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Neue Infos zu Gesellschaftsjagden

Aufgrund der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung (VO), geändert am 22.10.2020 angepasst worden. Für die Empfehlungen zum
Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden gilt Folgendes:

I. Gesellschaftsjagden ähneln nicht den in § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO genannten Veranstaltungen: Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Die Heranziehung als Rechtsgrundlage
scheidet somit aus.
Die Gesellschaftsjagden, z.B. veranstaltet durch die Landesforsten oder anderen auch privaten Veranstaltern (z.B. Revierinhaber*innen) und mit nicht dem Veranstalter
zugehörigen Teilnehmenden, sind vielmehr als „Veranstaltungen jeglicher Art“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nds. Corona-VO zu betrachten.

Dies führt dazu, dass
• das Abstandsgebot bzw. bei Nichteinhaltung desselben im Freien, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien (vgl. § 2 Nds. Corona-VO),
• die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen (vgl. § 3 Nds. Corona-VO; Hinweis: Wasch- und WC-Räume ggfs. Aufenthaltsräume),
• Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
• Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO)
zu beachten sind.
Das bedeutet auch, dass die Regelungen des § 6 Nds. Corona-VO nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch für die mit Inzidenzregelungen vorgesehenen Personenbeschränkungen.

II. Dagegen ist ein Treffen mehrerer Jägerinnen und Jäger im privaten Rahmen, damit ist nicht die Durchführung einer Gesellschaftsjagd gemeint (siehe I.), mit dem Zweck der
Jagd als private Zusammenkunft im Freien an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO) zu werten.
In diesem Fall sind die Inzidenzregelungen anzuwenden:
Private Zusammenkünfte an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten sind zulässig mit jeweils nicht mehr als
◘ 100 Personen (vgl. § 6 Abs. 5 Nds. Corona-VO),
◘ 25 Personen, wenn die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 6 Nds. Corona-VO),
◘ 10 Personen sowie aus nicht mehr als zwei Haushalten, wenn die Zahl der Neuinfizierten 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen auf dem Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt beträgt (vgl. § 6 Abs. 7 Nds. Corona-VO).
Dabei ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO einzuhalten.

Bei einem besonderen Infektionsgeschehen (vgl. § 6 Abs. 6 und 7 Nds. Corona-VO) wird empfohlen, bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen, ob eine weitergehende Anordnung gem. § 18 Nds. Corona-Verordnung (z. B. Allgemeinverfügung)
ergangen ist, sofern dies nicht bereits bekannt ist und die Veranstaltung an den Vorgaben der örtlich zuständigen Behörde auszurichten bzw. nach diesen zu unterlassen.

III. Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch
im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert
(s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus),
da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:

1. Jagdleitung
Der/die Jagdleiter*in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen zu reagieren. Gem. § 4 Nds. Corona-VO ist ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen
und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2. Jagdeinladungen
Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:
• Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und der Hygieneregelungen

• Mitführen von Desinfektionsmitteln und einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Nutzung derselben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
• Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung
• Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Institutes hinweisen, oder bei Einreise aus einem Risikogebiet und Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet.
Risikogebiet in diesem Sinne ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch
das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

Hinweis: Die Einladung von ausländischen Gästen und bundesweite Einladungen werden aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens sehr kritisch gesehen.

• Hinweise auf Organisationsänderungen (z. B. Eigenverpflegung statt Schüsseltreiben, möglichst mit eigenem Fahrzeug anreisen)

3. Dokumentation
Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette
gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.

4. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen
Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden.
Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.


5. Begrüßung und Gruppeneinteilung
• Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
• Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
• Sofern der Mindestabstand aus Platzgründen nicht eingehalten werden kann, haben die Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der direkte Kontakt ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.
• Schützen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.

6. Jagdablauf
• Die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht demselben Haushalt , angehören, sollte unterbleiben bzw. kann erfolgen, wenn die im Fahrzeug befindlichen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme für die Fahrerin bzw. den Fahrer ist möglich.
• Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

7. Ende der Jagd
• Im Sinne einer zeitlich möglichst kurzen Zusammenkunft der Jagdbeteiligten sollte
auf das Streckelegen und die Bruchübergabe verzichtet werden.
• Die Verpflegung der Jagdbeteiligten erfolgt eigenverantwortlich, um vermeidbare Kontakte während der Mahlzeiten oder bei deren Ausgabe zu vermeiden. Auf Alkohol soll dabei verzichtet werden.
• Gastronomische Angebote können nach der Jagd unter Wahrung der für die Gastronomie geltenden Regelungen wahrgenommen werden.

Mein Bezugschreiben vom 22.10.2020 ist aufgehoben.
Im Auftrag
gez. Oltrogge

 

>>> zum Download (als pdf)

Gesellschaftsjagden in Coronazeiten

!!! Es gibt noch einen neueren Beitrag mit Hinweisen aus dem Ministerium vom 26.10.2020!!!

Das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat Ende August 2020 »Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden« herausgegeben.

Wie in allen anderen Bereichen sind auch im Jagdbetrieb,  insbesondere bei der Organisation und Durchführung von Gesellschaftsjagden, die grundlegenden Schutzmaßnahmen (§§ 1 bis 4 Niedersächsische Corona-Verordnung) gegen die Ausbreitung des Virus zu befolgen:
• Mindestabstand von 1,5 m halten und persönliche Kontakte auf das Notwendige beschränken,
• Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn kein Abstand von 1,5 m möglich ist,
• Hygienekonzepte erstellen und befolgen,
• Daten erheben beziehungsweise dokumentieren.

Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Herbst hinein kaum zulässt:
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Wildfleisch regional vermarkten

Jäger dürfen Produkte direkt an Verbraucher verkaufen

[Pressemitteilung vom 15.05.2020 – Niedersächsisches Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz]

Hannover. Jägerinnen und Jäger können ihr Wildbret und daraus hergestellte Erzeugnisse selbst vermarkten. Dabei dürfen sie auch die Räumlichkeiten von anderen zugelassenen oder registrierten Lebensmittelunternehmen – zum Beispiel handwerklichen Fleischereien – nutzen bzw. deren Dienstleistung in Anspruch nehmen. Das ist der Kern eines Erlasses, den das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) nun an die zuständigen Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte versendet hat. Auch die Landesjägerschaft Niedersachsen und der Fleischerverband haben den Erlass erhalten.

Da Restaurants, Gaststätten und Hotels aufgrund der Corona-Krise einige Wochen geschlossen waren und als wichtige Abnehmer ausgefallen sind, ist es derzeit schwierig, erlegtes Wild zu vermarkten. Gleichzeitig ist es insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest wichtig, Schwarzwild weiterhin intensiv zu bejagen. Vor diesem Hintergrund hat das ML mit dem Erlass eine Hilfestellung formuliert, der den zuständigen Veterinärbehörden sowie Jägern und Lebensmittelbetrieben die rechtlich zulässigen Wege der Wildbretvermarktung aufzeigt. Für Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast ist es wichtig, dass die Tiere für die Gewinnung von Lebensmitteln erlegt werden und nicht in der Tierkörperverwertung enden. Daher sei die Vermarktung durch die Jägerinnen und Jäger der beste Weg, die Produkte auf kurzem Weg an private Kunden zu bringen. Barbara Otte-Kinast: „Wildfleisch kommt aus der Region, ist hochwertig und schmackhaft – und man kann es gut als Steak oder Bratwurst auf den Grill legen!“

Der Erlass beschreibt, dass Jägerinnen und Jäger andere Lebensmittelunternehmen beauftragen können, Produkte wie etwa Wurst aus dem erlegten Wild herzustellen. Diese Produkte dürfen die Jäger dann wiederum selbst vertreiben, wenn sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde als Lebensmittelunternehmer haben registrieren lassen. Die Abgabe der Produkte darf jedoch nur an Endverbraucher erfolgen – entweder am Wohnort des Jägers oder über einen lokalen Marktstand im Umkreis von weniger als 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegungsort. Voraussetzung hierfür ist außerdem die Einhaltung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Hygienebestimmungen.

Link zur Seite des Niedersächsischen Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/wildfleisch-regional-vermarkten-188399.html

Einzeljagd von Ausgangssperre befreit

……Bei dem Schutz vor Wildschaden der Winter- und Sommerkulturen in der Landwirtschaft, insbesondere auch beim Gemüse- und Kartoffelanbau, dem Weinbau und der Forstwirtschaft kommt der Jägerschaft eine unzweifelhaft außerordentlich große Bedeutung zu.

Im Hinblick auf den Beitrag der Jägerschaft zum Schutz der systemrelevanten Daseinsvorsorge sieht die Bundesregierung eine Befreiung der Jäger von einer allgemeinen Ausgangssperre als gerechtfertigt an. Die Fahrt ins Revier hat auf direktem Wege zu erfolgen. Die Jagd darf nur in Form einer Einzeljagd durchgeführt werden, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.
Um dem Anliegen der Jägerschaft nach einer möglichst unbürokratischen Lösung zum Erreichen des jeweiligen Reviers Rechnung zu tragen, wurden die Innenministerien der Länder durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gebeten, die zuständigen Stellen auf die von BMI als notwendig erachtete Ausnahmeregelung hinzuweisen.
[Quelle: Schreiben des parlamentar. Staatssekretärs S.Meyer an den DJV vom 06.04.2020]

Jagdschein verlängern in Zeiten von Corona

Verlängerungen von Jagdscheinen können bis auf weiteres nur auf postalischem Weg erfolgen.

Senden Sie bitte Ihr Jagdscheinheft, den Antrag auf Verlängerung inkl. Anlage zum Verfassungsschutz und eine Kopie der Versicherungsbescheinigung an den

Landkreis Uelzen
Jagdbehörde
Veerßer Str. 53
29525 Uelzen.

Die Jagdscheinanträge können auf der Homepage der Jägerschaft runtergeladen werden.

Waffenrechtliche Anträge werden ebenfalls nur auf postalischem Weg bearbeitet. Entsprechende Anträge können per E-Mail oder telefonisch angefordert werden.

Einzelheiten können im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail abgeklärt werden.

Sie erreichen uns täglich von 08.00-12.00 Uhr unter den Telefonnummern 0581-82148 und 82150 oder schicken Sie eine E-Mail an jagd@landkreis-uelzen.de .

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Linne-Müller

 

Weitere Veranstaltungen fallen aus (Corona)

Bedingt durch die Ausbreitung des Coronavirus fallen weitere Veranstaltungen der Jägerschaft des Landkreises Uelzen e.V. aus.

 

Hundekurse:
Aufgrund der aktuellen Lage ist beschlossen worden, ALLE Hundeausbildungskurse der Jägerschaft des Landkreises Uelzen e.V. bis auf Weiteres abzusagen.
Es bleibt abzuwarten, in wieweit sich die Lage wieder entspannt und es dann noch Zweck hat, einen Kurs durchzuführen. Sollte dies der Fall sein, werden wir uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen. Der Termin für die Brauchbarkeitsprüfung wird dann ebenfalls verschoben.
Schießen:
Der Schießbetrieb in Linden ist ab sofort bis Ende Mai 2020 eingestellt. Alle Termine bis zum 01.06.2020 fallen damit aus. Weitere Informationen sind dann auf der Internetseite der Jägerschaft nachzulesen. Aktueller Terminplan unter der Rubrik »Schießwesen«. Am 01.05.2020 fällt das  »60 Taubenschießen« aus. Landesmeisterschaft der Junioren: Ebenso fällt die Landesmeisterschaft der Junioren am 23.05.2020 aus.

Bedingt durch das Coronavirus finden auf Wunsch des Landkreises nachfolgende Veranstaltungen
nicht
statt:

  • erweiterte Vorstandsitzung am 18.3.2020
  • Konzert Hörnerklang und Chorgesang am 19.3.2020
  • Mitgliederversammlung am 20.3.2020

Ebenso findet die Hegeschau im Kurhaus zum geplanten Termin nicht statt. Die Veranstaltungen werden zu einem geeigneten Zeitpunkt nachgeholt.