Umsatzsteuerpflicht
Mit der Verpachtung der Jagd werden die Jagdgenossenschaften ab 2017 umsatzsteuerpflichtig, d.h. ab 1.1.2017 muss bei den Einnahmen der Jagdgenossenschaften von einer grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht mit dem Regelsatz von 19% ausgegangen werden.
Kleinunternehmerregelung für die meisten Jagdgenossenschaften anwendbar
Es kann sein, dass viele Jagdgenossenschaften wegen der Unterschreitung der Kleinunternehmergrenzen keine Umsatzsteuer entrichten müssen, d.h. wenn sie einen Gesamtumsatz (Einnahmen) von 17.500 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. (§19 Abs. 1 UStG.). Zu den Einnahmen zählen auch Wildschadenspauschalen, Kostenbeiträge für das Jagdessen usw.
Übergangsregelung
Jagdgenossenschaften, die mehr als 17.500 Euro einnehmen sollten eine bis zum 31.12.2020 befristete Übergangslösung nutzen. Mit dieser ist die bisher gültige Rechtslage bis einschl. 2020 fortführbar. Diese Jagdgenossenschaften sollten eine Optionserklärung abgeben, um die Umsatzsteuer bis 2020 abzuwenden.
Formulierung für das Finanzamt
Gegenüber dem örtlichen Finanzamt sollten Jagdgenossenschaften einmalig und formlos erklären, dass sie §2 Abs. 3 UStG in der am 21.12.2015 gültigen Fassung bis Ende 2020 fortführen wollen. Diese Optionserklärung muss bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.
Sie könnte z.B. wie folgt lauten:
Hiermit erklärt die Jagdgenossenschaft XYZ , dass entsprechend §27 Abs. 22 UStG (neu) für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen §2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.
Diese Erklärung muss der gesamte Jagdvorstand unterschreiben.
(Quelle: Auszüge aus Land & Forst Nr. 49 – 12/2016)