Erneut hat es Änderungen/ Aktualisierungen zu den Drückjagden gegeben:
vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Stand 5.11.2020
Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:
Drückjagden auf Schalenwild werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO).
Voraussetzungen für die Durchführung sind:
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
- Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
- Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO).
Weiteres, insbesondere organisatorische Hinweise entnehmen Sie bitte dem Originaldokument (s.u. –> Download).
Das Bezugschreiben vom 3.11.2020 ist aufgehoben.
Es sieht so aus, dass es bei einer geplanten Jagd keiner Zulassung mehr bedarf.
>>>> zum Download (als pdf-Datei – 5.11.2020)
Dieses nachfolgende Hygienekonzept beruht auf den Ausführungen der Niedersächsischen Landesforsten und kann entsprechend der Gegebenheiten vor Ort durch den Jagdleiter angepasst werden.
Eine Mustervorlage der LJN für ein Hygienekonzept gibt es hier zum Download: