Jagdverpachtung umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuerpflicht

Mit der Verpachtung der Jagd werden die Jagdgenossenschaften ab 2017  umsatzsteuerpflichtig, d.h. ab 1.1.2017 muss bei den Einnahmen der Jagdgenossenschaften von einer grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht mit dem Regelsatz von 19% ausgegangen werden.
Kleinunternehmerregelung für die meisten Jagdgenossenschaften anwendbar
Es kann sein, dass viele Jagdgenossenschaften wegen der Unterschreitung der Kleinunternehmergrenzen keine Umsatzsteuer entrichten müssen, d.h. wenn sie einen Gesamtumsatz (Einnahmen) von 17.500 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. (§19 Abs. 1 UStG.). Zu den Einnahmen zählen auch Wildschadenspauschalen, Kostenbeiträge für das Jagdessen usw.
Übergangsregelung
Jagdgenossenschaften, die mehr als 17.500 Euro einnehmen sollten eine bis zum 31.12.2020 befristete Übergangslösung nutzen. Mit dieser ist die bisher gültige Rechtslage bis einschl. 2020 fortführbar. Diese Jagdgenossenschaften sollten eine Optionserklärung abgeben, um die Umsatzsteuer bis 2020 abzuwenden.
Formulierung für das Finanzamt
Gegenüber dem örtlichen Finanzamt sollten Jagdgenossenschaften einmalig und formlos erklären, dass sie §2 Abs. 3 UStG in der am 21.12.2015 gültigen Fassung bis Ende 2020 fortführen wollen. Diese Optionserklärung muss bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.
Sie könnte z.B. wie folgt lauten:
Hiermit erklärt die Jagdgenossenschaft XYZ , dass entsprechend §27 Abs. 22 UStG (neu) für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen §2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.
Diese Erklärung muss der gesamte Jagdvorstand unterschreiben.
(Quelle: Auszüge aus Land & Forst Nr. 49 – 12/2016)

Nationales Waffenregister

Landkreis schreibt alle Waffenbesitzer an

Seit der Einführung des Nationalen Waffenregisters (NWR) können Polizei und Waffenbehörden auf sämtliche Waffen und Waffenbesitzer im gesamten Bundesgebiet zugreifen. Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass der Verkaufsweg jeder Waffe nachvollziehbar ist. Dafür ist die Angabe der genauen Beschreibung der Waffe erforderlich.

In der Vergangenheit wurde in der Waffenbesitzkarte beispielsweise KK-Gewehr oder Büchse eingetragen. Eine solche Bezeichnung ist für das NWR zu ungenau. Hier wird unterschieden nach Einzellader, Repetierbüchse, halbautomatische Büchse, usw..

Ebenso sind die Kaliberangaben teilweise nicht korrekt. Es gibt z.B. nicht die Kaliberbezeichung 12/12. Hier ist die Frage, ob es sich um das Kaliber 12/65, 12/70 oder ein anderes handelt.

Alle Waffenbesitzer, bei denen eine Bereinigung der Waffendaten vorgenommen werden muss, werden vom Landkreis angeschrieben.

Was müssen sie tun?

  1. Bitte beantworten Sie das Schreiben der Waffenbehörde sofort.
  2. Schreiben Sie die Daten nicht aus der Waffenbesitzkarte ab.
  3. Notieren Sie alle Daten, die auf der Waffe stehen – alle Angaben sind wichtig.
  4. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, rufen Sie bitte die Sachbearbeiterin zu den angegebenen Zeiten an. Sie ist Ihnen gerne behilflich.

Aufgrund des hohen Zeitaufwandes für die Datenbereinigung des Nationalen Waffenregisters, bleibt die Jagd- und Waffenbehörde mindestens bis zum Sommer 2017   dienstags geschlossen!
Sobald die Datenbereinigung abgeschlossen ist, kann die Jagdbehörde wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zurückkehren.
Die aktuellen Öffnungszeiten der Jagdbehörde sind hier zu finden:

vorläufige Öffnungszeiten

Aujeskysche Krankheit (AK) im Landkreis Uelzen

Im Landkreis Uelzen wurde erstmals ein Wildschwein auf AK positiv getestet. Auch im Kreis Celle und in Süd-Ost Niedersachsen wurde diese anzeigepflichtige Krankheit festgestellt.

Der Menschen ist für die Erkrankung nicht empfänglich und das Fleisch von Haus- und Wildschweinen kann bedenkenlos verzehrt werden. Aber neben Schweinen können auch andere Tiere erkranken. Für Fleischfresser ist das Virus höchst gefährlich.
Die Infektion erfolgt durch Aufnahme von Blut oder rohem Fleisch infizierter Schweine.
Tierhalter werden zur besonderen Vorsicht ermahnt. Für Hunde, Katzen und Wiederkäuer ist diese Krankheit grundsätzlich tödlich. Für den Menschen ist sie ungefährlich. Insbesondere der Kontakt von (Jagd-)Hunden mit dem rohen Fleisch, den Exkrementen und Sekreten von Wildschweinen ist zu vermeiden. Also den Hund von Aufbrüchen fernhalten, damit er sich nicht infizieren kann. Es gibt bisher keinen Impfstoff gegen das AK-Virus.

Schweinehalter, die zugleich Jäger sind, sollten besondere Vorsicht walten lassen.

Weitere Informationen findet man unter:
www.tierseucheninfo.niedersachsen.de unter dem Themenbereich
„Anzeigepflichtige Tierseuchen“

Auch im Landkreis Göttingen wurde erstmals diese Krankheit bei Wildschweinen festgestellt. (15.12.16)