Waffenschrankschlüssel – Urteil zur Aufbewahrung

Wir informieren hiermit über eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20). Das Urteil dürfte enorme praktische Relevanz aufweisen, da erstmals durch ein deutsches Obergericht die Anforderungen für die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels geklärt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards wie der Waffenschrank selbst entspricht. Das OVG betonte in dem Urteil, dass klare gesetzliche Anweisungen zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln ebenso fehlen wie Rechtsprechung, an der sich Waffenbesitzer orientieren können. Diese Auslegungslücke ist nunmehr durch das Gericht geschlossen worden, so dass für zukünftige Aufbewahrungsverstöße durch Jäger die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit droht. Zwar  fehlt in Niedersachsen bislang ein entsprechendes Urteil, es ist aber anzunehmen, dass sich die niedersächsische Rechtsprechung an der Entscheidung des OVG NRW orientieren wird.

Die Landesjägerschaft Niedersachsen empfiehlt daher jedem Mitglied den Waffenschrankschlüssel (und/oder den Ersatzschlüssel) in einem Sicherheitsbehältnis mit Zahlenschloss aufzubewahren, das der für die Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsklasse entspricht.

Unter folgendem Link finden Sie einen Artikel zu dem o.g. Urteil.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-20a238420-waffenrechtliche-erlaubnis-widerruf-unzuverlaessig-jaeger-waffenschrank-schluessel-aufbewahrung/

[Quelle: Schreiben LJN 4.9.2023]
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