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Kreishaus ist umgezogen

Umzug der Behörden ins neue Kreishaus

Mit dem Umzug diverser Behörden ins Kreishaus sind auch die jagdlich relevanten Behörden nicht mehr in der Veerßer Straße 53 sondern an dem neuen Standort anzutreffen.

Hausanschrift:
Landkreis Uelzen
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Telefon 0581 / 82-0
Telefax 0581 / 82-445
Email: info@landkreis-uelzen.de

Die alten Telefonnummern werden übernommen.

Link zu Google-maps:  https://goo.gl/maps/m5eLWGfdpoXC2NiL7

Ordnungsamt (Amt 32):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 136

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Amt 39):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 736

Umweltamt (Amt 66):
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Tel.: 0581 – 82- 312

Sign for Hunting – für die Jagd

Zur Info: es gibt eine Abstimmungsmöglichkeit des Europäischen Jagdverbandes FACE:

Seit Jahren werden wir von europäischer Seite mit Entscheidungen konfrontiert, denen jeglicher Bezug zur jagdlichen Praxis fehlt.

 Damit die Stimmen der Jägerinnen und Jäger auch dort gehört werden, wo über jagdliche Belange aus ganz Europa entschieden wird, brauchen wir Ihre Hilfe. Die Kampagne #signforhunting des europäischen Jagdverbandes FACE zielt auf Mitbestimmung bei politischen Entscheidungen ab. Aktuell wurden bereits mehr als 77.000 Unterschriften gesammelt. Sorgen Sie mit dafür, dass Rechte von Jägerinnen und Jägern gewahrt und nicht beschnitten werden. Geben Sie Ihre Stimme der Zukunft der Jagd und damit auch dem Natur- und Artenschutz: http://www.signforhunting.com/de.
Bitte teilen Sie diesen Link in Ihrem Netzwerk und in Ihrem Jagdverband vor Ort.

Daher möchte ich euch bitten an der Aktion des Europäischen Jagdverbandes FACE teilzunehmen,  vielleicht können zukünftige Entscheidungen gegen eine sinnvolle und praxisorientierte Jagdausübung abgewendet werden.

Waidmannsheil
Karsten Meyer

Wolfspopulationsstudie 2022

Wolfspopulationsstudie vorgelegt: deutschlandweit einmalige Untersuchung
gibt Grundlage für ein bestandsicherndes Wildtiermanagement

[Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz 14.07.2022]

Mit aktuell 39 Wolfsrudeln und 4 residenten Einzelwölfen hat Niedersachsen einen biologisch erforderlichen Mindestbestand für die Art Wolf erreicht. Eine heute in Hannover vorgestellte Studie des Instituts für Wildbiologie und Jagdwirtschaft (IWJ) der Universität für Bodenkultur Wien hat dazu eine wissenschaftliche Grundlage für ein Wildtiermanagement, welches diesen Bestand sichern kann, entwickelt.
Dazu der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies bei der Vorstellung der Studie: „Die niedersächsische Umweltpolitik ist dem Artenschutz als Ganzes verpflichtet. Von beweideten Biotopen abhängige seltene Vogel und Pflanzenarten sind ebenso schützenswert wie unsere Wölfe. Wir sind daher gut beraten, beim Thema Wildtiermanagement nicht Emotionen, sondern Objektivität walten zu lassen. Niedersachsen hat deshalb das Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der renommierten Wiener Universität für Bodenkultur (BOKU) mit einer wissenschaftlichen Studie zur Populationsentwicklung des Wolfes beauftragt.

Und weiter: „Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass die kontrollierte Entnahme von Wölfen angesichts eines stetig wachsenden Bestandes grundsätzlich keine Gefährdung für den Wolfsbestand in Deutschland mit sich bringt. Einzige Voraussetzung: eine ständige Kontrolle durch ein weiterhin engmaschiges und systematisches Monitoring.

Demnach belegt die Studie, dass auch unter der Annahme  verschiedenster Szenarien beispielweise unvorhergesehene Naturkatastrophen mit einer exponentiellen Zunahme der
Wölfe in Deutschland zu rechnen ist. Ausgehend vom Basisjahr 2015, als es erst 6 Rudel in Niedersachsen gab, zeigen die Modelle einen kontinuierlichen Anstieg der Population, der ein erneutes Aussterben der Wölfe selbst bei kontrollierten Entnahmen sehr
unwahrscheinlich macht.
„Heute zählen wir 39 bekannte Wolfsrudel in Niedersachsen. Der Anteil Niedersachsens am biologisch erforderlichen Mindestbestand ist also längst erreicht. Mit einer zunehmenden Wolfsdichte rückt somit eine andere Grenze in den Fokus: der Akzeptanzbestand, also die Zahl von Wölfen, die in der Kulturlandschaft von den Menschen noch hingenommen wird.
Und zwar insbesondere von denen, die nicht in Großstädten leben“, erläutert Lies weiter.
Mithilfe des im Rahmen der Studie entwickelten statistischen Modells lasse sich im Fall erforderlicher Entnahmen und perspektivisch auch eines Bestandsmanagements eine wissenschaftlich unterlegte Sicherung des niedersächsischen Anteils des gesamtdeutschen Wolfsbestandes gewährleisten.

Ziel eines Bestandsmanagements sollte, laut Lies, daher – wie bei anderen Wildtieren auch – eine Quote von schadensverursachenden Wölfen sein, die über die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht ohne langwierige Einzelgenehmigungen entnommen werden können.


Hintergrund:

Modellbasierte Populationsstudie über den Wolf in Niedersachsen, als Teilaspekt zum Erhaltungszustand in Deutschland

In der vorliegenden Studie werden Populationsgefährdungsanalysen für den Wolfsbestand in Niedersachsen und das restliche Deutschland durchgeführt und die theoretischen Entwicklungen in den kommenden 30 Jahren (seit 2015) modelliert.
Die Analysen zielen darauf ab, anhand von insgesamt 23 verschiedenen Szenarien die Bedeutung diverser Einflussfaktoren zu quantifizieren. Sie stellt durch die Präsentation von potentiell realistischen Szenarien eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung eines adaptiven Wolfsmanagements dar.

Ein Standardszenario beschreibt die Entwicklung des Wolfsbestandes auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Entwicklung und von Literaturwerten. Die festgestellten Wolfsterritorien in Deutschland in den Monitoringjahren 2000/01 bis 2020/21 lassen sich sehr gut mit einer exponentiellen Zunahme beschreiben, so dass die maximale Kapazitätsgrenze von 1408 Territorien in Deutschland, (BFN-Studie 2020) mit hoher Wahrscheinlichkeit (89,6%) im Jahr 2030 erreicht wird. Für NI entspricht das 175 bis 205 Territorien (1120-1312 Wölfe).

Die Ergebnisse der Simulationen stellen die Bestandsentwicklung von 23 ausgewählten pot. realistischen Szenarien über 30 Jahre in 23.000 Simulationen dar (Start 2015). Die Effekte auf den  Wolfsbestand werden im Vergleich zum Standardszenario dargestellt.

Durch eine Datenabfrage bei den Bundesländern wurden die beim SenckenbergInstitut erfassten Informationen aller erfassten genetischen Nachweise lediglich aus den Ländern  Berlin, Niedersachsen, SchleswigHolstein und Thüringen freigegeben und durch das Senckenberg Institut zur Verfügung gestellt. Wenn uns alle Länder (z.B. SN, ST, BB) ihre Daten zur Verfügung gestellt hätten, hätte man sich evtl. auch einer konkreten Untergrenze
näheren können.


Fazit

Auch diese Studie belegt, dass bei Fortführung des aktuellen Feldversuchs „Wolf“ in 2030 alle pot. möglichen Lebensräume vom Wolf in Deutschland und Niedersachsen besiedelt sind weil er sich prächtig und ohne Hilfe vermehrt.

Der Wolf ist aktuell weder in Deutschland noch in Niedersachsen eine gefährdete Art.

Mit den bisherigen Managementmaßnahmen sind wir weit entfernt von langfristigen Auswirkungen auf den niedersächsischen oder deutschen Wolfsbestand.

Der Ausgangsbestand von 2015 mit 50 Wölfen in NI und 350 Wölfen in D war ausreichend, um innerhalb von 30 Jahren die potentiell in Deutschland vorhandenen Habitate der BFNStudie mit Wölfen zu besiedeln.

Erhöhte Mortalitäten (z.B. gezielte Entnahmen schadensverursachender Wölfe) von territorialen Wölfen und Dispersen („Wanderwölfe“) haben den stärksten Einfluss auf
die Bestandsentwicklung des Wolfs.

Ein adaptives Management des aktuellen Wolfsbestands durch gezielte Entnahmen, verbunden mit einem Monitoring, gefährden den langfristigen Bestand des Wolfs in Niedersachsen nicht.

Ein Management, wie in Frankreich oder Schweden, bei dem ein Wolfsbestand begrenzt werden soll, bedürfte, deutlich robusterer Eingriffe in den Bestand.

 ….. …..


Die gesamte Datei zum Download:
>>> Wolfspopulationsanalyse im pdf-Format

Erneute Förderung von Drohnen

Förderung Drohne mit Wärmebildkamera

Das wird Tierschützer und Kitze gleichermaßen freuen: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert wieder die Anschaffung von DROHNEN MIT WÄRMEBILDTECHNIK. Insgesamt drei Millionen Euro stellt das Ministerium dafür bereit. Der Deutsche Jagdverband (DJV) und die Deutsche Wildtierrettung (DWR) begrüßen die Entscheidung. Jägerschaften können die Förderung in Kürze beantragen – und sollten es auch, denn bis zum 1. September müssen entsprechende Anträge gestellt werden.

Antrag auf Förderung muss bis 1. September gestellt werden

Der Antrag auf Auszahlung kann erst nach dem Kauf der Drohne gestellt werden – eingereicht werden muss dieser bereits bis zum 30. September 2022. Eine Förderung erhalten zum Beispiel Kreisjagdvereine und Jägervereinigungen auf Kreisebene als eingetragene Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eingetragene Vereine, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben Pflege und Förderung des Jagdwesens, Tier-, Natur- und Landschaftsschutz oder Rettung von Wildtieren gehören, können sich ebenfalls bewerben.

Was wird gefördert und wie läuft das Antragsverfahren ab?

Förderfähig sind Drohnen mit Wärmebildkameras und Home-Return-Funktion ab einer Akkulaufzeit von mindestens 20 Minuten. Der Zuschuss beträgt 60 Prozent des Anschaffungspreises, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Drohne. Je Verein können bis zu zwei Drohnen gefördert werden. Auf den Antrag auf Förderung bei der BLE folgt der Bewilligungsbescheid. Liegt dieser vor, kann die Drohne angeschafft werden. Danach wird der Antrag auf Auszahlung gestellt und die Förderung wird ausgezahlt.

[Quelle: 11. Juli 2022 (DJV/DWR) Berlin/Hamburg]

Verdacht auf ASP im Emsland bestätigt

ASP in Niedersachsen

Lt. Land und Forst soll in einem schweinehaltenden Betrieb in der Nähe von Emsbüren im Landkreis Emsland ASP nachgewiesen worden sein.  Der Befund hat auch durch das FLI  eine Bestätigung erhalten; es wird  zu einer Keulung des gesamten betroffenen Schweinebestandes kommen.

Im Umkreis von Emsbüren liegen noch etliche weitere Schweinezucht- und Mastbetriebe, so dass eine mögliche vKeulung auch dort zu befürchten ist.

Luftlinie Uelzen – Emsbüren 222 km

Ak bei Wildschwein im Landkreis Lüneburg

Positiver Befund der Aujeszkysche Krankheit (AK) im Landkreis Lüneburg

Im Raum Rehlingen wurde ein Wildschwein mit dem positiven Befund AK beprobt . Weitere Befunde lagen auch schon im Raum Bleckede und Rullstorf vor.

Hundehalter sollten unbedingt darauf achten, dass ihre Hunde nicht in Kontakt mit Schweiß, Aufbruch und Wildbret vom Wildschwein gelangen. Hunde infizieren sich durch das Fressen von rohem Wildschweinfleisch. Die AK verläuft bei Hunden immer tödlich!

Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes verabschiedet

[Pressemitteilung der LJN vom 17.05.2022]

Am 17.05.2022 hat der Niedersächsische Landtag mit großer Mehrheit die Novelle des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes verabschiedet. Die Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) zeigt sich zufrieden.

„Mit der nun verabschiedeten Novellierung haben wir ein in die Zukunft gerichtetes, modernes Jagdgesetz bekommen, dass auch weiterhin allen Ansprüchen an eine nachhaltige und tierschutzgerechte Jagdausübung gerecht wird“, so Helmut Dammann-Tamke, Präsident der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.  Auch die breite Zustimmung im Parlament – neben den beiden regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU, stimmte auch die FDP für die Novelle des Landesjagdgesetztes – sei erfreulich: „Das zeigt, dass wir mit dem Jagdgesetz einen überparteilichen und gesellschaftlich breit aufgestellten Konsens erreicht haben“, so Dammann-Tamke weiter.

Die meist beachteste Änderung ist die Überführung des Wolfes ins Jagdrecht. An dem strengen Schutzstatus des Wolfes ändert dies indes nichts. Trotzdem ist dieser Schritt im Sinne einer perspektivischen Betrachtung und vorausschauenden Handelns, richtig und wichtig. Auch der Goldschakal wurde ins Jagdrecht aufgenommen – beiden Arten haben ganzjährige Schonzeit.

Weitere Änderungen gibt es unter anderem beim Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik, deren Einsatzmöglichkeiten auf bestimmte Wildarten, unter anderem Neozoen wie den Waschbär ausgeweitet werden, der Verwendung von Bleimunition, deren Nutzung mit einer Übergangsfrist ab dem 01.04.2025 für Büchsenmunition und Flintenlaufgeschosse verboten wird, sowie der Einführung eines jährlichen Schießübungsnachweises, der für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden verpflichtend wird. Daneben gibt es auch weitere Änderungen, deren Ausgestaltung über den Verordnungswege nun folgen werden.
Die Landesjägerschaft hatte im Rahmen des Beteiligungsverfahrens umfängliche Stellungnahmen eingebracht, die zu großen Teilen Berücksichtigung gefunden haben. Auch wenn nicht alle Positionen umgesetzt wurden, berücksichtigt die nun verabschiedete Novelle grundsätzlich die Interessen des Wildes deutlich stärker, als es in vorherigen Entwurfsfassungen der Fall war. Auch die Rolle des Ehrenamtes, hier insbesondere des Jagdbeirates und der Kreisjägermeister, wurde im Vergleich zu ursprünglichen Fassungen wieder rechtlich gestärkt.
Inkrafttreten wird das novellierte Landesjagdgesetz mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt.
Mit der Novelle hat Niedersachsen bereits viele Punkte der gestrigen Bundesratsinitiative im Rahmen der Sonder-AMK gesetzlich verankert. Auch dies ein deutlicher Beleg, dass das Niedersächsische Jagdgesetz ein modernes und zeitgemäßes ist, welches auch dem Tierschutz Rechnung trägt.

Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Niedersachsen

Neuen Agrarförderperiode (2023 – 2027)

Es liegt hier ein  Informationstext der Landesjägerschaft zu der neuen Agrarförderperiode (2023 – 2027) und dem damit seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzes veröffentlichten Maßnahmenkatalog für freiwillige Leistungen für den Umwelt- und Klimaschutz vor.
Besonders freuen wir uns über die Aufnahme der Fördermaßnahme „AN1 Anbau mehrjähriger Wildpflanzen“, die wir – die LJN – bereits seit 2013 über Forschungsprojekte entwickelt und schließlich nun als AUKM-Maßnahme etablieren konnten. Auch viele weitere Maßnahmen im AUKM-Katalog können dem Artenschutz und der Artenvielfalt in unserer Agrarkulturlandschaft dienen. Eine Übersicht über alle freiwilligen Programme finden Sie nachfolgend:

Maßnahmenkatalog

>>>Zum Download  Maßnahmenkatalog

Weitere Infos

Neue Förderprogramme für Landwirte im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat im Frühjahr dieses Jahres die neu überarbeiteten EU-Agrarförderprogramme für den Zeitraum von 2023 bis 2027 veröffentlicht und ermöglicht den landwirtschaftlichen Betrieben damit neue Möglichkeiten zur Förderung der Artenvielfalt in der niedersächsischen Agrarlandschaft. Neben den Verpflichtungen, welche jedem landwirtschaftlichen Betrieb per se im Rahmen der Beantragung der Agrarfördermittel auferlegt sind, wird zusätzlich wieder ein Förderkatalog von freiwilligen Leistungen angeboten.

Der Katalog der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) umfasst Förderungen von Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der natürlichen Ressourcen sowie zum Wasser- und Naturschutz. Viele der angebotenen Fördermaßnahmen auf Acker- oder Grünland können unter anderem auch dem Schutz und der Hege von heimischen Wildarten, wie dem Rebhuhn oder dem Feldhasen dienen.

Die erste Antragsperiode für den Förderbeginn ab dem 01.01.2023 endet in diesem Jahr am 30.06.2022.

Die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und das 3N Kompetenzzentrum Niedersachsen Netzwerk Nachwachsende Rohstoffe und Bioökonomie e.V. haben in Kooperation bereits seit dem Jahr 2013 daran gearbeitet, den mehrjährigen Wildpflanzenanbau zur Gewinnung von Bioenergie zu etablieren und förderfähig werden zu lassen. Mit der Aufnahme der Maßnahme in den AUKM-Katalog zeigt sich der stellv. LJN-Präsident Josef Schröer sehr zufrieden: „Die Etablierung der Wildpflanzen als AUKM-Maßnahme auf Ackerland ist ein großer Erfolg. Die langjährigen Forschungsprojekte und die vielen Informationsveranstaltungen, sowie die stetige Beratung und Überzeugung der Pilotbetriebe haben sich ausgezahlt.“

Für die Durchführung der AUKM „AN 1 Anbau mehrjähriger Wildpflanzen“ erhält der Landwirt jährlich 685 €/ha für den Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren. . Für die Ansaat muss zertifiziertes Saatgut aus der entsprechenden Ursprungsregion verwendet werden. Es muss 15 unterschiedliche Wildpflanzenarten umfassen, die grundsätzlich zur Nutzung in Biogasanlagen geeignet sein müssen. Die Flächen dürfen in der fünfjährigen Laufzeit nicht gewechselt werden, eine Nachsaat ist aber erlaubt. Die Ernte hat nach dem 1.8. auf mindestens 90% der Fläche zu erfolgen, eine Verwendung der Ernte ist nicht vorgeschrieben. Eine Besonderheit der Maßnahme ist die erlaubte Düngung. Der Stickstoffbedarf für die Düngeermittlung ist auf 150 kg/ha anzusetzen.

Auch das AUKM „AN 8 Feldvogelinsel auf Acker“ ist auf Initiative einer Arbeitsgruppe der Landesjägerschaft um den Agrarwissenschaftler Dr. Gunnar Breustedt zurückzuführen. Entgegen ursprünglichen Planungen wird nun auch auf Intensivgetreideflächen das Anlegen einer Feldvogelinsel gefördert, die zwischen 0,25 und 1,5 ha groß sein darf. An der kürzesten Seite muss sie mindestens 40 m lang sein. Zur Verminderung des Prädationsrisikos muss die Feldvogelinsel mindestens 25 m von der Schlaggrenze und 2 m von der nächsten Fahrgasse entfernt sein. Es besteht die Möglichkeit winterharte Leguminosen, z.B. Rotklee, Luzerne, winterharte Lupinen, Ackerbohnen, bis zum 1.10. des Vorjahres auszudrillen. Dann erhält der Landwirt jährlich 1107 €/ha, bei Stoppelbrache ohne Bodenbearbeitung und ohne Unkrautbekämpfung sind es 931 €/ha. Es gilt in beiden Fällen eine Bewirtschaftungsruhe bis zum 16.8. Danach sind Befahren, eine Nutzung des Aufwuchses, Umbruch und Flächenwechsel möglich. Stoppelbrache und Aussaat können nicht auf demselben Schlag kombiniert werden.

Blühstreifen Foto: B.Heukamp

Eine weitere empfehlenswerte Maßnahme die unseren Niederwildarten, insbesondere dem Rebhuhn, zugutekommt ist das AUKM „BF 1 Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat“. Der Landwirt erhält jährlich 1088 €/ha. Dafür ist eine vorgegebene Wildkräutermischung jährlich auf 50-70% jeder Einzelfläche auszudrillen – entweder zwischen 15.9. und 1.10. oder 31.3. und 15.4. Mulchen und Bodenbearbeitung sind nur auf der neu anzusäenden Fläche und auch nur in den genannten Zeiträumen erlaubt. Die Flächen dürfen aber im fünfjährigen Verpflichtungs-zeitraum wechseln. Eine Nutzung des Aufwuchses ist untersagt.
Vor allem eine Kombination verschiedener Maßnahmen auf kleinem Raum, die zu unterschiedlichen Jahreszeiten Deckung, Strukturreichtum und Nahrungsgrundlage bieten, können die Feldflur für unser Wild bereichern und steigern insgesamt die Artenvielfalt.

Rebhuhn in Deckung
Weitere Informationen und alle weiteren Fördermaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Neuer Vorstand gewählt

Die Jägerschaft hat in ihrer letzten Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt.

In der Mitgliederversammlung vom 18.03.2022 wurde ein neuer Vorstand gewählt; der bisherige Vorsitzende Nikolaus Walther stand nicht mehr für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung. Unser Dank geht an ihn für seinen unermüdlichen Einsatz!

Nun musste das Amt des Vorsitzenden neu besetzt werden. Die Wahlgänge verliefen harmonisch; einstimmig wurden jeweils die Kandidaten gewählt, so dass sich nunmehr folgender Vorstand für die nächsten vier Jahre für seine Mitglieder einsetzen wird:

Vorsitzender:     Karsten Meyer
Stellv. Vorsitz:    Bettina Heukamp
Schatzmeister:  Dr. Matthias Freistedt
Schriftführer:    Thomas Jahnke

Da wir ein neues Mitgliederverwaltungssystem aufbauen wollen, wird Bettina Heukamp anfangs die Mitglieder noch weiter betreuen.

Wir werden Sie über die neue Aufgabenverteilung informieren.

Nachtjagdverbot Rotwild

Es gilt wieder das Nachtjagdverbot

Mit Allgemeinverfügung vom 04.04.2019 wurde die Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild (Kahlwild und Hirsche der Klasse III) für die Hegeringe 2 bis 14 und die Hochwildhegegemeinschaften Süsing, Suderburg, Oberer Drawehn und Göhrde bekannt gegeben.

Die Aufhebung des Nachtjagdverbotes war befristet und endet am 31.03.2022.
Ab dem 01.04.2022 ist es demzufolge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes verboten, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zur Nachtzeit zu erlegen.

Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
[Quelle: Bekanntmachung Landkreis Uelzen vom 16.03.2022]

Hochwildring Göhrde – Keine Nachtjagd auf Rotwild im Jagdjahr 2022

Sehr konträr ist im letzten Jahr die fast schon traditionelle Aufhebung des Nachtjagdverbotes auf Rotwild diskutiert worden.

Der erweiterte Vorstand des Hochwildringes hat sich mit deutlicher Mehrheit dazu entschieden, keinen Antrag auf Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild mehr zu stellen.
Die drei Jagdbehörden der Landkreise Lüchow- Dannenberg, Lüneburg und Uelzen sind diesem Votum gefolgt und haben für den Hochwildring Göhrde keine anderslautende Regelung getroffen.
Damit bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass Rot- (und auch Damwild) nur bei Tageslicht (in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang und 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang) bejagt werden darf.
In Fällen starker Wildschäden oder deutlicher Mängel bei der Erfüllung der Abschusspläne (im Hochwildring) können Ausnahmeregelungen beantragt werden.
[Quelle: Bekanntmachung Hochwildring Göhrde vom 01.04.2022]