Diese Verordnung zur Art der Schießübungen tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Hier eine kurze Vorstellung der Schießübungen, die für den jährlichen Nachweis nötig sind:
Als Schießübungsnachweis sind
für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden mit einer Büchse,
• bei denen Schalenwild erlegt werden soll,
– mit einem Kaliber von .222 oder stärker
– mindestens 10 Schuss mit Patronenmunition
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des
Waffengesetzes (WaffG) abzugeben,
– davon mindestens 5 Schuss auf ein sich bewegendes Ziel, das
Schalenwild darstellt,
und es sind
• bei den übrigen Gesellschaftsjagden mit Flinte (kein Schalenwild)
– in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrot zu beschießen
Der personalisierte Nachweis enthält:
– Name und Vorname der Jägerin oder des Jägers
– Bezeichnung des Schießstandes
– Art der durchgeführten Schießübung
– Datum der Schießübung
Übergangszeitraum:
„Alte“ Schießübungsnachweise , die in Niedersachsen vor dem 1. Februar 2025 ausgestelltet sind, die bei Durchführung der Jagd nicht älter als ein Jahr sind, stehen einem Schießübungsnachweis gleich.