Bleischrotverbot in Feuchtgebieten

EU REACH-Verordnung in Kraft

In Feuchtgebieten und im Umkreis von 100 m ist es verboten, Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1 % zu verschießen oder solche Munition während des Schießens in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten mitzuführen.

Es gilt eine Vermutung dahingehend, dass jemand auch in einem Feuchtgebiet oder der Pufferzone schießen wollte, wenn er Bleischrot bei der Jagd dort oder auf dem Weg dorthin mit sich führt.

Das EU-weite Verbot tritt bereits ab dem 16. Februar 2023 in Kraft. Dann ist die Übergangsfrist abgelaufen.  Ab dann ist es in Feuchtgebieten und in der 100-Meter-Pufferzone um das Gebiet verboten, Bleischrote zu verschießen oder auch nur mitzuführen. Die Definition des Feuchtgebietes ist sehr unklar. Der DJV kritisiert an der neuen Regelung deshalb eine fehlende Praxistauglichkeit sowie zahlreiche rechtliche Unsicherheiten.

Ein Frage-Antwort-Papier des DJV finden Sie unter diesem Link:
>>> Fragen / Antworten zu BLEISCHROTVERBOT IN FEUCHTGEBIETEN

Feuchtgebiete:

Feuchtgebiete sind danach „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen„.

Nunmehr hat aber das Europäische Gericht erster Instanz in einem (Stand Januar 2023 noch nicht rechtskräftigen) Urteil festgehalten, dass davon Gebiete ausgenommen sind, die z. B. aufgrund ihrer Größe oder Instabilität nicht als Lebensraum für Wasservögel geeignet sind und insbesondere Pfützen davon nicht erfasst sind.