Schießnachweis nach neuem Jagdgesetz
Man beachte das neue Jagdgesetz §24 Abs. 5 Satz 2 zum Schießübungsnachweis:
Bis zur Festlegung der Jagdverordnung zu den Anforderungen an den Schießübungsnachweis müssen Jäger und Jägerinnen als Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd bereits jetzt nachweisen, dass sie in den letzten 365 Tagen eine Schießübung mit der für die jeweilige Gesellschaftsjagd vorgesehenen Munitionsart (Schrot- oder Kugelmunition) auf einem Schießstand durchgeführt haben.
Schießübungsnachweis „Schrot“
Es sollte mit einem jagdlichen Durchgang (15 Wurftauben Trap oder Skeet) auf einem Wurftaubenstand 15 Wurftauben im Jagdparcours oder 15 Läufe des Roll- oder Kipphasen abzuleisten sein. Hierfür muss schießstandübliche Schrotmunition verwendet werden.
Ein Schießübungsnachweis „Kugel“
In Anlehnung an die „LJN Keilernadel“ sind dort entweder:
• 5 Schuss mit einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler, wovon mindestens zwei Schüsse in den Ringen sein müssen erforderlich
oder alternativ dazu
• 20 Schüsse in einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino .
Termine
Termine finden sich in der Rubrik «Schießwesen»
–> letzte allgemeine Termine im Oktober 6.10.2023 und 13.10.2023.
Für die Hegeringe Bevensen und Bienenbüttel findet im Oktober noch ein Übungsschießen am 13.10.2023 – 15-19 Uhr statt.