Witterungsbedingte Einschränkung der Jagdausübung

Mecklenburg-Vorpommern macht es vor

Der Landesjagdverband MV weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Witterungssituation die Durchführung von Bewegungsjagden zwingend zu unterbleiben hat.
Auch wenn noch nicht offiziell etwas für Niedersachsen entschieden wurde, bleibt es zwar in der eigenen Verantwortung, aber man sollte doch überlegen, ob man tatsächlich eine Drückjagd jetzt noch im LK Ue durchführen möchte.

© Rolfes/DJV

Wir haben bereits länger anhaltenden strengen Frost, verbunden mit windbedingten Schneeverharschungen; dies verbietet, das Wild gezielt zu beunruhigen. Aus wildbiologischen Gründen sollten Bewegungsjagden grundsätzlich ohnehin nach Weihnachten nicht mehr stattfinden. In der jetzigen Wetterlage ist aber die Durchführung einer Bewegungsjagd nicht mehr nur eine  Abwägungsfrage, sondern sollte aus Tierschutzgründen zwingend unterbleiben! Das gezielte Aufscheuchen von Wild führt dazu, dass die Tiere sich im Harschschnee ihre Läufe aufreißen und somit verletzen.

Zudem leben Wildtiere derzeit mit einem abgesenkten Notstoffwechsel und sind auf unbedingte Ruhe angewiesen. Wiederholte Störungen durch Drückjagden zu dieser Jahreszeit führen zu vermehrter Fluchtaktivität und erhöhter Bewegungsintensität. Der damit verbundene zusätzliche Energieverbrauch schwächt die körperliche Kondition der Tiere und begünstigt eine verstärkte Nutzung forstlich sensibler Nahrungsquellen wie Knospen, Triebe und Rinde junger Bäume.

Gleichzeitig sind auch im LK Ue bereits verfrüht geborene, kleinste gestreifte Frischlinge festzustellen, so dass bei Bewegungsjagden nun auch eine sehr hohe Gefahr des Fehlabschusses der Muttertiere besteht.

Die Durchführung von Bewegungsjagden in der aktuellen Jahreszeit ist zwar nicht explizit gesetzlich verboten, da eine sogenannte Notzeit (noch) nicht ausgerufen wurde. Es besteht aber aus vorgenannten Gründen die konkrete Gefahr, als Veranstalter einer Jagd in den Fokus der Strafverfolgung wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu geraten. Eine witterungsbedingt zu unterlassende Bewegungsjagd kann zudem auch zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit führen.