Neuer Paragraph 28a BJAgdG zu invasiven Arten

Änderung im Bundesjagdgesetz zu invasiven Arten

Ende Juni 2017 hat der Bundestag verschiedene Änderungen von Bundesjagdgesetz und Bundesnaturschutzgesetz beschlossen. Damit möchte man die weitere Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten eindämmen. Dadurch werden auch die Vorgaben der entsprechenden EU-Verordnung Nr. 1143/2014  umgesetzt.

Wildarten, die zu den invasiven Arten zählen sind beispielsweise Nutria und Waschbär.

Nutria Waschbaer

Neu ist §28a BJagdG (hier der Wortlaut):


§ 28a BJagdG – Invasive Arten

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (
=§ 40e BNatSchG, Managementmaßnahmen) festgelegt worden sind, von der nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übrigen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Managementmaßnahmen nach § 40e Bundesnaturschutzgesetz(=§ 40e BNatSchG, Managementmaßnahmen) nicht verpflichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) für die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.


(2) Soweit die Durchführung von Managementmaßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdausübungsberechtigten übernommen wird, oder soweit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde nach Anhörung des Jagdausübungsberechtigten die notwendigen Anordnungen; sie kann insbesondere die Durchführung der Maßnahmen übernehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung beauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt.


(3) § 1 Absatz 1 Satz 2(
=§ 1 BJagdG, Inhalt des Jagdrechts) ist auf Arten, für die Managementmaßnahmen nach § 40e oder Beseitigungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnaturschutzgesetzes(=§ 40a BNatSchG, Maßnahmen gegen invasive Arten) festgelegt worden sind, nicht anzuwenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2(=§ 22 BJagdG, Jagd- und Schonzeiten) gilt entsprechend.

Der neue §28aBJagdG tritt am 15.3.2018 in Kraft.