Kitzrettung im Nordkreis

Kitzrettung im Hegering Bienenbüttel und Umgebung

Der Hegering Bienenbüttel bietet mit seinem »Copterteam« Kitzrettung zur Wiesenmahd im Frühjahr an. Ein Team von bis zu 8 Piloten ist bereit, Ihre Wiesen mit Drohne und Wärmebildkamera abzusuchen, um möglichst viele Kitze und Gelege vor dem Mähtod zu bewahren.

Drohne mit Wärmebildkamera Foto: B.Heukamp

Anmeldung zur Kitzsuche:
Telefon: Torsten Lüneburg 0171 – 7167984
Telefon: Jan-Peter Benz 0170 – 962 16 69

Mail: kitzrettung-HR2@jaegerschaft-uelzen.de

Drohnenteam Hegering Bienenbüttel Foto: B.Heukamp

Gefördert wurden unsere mittlerweile drei Drohnen durch
• Spenden zahlreicher ortsansässiger Firmen und Stiftungen
• Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL )
• Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung
>>> Link zur Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung

FAQ’s:
Wann muss man sich bei den Kitzsuchern melden?
Möglichst 1-2 Tage vor dem Mahdtermin, damit die Suchtermine koordiniert werden können.

Welche Infos benötigt das Drohnenteam?
Möglichst genaue Ortsangaben und Angaben zu Fläche: Größe, Baumbewuchs, Häusernähe etc., damit man die Dauer und Schwierigkeit des Einsatzes einschätzen kann.

Wann ist der beste Zeitpunkt zur Suche?
Möglichst früh am Morgen (Sonnenaufgang), damit die Temperaturdifferenz zw. Kitz und Umgebung noch ausreichend hoch ist.

Was muss der Landwirt zur Verfügung stellen?
Helfer, die die Kitze aus der Wiese tragen; Helfer, die die Kitze nach der Mahd wieder frei lassen und die Sammelbehälter dem Drohnenteam wieder zurückbringen.

Kostet die Kitzsuche mit der Wärmebildkamera etwas?
Kitzsuche benötigt nicht nur den Einsatz der Piloten und Helfer (Ehrenamt), sondern verursacht auch Materialkosten wie z.B. Akkuverschleiß, Propeller, Versicherung, Sprit. Dies muss natürlich ersetzt werden und dazu ist eine Spende/ein Beitrag seitens der Auftraggeber erwünscht.

Wer ist zur Kitzsuche verpflichtet?
Entsprechend des Verursacherprinzips ist zunächst der Landwirt und der Fahrer der Maschine dafür verantwortlich, dass die Flächen abgesucht werden. Der Landwirt setzt durch seine Mähmaßnahme eine Gefahr für die Wildtiere; eine Mahd ist ohne Schutzmaßnahme für sich allein kein vernünftiger Grund ein Tier zu verletzen oder zu töten.   Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich lediglich  eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht) .

Foto: B.Heukamp

in der LJN/ im DJV

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