Infos zur Beprobung von Unfallwild und Fallwild (Schwarzwild)
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Formulare zur Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigung für Präventionsmaßnahmen gegen die ASP
bei der Schwarzwildbejagung in Niedersachsen
Verwaltungsvorschrift d. ML v. 4.10.2018 – 406-42287-75-2 –
– VORIS 79200 –
1. Zweck, Rechtsgrundlage
1.1 Um ASP-freie Schwarzwildbestände zu erhalten, eine tierwohlgerechte Auslaufhaltung in Hausschweinebeständen zu ermöglichen und Niedersachsen als Land intensiver Schweineproduktion ASP-frei zu halten und damit den Markt vor Einschränkungen zu schützen, ist eine Reduzierung des Schwarzwildbestandes notwendig.
1.2 Zur Entschädigung des Mehraufwandes der Jagdausübungsberechtigten1 sowie der Hundeführerinnen und Hundeführer für jagdliche Maßnahmen zur Reduzierung des
Schwarzwildbestandes wird eine finanzielle Unterstützung in Form von Aufwandsentschädigungen durch das Land Niedersachsen gewährt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Behörde (Nummer 6.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Aufwandsentschädigung
2.1 Entschädigt wird der Aufwand für:
a) das Suchen und Beproben von Fallwild und von erlegtem sichtbar schwerkrankem Wild,
b) den Mehrabschuss von Schwarzwild aller Altersklassen, der im Vergleich zur Durchschnittsstrecke von erlegtem Schwarzwild je Einzelrevier erfolgt,
c) den Einsatz von brauchbaren Jagdhunden bei revierübergreifenden Drückjagden.
2.2 Die Durchschnittsstrecke nach Nummer 2.1 Buchstabe b wird anhand der Daten aus den Jagdjahren 2014/15, 2015/16 und 2016/17 durch ML ermittelt und festgelegt.
3. Empfänger der Aufwandsentschädigung
3.1 Die Aufwandsentschädigung wird gewährt
– für Leistungen nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b der/dem
Jagdausübungsberechtigten,
– für Leistungen nach Nummer 2.1 Buchstabe c über die/den
Jagdausübungsberechtigte(n) eines der beteiligten Reviere an die/den Hundeführer(in).
3.2 Keine Aufwandsentschädigung wird gewährt nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b:
– Bund, Ländern und Kommunen sowie juristischen Personen, deren
Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen der vorgenannten Körperschaften befindet oder zum überwiegenden Anteil von diesen getragen wird,
– öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen,
– in Jagdgattern.
4. Art und Umfang, Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung wird in Höhe von 50 Euro für jedes Stück Schwarzwild gemäß der Nummer 2.1 Buchstaben a und b sowie in Höhe von 25 Euro pro Einsatztag eines brauchbaren Jagdhundes gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c gewährt.
5. Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Nummer 2.1 Buchstabe c setzt voraus, dass
a) die revierübergreifende Drückjagd in mindestens fünf direkt aneinandergrenzenden Jagdbezirken oder in mindestens zwei Jagdbezirken mit einer Gesamtfläche von mindestens 2.000 ha durchgeführt wird und
b) die eingesetzten Jagdhunde brauchbar sind. Brauchbar sind alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die
jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht. Jagdhunde, die das Fach „Stöbern“ in einer Prüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. oder der anerkannten Landesjägerschaft bestanden haben, sind für die Stöberjagd brauchbar.
Beim Einsatz von Spezialhunden (z. B. auf Schweiß geprüfte Hunde) genügt die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern. Die jeweilige Brauchbarkeit des Hundes ist durch die Hundeführerin/den Hundeführer mittels Unterschrift gegenüber der/dem
Jagdausübungsberechtigten zu bestätigen und auf Anforderung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Auszahlungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.
6.2 Die Auszahlungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.lwk-niedersachsen.de) bereit (Antragsvordruck nebst Anlagen 1 und
2).
6.3 Anträge sind bei der Auszahlungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Antragsvordrucks zu stellen.
6.4
a) Die Anträge nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b sind einmal jährlich vom 01. April bis zum 31. Mai für das vergangene Jagdjahr zu stellen.
b) Anträge nach Nummer 2.1 Buchstabe c sind bereits während des laufenden Jagdjahres zu stellen.
6.5 Antragsteller ist jeweils die/der Jagdausübungsberechtigte. Soweit bei Entschädigungen nach Nummer 2.1 Buchstabe c die/der Jagdausübungsberechtigte nicht Empfänger(in) der Aufwandsentschädigung ist (Nummer 3.1), leitet sie/er diese nach
Auszahlung durch die zuständige Behörde an die/den jeweilige(n) Hundeführer(in) weiter.
Tritt der Hundeführer seinen Anspruch nach Nummer 2.1 Buchstabe c an den Jagdausübungsberechtigten gemäß Anlage 2 ab, da er die Entschädigung bereits vor der Auszahlung durch die zuständige Behörde erhalten hat, kann der Jagdausübungsberechtige Empfänger(in) einer Entschädigung nach Nummer 2.1 Buchstabe c sein.
6.6.1 Dem Antrag nach Nummer 2.1 Buchstabe a sind
a) ein Nachweis der Veterinärbehörde über die stattgefundene Beprobung,
b) die GPS-Daten des Fundortes des beprobten Schwarzwildes gemäß Anlage 1 sowie
c) ein Nachweis des Jagdausübungsrechts, bei mehreren Jagdausübungsberechtigten eine Vollmacht der Übrigen
beizufügen.
6.6.2 Dem Antrag nach Nummer 2.1 Buchstabe b sind
a) eine Kopie des Wildursprungsscheins
b) ein Nachweis des Jagdausübungsrechts, bei mehreren Jagdausübungsberechtigten eine Vollmacht der Übrigen
beizufügen.
6.6.3 Dem Antrag nach Nummer 2.1 Buchstabe c ist die Bescheinigung des Jagdleiters/der Jagdleiterin des an einer revierübergreifenden Jagd beteiligten Jagdbezirks gem. Anlage 2
beizufügen.
6.7 Auszahlungsverfahren
a) Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der nach Nummer 6.3 gestellten Anträge und der zugehörigen Nachweise durch die Auszahlungsbehörde an den Antragsteller.
Die Auszahlungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Antrags erforderliche Unterlagen verlangen.
b) Die Höhe für eine Aufwandsentschädigung nach Nummer 2.1 Buchstabe b muss 250,00 Euro erreichen (Bagatellgrenze). Die Bagatellgrenze gilt nicht, sofern mit demselben Antrag eine Entschädigung nach Nummer 2.1 Buchstabe a und/oder
Buchstabe c beantragt wird.
7. Prüfrechte
Dem ML sowie dem Niedersächsischen Landesrechnungshof und dessen Beauftragten steht zur Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen ein Prüfungsrecht zu. Dieses erstreckt
sich auf Besichtigungen vor Ort sowie auf Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen. Die Antragsteller haben in jede erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 01.04.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
9. Evaluation
Zwei Jahre nach Inkrafttreten sind die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift im Hinblick darauf zu evaluieren, ob das Präventionsziel erreicht wurde und sich das Verfahren bewährt
hat.
An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Landkreise, kreisfreien Städte und Region Hannover
Nachrichtlich:
An die
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.
(Wenn im obigen Text neben der maskulinen Form nicht konsequent die feminine Form verwendet wird, so geschieht dieses ausschließlich aus Gründen der einfachen Lesbarkeit.)