Waffenbehörden werden künftig noch stärker mit dem Verwalten des legalen Waffenbesitzes beschäftigt sein, als sich um illegale Waffen zu kümmern. Das ist ein Bärendienst für die innere Sicherheit“, sagte Müller-Schallenberg weiter.

Ausdrücklich begrüßte Müller-Schallenberg, dass künftig alle Jäger Schalldämpfer für ihre Gewehre erwerben können, um ihr Gehör zu schützen. Auch jagdrechtlich ist der Einsatz von Schalldämpfern inzwischen fast überall erlaubt. Die jagdrechtlichen Regelungen müssen unbedingt beachtet werden. Kritisch ist auch die vorbehaltlose Zulassung von Nachtzielgeräten zu sehen, die Jäger künftig nutzen können. Hierzu betonte Müller-Schallenberg jedoch, dass die Geräte nach wie vor nach dem Bundesjagdgesetz verboten seien- anders als Schalldämpfer. Lediglich in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen gelten Ausnahmen. Müller-Schallenberg wies außerdem darauf hin, dass hier noch erhebliche rechtliche Unsicherheiten bestünden und der Einsatz in der Jagdpraxis besondere Umsicht erfordere.

Kritisch sieht der DJV auch die Ausweitung von Waffenverbotszonen. Denn damit werden oft die Falschen getroffen. Wie der DJV halten Experten der Polizei ein individuelles Waffenverbot für potentielle Gewalttäter für wirkungsvoller. Dazu betonte Marc Henrichmann (CDU) im Plenum des Bundestages, dass die Regelung für Jäger und Sportschützen auf Grund der überprüften Zuverlässigkeit Erleichterungen enthalte. Diese seien für die Länder auch bindend. Henrichmann äußerte sich kritisch zur Nachtzieltechnik und wies auf den Wertungswiderspruch zum Magazinverbot hin. Denn dazu hatten Sicherheitsbehörden und Sachverständige in der öffentlichen Anhörung betont, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestünde.

Der DJV begrüßt eine Regelung zur Überprüfung von Schießstätten: Hierzu haben es die Länder künftig selbst in der Hand, die Zulassung von Sachverständigen zu ermöglichen. Damit wird eine jahrelange Blockade aufgelöst, die Schießstandbetreibern den sicheren Betrieb der Einrichtungen erschwert hatte.

Viele Neuregelungen betreffen in erster Linie Sportschützen, Händler und Hersteller. Geändert werden unter anderem die Bedürfnisprüfung bei Sportschützen, die Markierung wesentlicher Waffenteile und die Meldung an das Nationale Waffenregister. Größere Magazine werden verboten. Darüber hinaus werden alle Magazine erlaubnispflichtig, nicht nur diejenigen für halbautomatische Waffen oder solche mit größerer Kapazität. Dies sei nur ein Beispiel dafür, wie die EU-Richtlinie für sinnlose Verschärfungen missbraucht werde, betonte Müller-Schallenberg.

Der Gesetzentwurf hatte heftige Kritik von fast allen Beteiligten hervorgerufen. Auch der Bundesrat sah Änderungsbedarf und forderte unter anderem die Einführung einer regelmäßigen Verfassungsschutzabfrage und eine Ausweitung von Waffenverbotszonen. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens gab es noch einige Änderungen am Entwurf, unter anderem zum waffenrechtlichen Bedürfnis bei Sportschützen zum Meldeverfahren, eine Verfassungsschutzabfrage bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung, eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Antragsstellung (in begründeten Ausnahmefällen) und die Ausweitung von Waffenverbotszonen. Die jetzt beschlossene Änderung muss noch den Bundesrat passieren und wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres in Kraft treten.

Quelle: DJV Pressemitteilung 13.12.2019

Fellwechsel hat wieder gestartet

Aktion Fellwechsel ist wieder gestartet – Wintersaison 2019/2020

Ansprechpartner im Landkreis Uelzen ist Herr Tobias Möller
>>>  siehe auch www.waidwerkstatt.de.
Fellwechsel Annahme für den Landkreis Uelzen:
ab 22.11. – 3.2. immer am Donnerstag von 17.00 bis 18.00 Uhr nach telefonischer Voranmeldung (Tel.: 0151-61436025),

>>> Am Dorfplatz (vorm ehemaligen Gasthaus Schröder)
in 29593 Schwienau/Linden.

Bitte nur im Kern verpackt und beschriftet anliefern.

Die Bälge müssen verwertbar sein. Das heißt gefangen oder mit einem Ausschuss, der kleiner als ein 2 € Stück ist und sich nicht in der Rückenpartie befindet. Fallwild, Unfallwild und Bälge mit schlechter Qualität werden verworfen. Nutrias (männlich) werden ab 5 kg mit Winterbalg angenommen. Die Schwanzspitzen dürfen entfernt werden. Vom Abholen der Tiere bis zum Verkauf vergeht mindestens 1 Jahr – entsprechend verzögert erfolgen die Auszahlungen.

Doppelter Grundbeitrag muss nicht sein

Nach Urteil des Bundessozialgerichts zum doppelten Grundbeitrag für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft :
Änderungsantrag spart Geld

Mehrere Grundbeiträge für gemeinsam bewirtschaftete Reviere muss nicht sein. Betroffene Revierinhaber können noch vor Ende 2019neinen Überprüfungsantrag stellen. DJV bietet Musterantrag zum Herunterladen

Musterantrag:  >>> zum Download
Musterantrag (am Computer ausfüllbar):  >>> zum Download  
Hinweise zum Überprüfungsantrag >>> zum Download

Das Bundessozialgericht hatte im August entschieden, dass Inhaber mehrerer Reviere, die einheitlich bewirtschaftet werden, nicht mehrfach zu den Grundbeiträgen für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft herangezogen werden dürfen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) und der Bayerische Jagdverband (BJV) hatten das Urteil begrüßt. In dem Verfahren, das der BJV als Musterprozess geführt hat, sagte das Bundessozialgericht in Kassel sehr deutlich, dass einheitlich bewirtschaftete Reviere eines Jagdausübungsberechtigten (Revierinhabers) auch nur als ein Unternehmen angesehen werden dürfen. Weil in der Regel in so einem Fall bestandskräftige „Zuständigkeitsbescheide“ vorliegen, die einer unmittelbaren Anwendung dieser Rechtsprechung im Wege stehen, müssen in einem vorgeschalteten Verfahren diese Bescheide überprüft werden.

Betroffene Revierinhaber sollten bis Jahresende noch einen solchen Antrag stellen: „Weil es sich nicht um eine Änderung der Rechtslage handelt, sondern das unveränderte Gesetz in der Vergangenheit einfach falsch angewandt wurde, kann auch eine rückwirkende Erstattung erfolgen“, sagte DJV-Präsidiumsmitglied Josef Schneider, selbst ehemaliger Vorsitzender Richter am Landessozialgericht. Schneider betont allerdings, dass dies nur für die letzten vier Jahre gilt: „Alles was darüber hinaus geht, ist verjährt“. Es lohne sich also, den Antrag noch vor Jahresende zu stellen, denn der Stichtag für die Verjährung ist das Jahresende.

Betroffen sind hier allerdings nur diejenigen Revierinhaber, die tatsächlich für zwei Jagdreviere Grundbeiträge zahlen. Revierinhaber, die sowohl für die Jagd als auch für land- oder forstwirtschaftliche Flächen oder als Vorstandsmitglied einer Jagdgenossenschaft mehrfach zu Grundbeiträgen herangezogen werden, profitieren von dem Urteil nicht.

Unabhängig von dieser Entwicklung fordern DJV und BJV gemeinsam die Loslösung aus der Zwangsmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Der DJV hat einen Musterantrag zur Überprüfung der doppelten Grundbeiträge entwickelt. Der Musterantrag kann als normale Pdf-Datei oder als am Computer ausfüllbare Variante heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Musterantrag.

 (Stand 22.November 2019 – Quelle: DJV)

Afrikanische Schweinepest rückt näher – Polen

Weitere 18 neue Fälle von Schweinepest nahe der  deutschen Grenze

Lt. poln. Veterinäramt ist der Erreger ist bei Wildschweinen nachgewiesen worden, die am Wochenende tot in der Wojwodschaft Lebus aufgefunden worden waren. Somit hat sich die bekannte Zahl der dort an der ASP verendeten Tiere auf 20 Exemplare erhöht.
(19.11.2019)

Polen meldet ASP-Fälle nahe der deutschen Grenze

80 Kilometer von Brandenburg entfernt haben polnische Behörden die Tierseuche bei zwei Wildschweinen nachgewiesen.
Der erste Fund am Freitag kommt lt. Behörden aus der Nähe einer Landstraße zwischen den Ortschaften Nowa Sol und Slawa im Kreis Wschowski, etwa 80 Kilometer von der Grenze zu Brandenburg entfernt.
Der zweite Fund des Erregers wurde bei einem toten Wilddschwein im Bezirk Lebus nachgewiesen.
Nach Errichtung eines Sperrbezirkes wurden weitere 9 verendete Wildschweine gefunden.

Quelle: Spiegel online

Weiterer Fall der Aujeszkyschen Krankheit im Landkreis Uelzen

Laut Veterinäramt traten erneut bei einem etwa 100 Kg schweren Wildschwein, welches im Raum Böddenstedt erlegt wurde und im Rahmen des Monitorings beprobt wurde, die Aujeszkysche Krankheit auf!

Symbolfoto: B.Heukamp

Hundeführer sollten unbedingt darauf achten, dass ihre Vierbeiner nicht mit infizierten Tieren in Kontakt kommen. Sowohl rohes Fleisch, Schweiß, Exkremente und Sekrete können zur Ansteckung führen, die für Hunde auf jeden Fall tödlich ist.

Neue Duchführungs-verordnung zum Jagdgesetz Niedersachsen

Das Landwirtschaffsministerium (ML) hat die DVO-NJagdG abgeändert. Die Änderungsverordnung (Nds. GVBl Nr. 16/2019 vom 20.09.2019, S. 266) ist am 21.09.2019 in Kraft getreten. Sie enthält neue Regelungen.

Neu ist im Zuge der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Jagdgesetz 9/2019 :

  • Dachse: Jagdzeit 1.August – 31.Januar
    Jungdachse sind das ganze Jahr über frei

    Foto: B.Heukamp
  • Blässhuhn: Jagdzeit 11.Sept. – 20.Februar

    Foto: B.Heukamp

Download der aktuellen Jagdzeiten (Stand 20.Sept. 2019): –>> hier

[Quelle: -https://www.ml.niedersachsen.de/download/148050/Aktuelle_Jagdzeiten_in_Niedersachsen_Stand_20._September_2019.pdf]

Das ML ruft die Jäger zu einer verstärkten Bejagung von Schwarzwild auf. Dabei sind weiterhin die Sicherheit und der Elterntierschutz zu gewährleisten. Hier trifft die DVO neue Regelungen und Klarstellungen.

»Jagd von der Ladefläche eines Pickups«:

Bei „Erntejagden“ ist es erforderlich, die Schützen schnell umzusetzen. Daher werden sie häufig auf der Ladefläche eines Pickup oder eines landwirtschaftlichen Anhängers postiert, weil sie dann erhöht stehen und somit ein sicherer Kugelfang gewährleistet ist. In der Praxis wurde bemängelt, hierin liege ein Verstoß gegen das sachliche Verbot der Jagd aus Kraftfahrzeugen (§ 19 Abs. 1 Nr.11 BJagdG). Mit der Verordnung wird klargestellt, dass die Praxis zulässig ist, soweit das Zugfahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist. Es handelt sich demnach nicht um einen Jagd „aus“ einem Fahrzeug. Insoweit hat der Verordnungsgeber eine frühere Vereinbarung der LJN mit dem ML und der Berufsgenossenschaft aufgegriffen und auf eine rechtliche Grundlage gestellt.


Foto: B.Heukamp

Wann führt eine Bache?

Gerade bei einer Bewegungsjagd stellt sich die Frage, ob die in einer Rotte anwechselnde Bache, deren Gesäuge nicht erkennbar ist, ihre mitlaufenden Frischlinge „führt“. Der Abschuss eines führenden Elterntiers stellt eine Straftat dar. Um hier bei Schwarzwild Rechtssicherheit zu schaffen, definiert die Verordnung deren Setzzeit: Sie dauert so lange, „wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.“

Saufänge, Fallen:

Schwarzwild darf in Saufängen, Fang- oder Fallgruppen dann bejagt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung der Jagdbehörde vorliegt. Angesichts der Gefährdung durch die ASP erprobt das Land in Modellversuchen einen möglichen tierschutzgerechten Abschuss von Sauen im Saufang. Die Verordnung gestattet, dass Schwarzwild in einer Falle durch einen Kopfschuss unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule erlegt wird. Weiter dürfen in diesem Fall – sonst verbotene (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG) – künstliche Lichtquellen verwandt werden.

Schwarzwildjagd in gefährdeten Gebieten – ASP

Wenn amtlich festgestellt wird, dass bei einem Wildschwein die ASP ausgebrochen ist, legt die Veterinärbehörde ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelie als „gefährdetes Gebiet“ fest. Für diesen Fall enthält die Verordnung Lockerungen von weiteren sachlichen Verboten (§ 19 Abs. 1 BlagdG). Zum einen ist es dann erlaubt, gestreifte Frischlinge auf höchstens 30 m mit Schrot (mindestens 3 mm) zu schießen. Weiter dürfen dann Zielscheinwerfer und Nachtsichtgeräte genutzt werden, die zurzeit – noch – waffenrechtlich unzulässig sind. Auch fällt in diesem Fall das Verbot, Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 20 m von einer Fütterung zu erlegen. Auch dürfen in einem gefährdeten Gebiet führende Bachen gejagt werden. Insoweit ist für diesen Ausnahmefall der Elterntierschutz aufgehoben.
[Quelle: Schreiben der LJN (Hons) vom 27.9.2019]