Wildfolgevereinbarung

Änderungen im Niedersächsischen Jagdgesetz -Wildfolge


Mit der Novellierung des Nieders. Jagdgesetzes in 2022 wurde die Wildfolge (NJagdG §27) wieder abgeändert. Krank geschossenes, krankes oder verletztes Wild, das aus dem einen Revier in das Nachbarrevier wechselt, kann nicht mehr so einfach wie bisher nachgesucht werden. An der Reviergrenze ist Schluss und der Reviernachbar ist zur unverzüglichen weiteren Nachsuche verpflichtet. Sollte es in Sichtweite hinter der Reviergrenze verenden oder liegen, kann und muss man es noch erlösen und bergen. Auch ist in der neuen gesetzlichen Regelung das Wildbret dem Revier anzurechnen, in dem das Stück zu Tode kam; in der Streckenstatistik (Abschussplan) jedoch ist es dem Jagdbezirk anzurechnen, in dem es krankgeschossen wurde. Um dieser erschwerten neuen gesetzlichen Regelung zu entgehen und auch aus Tierschutzgründen zur Vermeidung einer verzögerten Nachsuche, raten wir unseren Revierinhabern, mit allen Nachbarn eine Wildfolgevereinbarung zu vereinbaren. Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. Sie bedürfen der Schriftform. Wichtig ist, dass alle Jagdausübungsberechtigten jeweils unterschreiben müssen; auch bei Pächterwechsel muss erneut eine Wildfolge vereinbart werden.
Ein Muster für eine Wildfolgevereinbarung finden Sie nachfolgend zum Download

>> zum Download Wildfolgevereinbarung (als pdf-Datei)

Auszug aus §27 NJagdG (Stand 15.Juli 2022)

§ 27

Wildfolge, Tierschutz
(1)
1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen.
(2)
1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen.
2 Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen.
3 Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen.
4 Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen.
5 Die nachsuchende Person hat eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.
6 Fortgeschafftes Wild ist auf Verlangen abzuliefern.
(3)
1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
nicht.
(4)
1 Wird Wild im Nachbarjagdbezirk von überjagenden Hunden (§ 4 Abs. 4) gestellt und ist es krankgeschossen oder lassen sich die Hunde nicht abrufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.
(5)
1 Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so haben die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes einen Anspruch auf Herausgabe der Trophäen, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben.
2 Das Wild ist abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 3 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es krankgeschossen worden ist, und auch in die Streckenliste dieses Jagdbezirks einzutragen.
(6)
1 Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. 2Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
3 Eine Anrechnung auf einen Abschussplan findet nicht statt.
4 Das erlegte Wild ist in die Streckenliste des Jagdbezirks einzutragen, in dem es verendet ist.
(7)
1 Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken.
2 Sie bedürfen der Schriftform.

(8)
1 Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkrankem Wild betreten.
2 Sie hat die Nutzungsberechtigten vor dem Betreten zu benachrichtigen, soweit nicht eine dadurch eintretende Verzögerung zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führt; anderenfalls ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen.
3 Die zur Jagd befugte Person darf sich das Wild aneignen, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder an deren Stelle die oder der Nießbrauchsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht. 4 Die Nachsuche gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG.

Schießtermine 2023

Termine Übungsschießen offen für alle in Linden

An folgenden Freitagen jeweils von 17-20 Uhr findet in Linden ein Übungsschießen statt:

Mai: 05.05.2023 12.05.2023 19.05.2023 26.05.2023
Juni: 02.06.2023 09.06.2023 23.06.2023
Juli: 07.07.2023 28.07.2023
August: 04.08.2023 11.08.2023 18.08.2023 25.08.2023
September: 01.09.2023 08.09.2023 15.09.2023 22.09.2023 29.09.2023
Oktober: 06.10.2023 13.10.2023

Termine überregional:

Landesmeisterschaft der Junioren  – 20.05.2023
in Ohrensen

Groß Gold   –  08.06. – 10.06.2023
in Liebenau

Landesmeisterschaft S,A,Sen und Altersk.  – 21.06. – 24.06.2023
in Liebenau

Bezirksmeisterschaft Lüneburg  –  30.06. – 02.07.2023
in Linden

Landesmeisterschaft B-Klasse und Damen   – 07.07. – 08.07.2023
in Garlstorf

Deutsche Meisterschaft  – 05.09. – 09.09.2023
in Freiburg


Termine Gr. Malchau

Heidemeisterschaft   –  06.08.2023   –  ab 13 Uhr
Flutlichtschießen   –  03.11.2023   –  ab 17 Uhr

DEVA – Kurs Wiederladen für Einsteiger

DEVA bietet einen Wiederladekurs für Einsteiger an

In einer Tagesveranstaltung mit viel Praxis bieten die DEVA Ihnen an, angeleitet Patronen zu laden und diese anschließend ballistisch zu messen, u.a.

  • Vorstellung und praktische Anwendung verschiedener Werkzeuge
  • Selbständige Anfertigung mehrerer Patronen mit DEVA-Komponenten unter Anleitung
  • Ballistische Messung der Patronen mit Erläuterung/Diskussion der Messergebnisse
  • Erklärung allgemeiner Techniken und Beantwortung von Einzelfragen

Als Zulassungsvoraussetzung ist eine gültige Erlaubnis nach § 27 SprengG (alt. § 20 SprengG oder § 21 Abs. 2 WaffG) erforderlich und muss mit der Anmeldung eingereicht werden. Melden Sie sich jetzt an!
Kursgebühr: 165 €

>>> Anmeldung zum Download hier

Weitere Informationen und Termine finden Sie auf der Seite
www.deva-institut.de

 

Schießnachweis Niedersachsen

Schießnachweise von Jägern gefordert

Ein aktueller Schießnachweis ist mit dem novellierten Niedersächsischen Jagdgesetz für die Teilnahme an allen Gesellschaftsjagden ab sofort Pflicht. Dies gilt sowohl für Jagden mit der Büchse als auch Jagden mit der Flinte. Die Ausführungsbestimmungen lassen die Details noch offen.
D.h. derzeit gelten ausschließlich die Regelungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes. d.h. Teilnehmer/-innen an Gesellschaftsjagden, die die Jagd mit der Waffe ausüben wollen, haben einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und dem/der Jagdleiter/-in auf Verlangen vorzuzeigen.  Bis zum Inkrafttreten der Verordnung für einen landeseinheitlichen Schießübungsnachweis legt der/die  Jagdleiter/-in fest, welche Schussanzahl er oder sie verlangt.

Das bedeutet, dass es einen hohen Andrang auf den Schießständen geben wird. Um Engpässe zu vermeiden, sollte man sich schon früh um die Absolvierung seiner Nachweise kümmern. Hegeringschießen sind u.U.  schon  eine Möglichkeit, die Anforderungen eines Nachweises zu erfüllen.

Einstimmig wurde im erw. Vorstand beschlossen, dass es personell bedingt keine Sondertermine mehr geben wird. Es werden von der Jägerschaft zahlreiche Übungstermine im Laufe des Jahres (vor Beginn der Drückjagdsaison) angeboten, die zur Erlangung des Nachweises genutzt werden können.

Termine Hegeringversammlung 2023

Hegeringversammlungen 2023

vorläufige Termine – gegebenenfalls gibt es noch Änderungen

HR II Bienenbüttel
24.02.2023 – 18.00 h – Restaurant »Mühlenstein« – Grünhagen
HR III Ebstorf
02.03.2023 – 19.00 h – »Gasthaus Wilhelms« – Hohenbünstorf
HR IV Wriedel
24.02.2023 – 19.00 h – »Wischofs Gasthaus«, Schatensen
HR V Eimke
24.02.2023 – 19.00 h – »Jägerkrug«, Lintzel
HR VI Dreilingen
03.03.2023 – 18.00 h –  »Gasthaus Dehrmann«, Bahnsen
HR VII Suderburg
03.03.2023 – 19.00 h –  »Gasthaus Spiller«, Suderburg
HR VIII Bodenteich
11.03.2023 – 19.00 h – »Gasthaus Grote«, Lüder
HR IX Wieren
24.02.2023 –  19.00 Uhr  –  »Gasthaus Grützmacher«, Ostedt
HR X Uelzen
10.03.2023 – 19:00 Uhr – »Gasthaus Rehn«, Masendorf
HR XI Suhlendorf
10.03.2023 – 19:00 Uhr – »Gasthaus Ludolphs«, Nestau
HR XII Rosche
18.02.2023 – 19.00 h – »Gasthaus zur Wipperau«, Süttorf
HR XIII Himbergen
10.02.2023 – 19.00 h – »Gasthaus Burmester«, Almstorf
HR XIV Bevensen
17.02.2023 – 19.00 h – »Gasthaus Schmidt«, Groß Hesebeck

Hochwildhegegemeinschaftversammlungen

HWR Süsing
10.03.2022 – »Wischofs Gasthaus« – Schatensen

HWR Suderburg
11.3.2023 – »Gasthaus Spiller « Suderburg

HWR Oberer Drawehn
17.02.2023 – »Gasthaus Ludolphs« Nestau

HWR Göhrde
4. März 2023 – 15 Uhr
»Gasthaus zur Deutschen Eiche«, Zernien.

Aujeszkische Krankheit im Landkreis Lüneburg und Uelzen nachgewiesen

Aujeszkische Krankheit im Landkreis Uelzen

Im Landkreis Uelzen wurden in wiederholten Proben die Aujeszkische Krankheit nachgewiesen. Schwerpunkte waren Gebiete an der Ilmenau und Reviere im Raum Gerdau, Eimke. Vorsicht ist weiterhin geboten.

Die Aujeszkische Krankheit wurde auch im Landkreis Lüneburg nachgewiesen

Bei einer Überläuferbache im Raum Oldendorf/Nahrendorf, bei zwei Wildschweinen (Bache und Frischling) im Raum Bockum/Rehlingen und einer Überläuferbache im Raum Rohstorf/Barendorf wurden positive Antikörperbefunde festgestellt.  Die Aujeszkische Krankheit (AK) ist höchstgefährlich für fleischfressende Haustiere, insbesondere Hunde.

Für Hunde endet dies Krankheit immer tödlich!

Eine Infektion kann entstehen durch Kontakt mit:
– Blut
– Organen
– anderen Sekreten
eines infizierten Wildschweins. Hundeführer sollten ihre Hunde vom erlegten Stück unbedingt fernhalten.

Beschilderung Bewegungsjagd

Neu:  Stand 2022
Der Beschilderungsantrag für Bewegungsjagden hat sich geändert.
(November 2022)

Nach Einführung der neuen Regelungen in der RSA 21 ist es erforderlich, die Jagdbeschilderung anzupassen. Das Zusatzzeichen »200 m« fällt weg, und die Aufstellentfernungen der Verkehrszeichen haben sich geändert. Das ist alles aus dem neuen Antrag zu ersehen.

Neu ist auch, dass die Beschilderung spätestens 12 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung wieder entfernt werden muss.

Bereits erteilte verkehrsrechtliche Anordnungen und Anträge, die bis zur 46. KW eingehen, behalten ihre Gültigkeit.

Der als Download erhältliche Antrag ist ab sofort zu nutzen und mindestens 2 Wochen vor der Bewegungsjagd zu stellen.


>>> Download: Antrag zur Beschilderung für Bewegungsjagd (Stand 2022)

In der Vergangenheit kam es vor, dass Anträge nur ein bis zwei Tage vor der Jagd gestellt wurden. Ist der Sachbearbeiter im Urlaub o.ä., kann derart kurzfristig keine Bearbeitung erfolgen. Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die Beschilderung nicht ohne die entsprechende Erlaubnis erfolgen darf!

Für Rückfragen bezüglich der Beschilderung stehen Ihnen Herr Surrey und Herr König unter den Telefonnummern 0581-82 142 oder 433 zur Verfügung.

Schildersätze:

1 Satz bei Sönke Meyer
2 Sätze bei Hubertus Grau
1 Satz bei Heinrich Hellbrügge.
1 Satz Lutz Beplate-Haarstrich

Sozialwahl 2023 – Unterschriften für den DJV

Beteiligung des DJV und BJV ermöglichen

Die Sozialwahl 2023 der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) steht an.

Damit sich DJV und BJV an der Sozialwahl 2023 beteiligen können, müssen bundesweit mindestens 300 sogenannte Unterstützerunterschriften von Wahlberechtigten gesammelt werden. Zur Unterschrift berechtigt sind alle Jagdrevierinhaber – und deren Ehepartner – die Beiträge an die SVLFG entrichten.
Wichtig: Im Revier dürfen keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten arbeiten.

Ziel ist es, die Interessen der Jägerschaft besser zur Sprache zu bringen.
Weitere Informationen finden Sie hier

Sozialwahl 2023 | Deutscher Jagdverband

Bitte beteiligen Sie sich möglichst bis zum 30.10.2022

Nachwuchs Goldschakal im Landkreis Uelzen

Goldschakal mit Nachwuchs

Ein weiterer neuer Prädator schließt die Lücke zwischen Wolf und Fuchs

Im Landkreis Uelzen ist erstmals Nachwuchs von Goldschakalen in Niedersachsen offiziell nachgewiesen worden.
Mindestens drei Welpen wurden im Rahmen des  Wolfsmonitorings der Landesjägerschaft nachgewiesen und dies wurde am 23.September 2022  gemeldet, wie die Landesjägerschaft berichtete.

Bereits Ende August 2021 hatte es den ersten Nachweis eines einzelnen Goldschakals im Landkreis Uelzen gegeben; weitere Nachweise folgten im Oktober. Das Wolfsmonitoring der Landesjägerschaft wurde seit einiger Zeit um die Tierart Goldschakal erweitert. So gelangte man auch an die Nachweise des Goldschakals.

Seit 2015 gab es immer wieder Nachweise von einzelnen Goldschakalen in Niedersachsen ; der erste Nachsweis kam aus Cuxhaven.

Der bestätigte Nachwuchs in Niedersachsen ist der dritte bestätigte Nachwuchs in Deutschland (zuvor wurde Nachwuchs bereits in Baden-Württemberg 2021 und 2022 bestätigt).

Das ursprüngliche Verbreitungsgebiet des eurasischen Goldschakals liegt in Süd-Osteuropa und Asien. Der Goldschakal unterliegt seit der Novellierung des Landesjagdgesetzes (2022) dem Jagdrecht mit einer ganzjährigen Schonzeit, ebenso wie der Wolf.

Größentechnisch kann der Goldschakal zwischen Wolf und Fuchs eingeordnet werden. Der Goldschakal ist ein opportunistischer Allesfresser, der sehr gut an unsere Lebensräume angepasst ist.
Für das Niederwild gibt es nun – auch in Niedersachsen – einen weiteren Freßfeind .

Wolf und Goldschakal haben ganzjährige Schonzeit.

Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Auszug aus der Veröffentlichung im  Nds. MBl. 2022, 1223

Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 des NVwKostG;
Gebühren für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG; Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO

RdErl. d. MI v. 18. 8. 2022 — 22.12-05301/04 —

— VORIS 21012 —

— Im Einvernehmen mit dem MF —

Fundstelle: Nds. MBl. 2022 Nr. 36, S. 1223

In Fällen der Nummer 109.1.38.1 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn innerhalb von acht Jahren seit der ersten verdachtsunabhängigen Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine weitere verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchgeführt wird.

Dies gilt nur, sofern die weitere Waffenaufbewahrungskontrolle selbst ohne Beanstandungen verlief und keine Nachkontrolle erforderlich ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

in der LJN/ im DJV

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