Corona/ASP – Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP

Hannover, 03.01.2022 ML,

Mit der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) vom 22.12.2021, die am 27.12.2021 in Kraft getreten ist, werden die Kontaktbeschränkungen verschärft. Oberstes Gebot ist weiterhin, die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger  bestmöglich zu schützen und die Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen in den Krankenhäusern, zu verhindern.
Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

I. Drückjagden auf Schalenwild sind gemäß § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO Veranstaltungen und werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO).

Voraussetzungen für die Durchführung sind die

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 4 Nds. Corona-VO),
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 5 Nds. Corona-VO),
  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 6 Nds. Corona-VO) sowie
  • Testung (vgl. § 7 Nds. Corona-VO).

Warnstufe 3:

Für den Zeitraum vom 24.12.2021 bis einschließlich 15.01.2022 soll landesweit die Warnstufe 3 festgestellt werden.
Damit wird in Zusammenwirken mit weitergehenden kontaktbeschränkenden Maßnahmen in diesem Zeitraum sowohl für ungeimpfte als auch für geimpfte und genesene Personen ein zeitlich begrenzter „Notschalter“ als infektionspräventive Schutzmaßnahme in die Verordnung integriert. Gemäß § 8 Abs. 6a Nds. Corona-VO dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mehr als 10 Personen nur noch nach der 2-G-plus-Regelung zusammenkommen. Die Atemschutzmaske des Niveaus FFP2/KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ist auch am Sitzplatz zu tragen. Allerdings wird die 2-G-plus-Regelung dahingehend geöffnet, dass geimpfte Personen gem. § 7 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung von der Nachweispflicht über eine negative Testung befreit sind, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Impfung vorlegen.

Der/die Veranstalter/in hat den Nachweis über die jeweils geltende Zutrittsregelung aktiv einzufordern. Wird der entsprechende Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern (§ 8 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).

II. Alle weiteren Gesellschaftsjagden wie z. B. Treibjagden auf Niederwild sind nur mit einer Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen zulässig, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen oder gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 von der Vorlage eines Impfnachweises befreit sind (§ 7a Abs. 4 Nds. Corons-VO).

III. Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Im Rahmen der Vermeidung einer möglichen Einschleppungsgefahr des ASP-Virus sollte in den Einladungen auf die besondere Verantwortung der Schützinnen und Schützen sowie der Hundeführerinnen und Hundeführer, die mit ihren Jagdhunden zuvor in ASP Restriktionszonen von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen jagdlich tätig waren, hingewiesen werden. Ein Jagdgast in Risikogebieten soll alle Gegenstände, die Kontakt mit Schwarzwild, Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Geweberesten von Schwarzwild hatten (z. B. Bekleidung, Jagdmesser, Jagdstiefel, Fahrzeuge etc.), unverzüglich noch im Gastrevier reinigen und desinfizieren. Für eine Desinfektion sind geprüfte Desinfektionsmittel unverzichtbar.

Keinesfalls sollte das eigene Fahrzeug für die Bergung und den Transport von erlegtem Schwarzwild eingesetzt werden. Wird das eigene Fahrzeug dennoch für Fahrten im Gastrevier eingesetzt, sollte es spätestens vor Antritt der Rückreise gründlich gereinigt und mit Desinfektionsmitteln – nach Empfehlung der örtlichen Veterinärbehörden – desinfiziert werden (Unterboden, Ladeflächen und Innenraum). Insbesondere Kontaminationen mit Blut sollten sorgfältig entfernt werden. Unzureichend gereinigte und (potenziell) kontaminierte Fahrzeuge sollten im heimischen Jagdrevier nicht eingesetzt werden. Auch die Jagdhunde, insbesondere die als Stöberhunde eingesetzten, sind nach der Jagd ausreichend zu waschen, sodass eine Verschleppung vermieden werden kann.

 

[ Stand: 03.01.2022  – Quelle: https://www.ljn.de/corona-regelungen-jagdausuebung]