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Risikobewertung und Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen

Link zur Risikobewertung des FLI

Einen aktuellen Link zur Risikobewertung des FLI zur Einschleppung der ASP finden Sie hier:
>>>> Risikobewertung des FLI zur Einschleppung der ASP

https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00003303/ASP_Risikobewertung_2017-07-12.pdf

Ein Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen

gibt es hier zum Download:
merkblattbeprobungwildschwein
>>>>> Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen

( Beachte: es gibt Vorder- und Rückseite)

Afrikanische Schweinepest in Tschechien

Chronologie der Afrikanischen Schweinepest in Tschechien:

(Stand 05.07.2017)
Offizielle Meldungen aus Tschechien an die EU:

27.06.2017:

  • 21.06.2017 Fund eines toten Wildschweines in der Nähe der Stadt Zlin.
  • 26.06.2017 Kadaver ASP positiv.
  • 22.06.2017 Fund eines weiteren Kadavers ca. 150m entfernt
  • 27.06.2017 Kadaver ASP positiv

29.06.2017:

  • In der Nähe des Fundortes wurden keine weiteren Kadaver gefunden. Schweinehaltungen in der Nähe wurden klinisch untersucht und beprobt. Der nächste bekannte Ausbruchsherd der ASP ist 400km (Ukraine) bzw. 500km (Polen) entfernt. Da die Fundorte in der Nähe einer stark mit LKWs befahrenen Landstraße liegen, werden menschliche Faktoren als
    Einschleppungsursache vermutet.

Seit dem 29.06.2017 wurden 8 weitere Fälle bei der OIE gemeldet (siehe Tabelle). Sämtliche Fundorte befinden sich in einem Gebiet mit einer Ausdehnung von ca. 1x2km in direkter Nähe zu Siedlungsgebieten der tschechischen Stadt Zlín.

Diverses Informationsmaterial für Jäger, Landwirte, Tierärzte  zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie unter:
www.tierseucheninfo.niedersachsen.de

Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest

Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen

auf Grundlage der Schutzmaßregeln gemäß Schweinepest-Verordnung, ergänzt durch die Empfehlungen der niedersächsischen Sachverständigengruppe ASP und der Ergebnisse des Treffens der Jagd- und Veterinärreferenten der Bundesländer im Januar 2017

Einrichtung von Gebieten

  • Einrichtung eines gefährdeten Bezirks mit vorzugsweise 15 km Mindestradius um den Abschuss- oder Fundort. Gebietsgröße und Grenzverlauf nach Risikobewertung unter Einbeziehung folgender Kriterien: Habitat, Jahreszeit, Nahrungsangebot,
    Wildschweinpopulation, Tierbewegungen, natürliche und künstliche Hindernisse, Überwachungsmöglichkeiten;
  • Einrichtung einer Pufferzone um den gefährdeten Bezirk herum; Radius sollte in etwa dem Radius des gefährdeten Bezirks entsprechen.

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Ergänzungsinfo zu Waffenaufbewahrung/Waffenschränken

(DJV-Pressemeldung vom 29.7.17)

Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

Forum Waffenrecht weist darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist. Voraussetzung nach §36 Abs. 4 ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.

(Berlin, 29. Juli 2017) Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich beim DJV Fragen von Jägern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren. Auf DJV-Nachfrage hat der Geschäftsführer des Forum Waffenrecht, Frank Göpper, klargestellt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 des Waffengesetzes ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.

Das Forum Waffenrecht empfiehlt Jägern, der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise – etwa Zeugen oder Kaufbelege – anzubieten und um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, weist das Forum Waffenrecht Besitzer von A- und B-Schränken darauf hin, Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufzubewahren und ihren Waffenbehörden die genutzten Waffenschränke zu melden.

Änderung des Waffengesetzes

Pressemeldung DJV

Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

 

Ab 6. Juli 2017 sind neue Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen gültig: Neue Waffenschränke müssen dann die Sicherheitsstufe 0 oder 1 aufweisen, für A- und B-Schränke in Gebrauch gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in der Jackentasche ist zwar lediglich eine Ordnungswidrigkeit, aber die Unzuverlässigkeit droht.

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Afrikanische Schweinepest erreicht Tschechien

Erste Fälle von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in der Tschechischen Republik

Ungefähr 300 km südöstlich von Prag wurden zwei verendete Wildschweine entdeckt, die mit ASP infiziert waren. Damit ist die ASP rund 300 km Luftlinie bis an die deutsche Grenze vorgedrungen. Letze „räumlich nahe“  Nachweise waren noch 400 km weiter östlich in der Ukraine zu verzeichnen. Afrikanische Schweinepest erreicht Tschechien weiterlesen

Trichinen-Schulung

Im Rahmen der JJ-Ausbildung bieten wir im Herbst  jeweils die nächste Trichinen-Schulung  und Schulung zur kundigen Person
auch für diejenigen Jäger an, die bisher noch nicht sachkundig gemacht wurden.

Schulung 2017: ab 26.09. 2017 – 19.00 Uhr in Linden –
(im Schulungsgebäuder der Jägerschaft auf dem Schießstand)

Zwecks genauer Terminabsprache wenden Sie sich bitte an den Obmann für die Ausbildung der Jungjäger, Herrn Sönke Meyer.

Kosten: EURO 10,00  pro Person

Schulungsort: Linden