Verordnung zum Schießübungsnachweis

Diese Verordnung zur Art der Schießübungen tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Hier eine kurze Vorstellung der Schießübungen, die für den jährlichen Nachweis nötig sind:

Als Schießübungsnachweis sind
für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden mit einer Büchse,
• bei denen Schalenwild erlegt werden soll, 
   – mit einem Kaliber von .222 oder stärker
   – mindestens 10 Schuss mit Patronenmunition
     im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des
     Waffengesetzes (WaffG)
abzugeben,
   – davon mindestens 5 Schuss auf ein sich bewegendes Ziel, das
     Schalenwild darstellt,

und es sind
• bei den übrigen Gesellschaftsjagden mit Flinte (kein Schalenwild) 
  – in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrot zu beschießen

Der personalisierte Nachweis enthält:

– Name und Vorname der Jägerin oder des Jägers
– Bezeichnung des Schießstandes
– Art der durchgeführten Schießübung
– Datum der Schießübung

Übergangszeitraum:

„Alte“ Schießübungsnachweise , die in Niedersachsen vor dem 1. Februar 2025 ausgestelltet sind, die bei Durchführung der Jagd nicht älter als ein Jahr sind, stehen einem Schießübungsnachweis  gleich.